Hallo Forums Mitglieder , Angehöriger pflegt Pflegende Person ( bekommt Hilfe zur Pflege )
Angehöriger der Pflegt möchte die Rentenpunkte haben .Deutsche Rentenversicherung lehnt ab weil Pflegende Person nicht bei der Pflegekasse Pflegegeld erhält sondern nur Hilfe zur Pflege ,bekommt der Angehöriger auch nicht die Rentenpunkte .
Wo bekommt er nun zu seinen Rentenpunkte ? Was muss er tun ?
Rentenversicherungspflicht von nicht erwerbsmäßig Pflegepersonen nach § 3 Satz 1 Nr 1 a SGB V I
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Re: Rentenversicherungspflicht von nicht erwerbsmäßig Pflegepersonen nach § 3 Satz 1 Nr 1 a SGB V I
smiley44 hat geschrieben:Hallo Forums Mitglieder , Angehöriger pflegt Pflegende Person ( bekommt Hilfe zur Pflege )
Angehöriger der Pflegt möchte die Rentenpunkte haben .Deutsche Rentenversicherung lehnt ab weil Pflegende Person nicht bei der Pflegekasse Pflegegeld erhält sondern nur Hilfe zur Pflege ,bekommt der Angehöriger auch nicht die Rentenpunkte .
Wo bekommt er nun zu seinen Rentenpunkte ? Was muss er tun ?
Hallo,
man kann sich in der Rentenversicherung freiwillig versichern.
Rentenversicherungsbeiträge durch die Pflegekasse gibt es übrigens nicht generell, also auch nicht, wenn beispielsweise der Pflegegrad 3 anerkannt wurde - da spielen die individuellen Verhältnisse aber auch die Dauer der wöchentlichen Pflegezeit eine gewichtige Rolle.
Mein Rat - nochmals von der Pflegekasse beraten lassen.
Gruss
Czauderna
Re: Rentenversicherungspflicht von nicht erwerbsmäßig Pflegepersonen nach § 3 Satz 1 Nr 1 a SGB V I
Danke für die Info Czauderna , was heißt hier individuellen Verhältnisse ? Bitte konkret . Bei 3 Pflegerad gibt es ja nur bei einer bestimmten Wochenzeit . Was ist wenn z.b die Wochenzeit mehr als 30 stunden beträgt ?Czauderna hat geschrieben:smiley44 hat geschrieben:Hallo Forums Mitglieder , Angehöriger pflegt Pflegende Person ( bekommt Hilfe zur Pflege )
Angehöriger der Pflegt möchte die Rentenpunkte haben .Deutsche Rentenversicherung lehnt ab weil Pflegende Person nicht bei der Pflegekasse Pflegegeld erhält sondern nur Hilfe zur Pflege ,bekommt der Angehöriger auch nicht die Rentenpunkte .
Wo bekommt er nun zu seinen Rentenpunkte ? Was muss er tun ?
Hallo,
man kann sich in der Rentenversicherung freiwillig versichern.
Rentenversicherungsbeiträge durch die Pflegekasse gibt es übrigens nicht generell, also auch nicht, wenn beispielsweise der Pflegegrad 3 anerkannt wurde - da spielen die individuellen Verhältnisse aber auch die Dauer der wöchentlichen Pflegezeit eine gewichtige Rolle.
Mein Rat - nochmals von der Pflegekasse beraten lassen.
Gruss
Czauderna
Re: Rentenversicherungspflicht von nicht erwerbsmäßig Pflegepersonen nach § 3 Satz 1 Nr 1 a SGB V I
Hallo
individuell heißt neben der wöchentlichen Pflegezeit auch die Prüfung, ob die Pflegeperson überhaupt rentenversicherungspflichtig werden kann - guckst du hier - https://sozialversicherung-kompetent.de/rentenversicherung/versicherungsrecht/729-rentenversicherungspflicht-von-pflegepersonen-ab-2017.html
Gruss
Czauderna
individuell heißt neben der wöchentlichen Pflegezeit auch die Prüfung, ob die Pflegeperson überhaupt rentenversicherungspflichtig werden kann - guckst du hier - https://sozialversicherung-kompetent.de/rentenversicherung/versicherungsrecht/729-rentenversicherungspflicht-von-pflegepersonen-ab-2017.html
Gruss
Czauderna
Re: Rentenversicherungspflicht von nicht erwerbsmäßig Pflegepersonen nach § 3 Satz 1 Nr 1 a SGB V I
Danke , Czauderna , stehe immernoch auf dem Schlauch . Angehöriger ist weder im Rentenalter das er Rente bekommt ,noch wird über 30 stunden eine Beschäftigung nachgegangen und auch alles anderes trifft nicht zu .Also davon auszugehen das man freiwillig versichern kann .
