Antonius hat geschrieben:Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Aber wie ist das mit dieser 3-Jahres-Blockfrist? Ich dachte, man kann innerhalb von 3 Jahren seit Beginn der 1. Krankheit nur insgesamt 78 Wochen Krankengeld erhalten und der neue Anspruch entsteht erst nach 3 Jahren später wieder? Muss man denn gar nichts erst wieder in die Krankenkasse eingezahlt haben, um wieder max. 78 Wochen Anspruch auf Krankengeld zu haben?
Hallo,
die Blockfrist wird aufgrund der Diagnose gebildet, wegen der eine Arbeitsunfähigkeit eintritt. Wenn also beispielsweise am 1.6.2018 eine Arbeitsunfähigkeit mit der Diagnose A begann, dann wurde geprüft, ob in den vergangenen drei Jahren, also ab 01.06.2015 - 31.05.2018
schon einmal eine Arbeitsunfähigkeit vorlag. Wenn das nicht der Fall war, dann bestand für die Diagnose A ein Krankengeldanspruch von 78 Wochen für die Zeit vom 01.06.2018 bis 31.05.2021 - bei einer durchgängigen Arbeitsunfähigkeit würde Krankengeld bis 30.11.2019 (überschlägig berechnet) gezahlt werden. Ein neuer Krankengengeldanspruch wegen der Diagnose A würde demnach erst wieder ab dem 01.06.2021 bestehen, wenn dann eine Versicherung mit einem grundsätzlichen Krankengeldanspruch bestehen würde und seit dem 01.12.2019 für mindestens sechs Monate keine Arbeitsunfähigkeit wegen der Diagnose A vorgelegen hat.
Nun beginnt aber beispielsweise am 01.05.2020 eine Arbeitsunfähigkeit mit der Diagnose B - wieder wird geprüft, ob es in der Zeit vom 01.05.2017 . 30.04.2020 schon einmal eine Arbeitsunfähigkeit mit der Diagnose B gegeben hat. Wenn das nicht der Fall war, wird für die Diagnose B eine Blockfrist gebildet, die vom 01.05.2020 - 30.04.2023 läuft. Für die Diagnose B besteht dann Krankengeldanspruch für maximal 78 Wochen. Natürlich muss am 01.05.2020 auch eine Versicherung mit grundsätzlichem Krankengeldanspruch bestehen.
Ich hoffe, diese vereinfachte Schilderung war verständlich - wenn noch Fragen , dann bitte.
Ach ja, noch etwas - Diagnose A und Diagnose B dürfen keinen ursächlichen Zusammenhang haben.
Gruss
Czauderna