Für wie Viel darf dann der pflegt sich dann beim Pflegegrad 3 versichern und was würde monatlich dabei rauskommen an Rente ?
In dem Link steht nicht das dort der Auschluss der Rentenversicherungpflicht der Ausschluss ist das der gepflegt wird ,nicht über die Rentenkasse der Pflegeversicherung zwingend versichert sein muss ,so lehnt aber die Deustsche Rentenversicherung ab .Hier ist die Frage ob da sehr viele die pflegen wo der pflegende Hilfe zum Lebensunterhalt darüber das Pflegegeld erhält viele Betroffene umsonst pflegen und der Gesetzgeber vergessen hat dort eine Regelung zu treffen ?
Für wie Viel darf dann der pflegt sich dann beim Pflegegrad 3 versichern und was würde monatlich dabei rauskommen an Rente ?
In dem Link steht nicht das dort der Auschluss der Rentenversicherungpflicht der Ausschluss ist das der gepflegt wird ,nicht über die Rentenkasse der Pflegeversicherung zwingend versichert sein muss ,so lehnt aber die Deustsche Rentenversicherung ab .Hier ist die Frage ob da sehr viele die pflegen wo der pflegende Hilfe zum Lebensunterhalt darüber das Pflegegeld erhält viele Betroffene umsonst pflegen und der Gesetzgeber vergessen hat dort eine Regelung zu treffen ?
Re: Rentenversicherungspflicht von nicht erwerbsmäßig Pflegepersonen nach § 3 Satz 1 Nr 1 a SGB V I
Hallo,
die freiwillige Rentenversicherung hat nichts mit der Pflegeversicherung zu tun - runter vom Schlauch.
Das eine ist eine Rentenversicherungspflicht als Pflegeperson - wenn die eintritt, zahlt die Pflegeversicherung die Beiträge.
Das andere ist eine freiwillige Rentenversicherung, die man für sich abschließen kann, um eine Rentenanwartschaft dem Grunde nach zu erlangen oder seine Rentenhöhe zu steigern - dafür sollte man sich aber unbedingt beraten lassen, am besten von der Rentenversicherung direkt.
Gruss
Czauderna
die freiwillige Rentenversicherung hat nichts mit der Pflegeversicherung zu tun - runter vom Schlauch.
Das eine ist eine Rentenversicherungspflicht als Pflegeperson - wenn die eintritt, zahlt die Pflegeversicherung die Beiträge.
Das andere ist eine freiwillige Rentenversicherung, die man für sich abschließen kann, um eine Rentenanwartschaft dem Grunde nach zu erlangen oder seine Rentenhöhe zu steigern - dafür sollte man sich aber unbedingt beraten lassen, am besten von der Rentenversicherung direkt.
Gruss
Czauderna
Re: Rentenversicherungspflicht von nicht erwerbsmäßig Pflegepersonen nach § 3 Satz 1 Nr 1 a SGB V I
Czauderna hat geschrieben:Hallo,
die freiwillige Rentenversicherung hat nichts mit der Pflegeversicherung zu tun - runter vom Schlauch.
[b]Doch so hat aber die Deutsche Rentenversicherung argumentiert das bei der Pflegebedürftigen die nicht in der Pflegekasse ist keinen Anspruch auf Leistung der Rentenvericherungspflicht hat ,weil der Pflegedürftigte nicht in der Pflegekasse ist
Das eine ist eine Rentenversicherungspflicht als Pflegeperson - wenn die eintritt, zahlt die Pflegeversicherung die Beiträge. Und wie kommt nun die Pflegeperson darein ,wenn bereits Antrag gestellt wurde und abgelehnt wurde ? [/b]
Das andere ist eine freiwillige Rentenversicherung, die man für sich abschließen kann, um eine Rentenanwartschaft dem Grunde nach zu erlangen oder seine Rentenhöhe zu steigern - dafür sollte man sich aber unbedingt beraten lassen, am besten von der Rentenversicherung direkt. Die Rentenversicherung selber probiert war da total überfordert und konnte keine Auskunft geben ,ja leider gibt es da auch solche Mitarbeiter die von nichts Ahnung haben
Gruss
Czauderna
Re: Rentenversicherungspflicht von nicht erwerbsmäßig Pflegepersonen nach § 3 Satz 1 Nr 1 a SGB V I
Hallo,
[b]Doch so hat aber die Deutsche Rentenversicherung argumentiert das bei der Pflegebedürftigen die nicht in der Pflegekasse ist keinen Anspruch auf Leistung der Rentenvericherungspflicht hat ,weil der Pflegedürftigte nicht in der Pflegekasse ist
Den Satz habe ich nun gar nicht verstanden.
Es soll um Pflegebedürftige gehen, die nicht in der Pflegeversicherung versichert sind, also weder in der PKV noch in der GKV ?
Wenn um Rentenversicherung geht, dann doch nur für die Pflegeperson/en, und da müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein
Wie geschrieben, den Satz verstehe ich nicht - kannst du den mal bitte erläutern.
Danke und Gruss
Czauderna
[b]Doch so hat aber die Deutsche Rentenversicherung argumentiert das bei der Pflegebedürftigen die nicht in der Pflegekasse ist keinen Anspruch auf Leistung der Rentenvericherungspflicht hat ,weil der Pflegedürftigte nicht in der Pflegekasse ist
Den Satz habe ich nun gar nicht verstanden.
Es soll um Pflegebedürftige gehen, die nicht in der Pflegeversicherung versichert sind, also weder in der PKV noch in der GKV ?
Wenn um Rentenversicherung geht, dann doch nur für die Pflegeperson/en, und da müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein
Wie geschrieben, den Satz verstehe ich nicht - kannst du den mal bitte erläutern.
Danke und Gruss
Czauderna
Re: Rentenversicherungspflicht von nicht erwerbsmäßig Pflegepersonen nach § 3 Satz 1 Nr 1 a SGB V I
Czauderna hat geschrieben:Hallo,
[b]Doch so hat aber die Deutsche Rentenversicherung argumentiert das bei der Pflegebedürftigen die nicht in der Pflegekasse ist keinen Anspruch auf Leistung der Rentenvericherungspflicht hat ,weil der Pflegedürftigte nicht in der Pflegekasse ist
Den Satz habe ich nun gar nicht verstanden.
Es soll um Pflegebedürftige gehen, die nicht in der Pflegeversicherung versichert sind, also weder in der PKV noch in der GKV ?
Wenn um Rentenversicherung geht, dann doch nur für die Pflegeperson/en, und da müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein
Wie geschrieben, den Satz verstehe ich nicht - kannst du den mal bitte erläutern.
Danke und Gruss
Czauderna
Also Pflegeperson hat Antrag auf die Rentenpunkte bei der Pflegekasse der Krankenversicherung ( da wo die Pflegebedürftige betreut wird nach § 264 SGB v gestellt ,die hatten es abgelehnt nicht zuständig da Pflegebedürftige über Sozialamt Hilfe zur Pflege erhält . Die Pflegekasse hat den Widerspruch an die Rentenkasse geschickt und diese lehnt die Rentenpunkte für die Pflegeperson Rentenversicherungspflicht von nicht ererbsmäßig tätigen Pflegepersonen nach § 3 Satz 1 Nr 1 a SGB VI ab mit der Begründung Die Rentenversicherungspflicht setzt einen Leistungsanspruch des Pflegebedürftigen aus einer Pflegeversicherung nach dem SGB XI voraus . Diese ist nicht gegeben bei einem alleinigen Pflegeleistungsanspruch nach dem Regelungen des SGB XII ( Sozialhilfe ) Was ich aber nicht verstehe ist warum wird hier nach SGB VI § 3 Satz 1 Nr 1a abgelehnt ,wo doch die Hilfe zur Pflege sich am SGB 11 der Pflegeversicherung orientiert ?
Re: Rentenversicherungspflicht von nicht erwerbsmäßig Pflegepersonen nach § 3 Satz 1 Nr 1 a SGB V I
Hallo,
danke, jetzt habe ich es auch verstanden. Ich bin kein Rechtsexperte, aber das sechste Buch des SGB befasst sich mit der gesetzlichen Rentenversicherung, von daher meine ich schon, dass dieses Buch auch die richtige Quelle für die Begründung der Ablehnung ist.
Bei der Rentenversicherungspflicht nach dem SGB XI geht es auch nicht um "Rentenpunkte", sondern um tatsächlich Beitragszahlung durch die Pflegekasse - wenn ich mich recht erinnere, dann wurden seinerzeit bei Pflegestufe II (heute Pflegegrad 3) nach ca. 2000,00 € mtl. Beiträge von der Pflegekasse für die Pflegeperson tatsächlich gezahlt.
Ich bin auch jetzt der Meinung, dass es sich hier auch nicht um eine direkte Frage zur gesetzlichen Pflegeversicherung handelt, sondern um nur um die Rentenversicherung. Das SGB. XI befasst sich erst dann mit der Beurteilung einer evtl. Rentenversicherungspflicht, wenn auch eine Leistungsgewährung nach dem SGB XI für eine/n zu Pflegenden ausgesprochen wurde und das ist in diesem Falle nicht der erfolgt oder habe ich das überlesen ?.
Gruss
Czauderna
danke, jetzt habe ich es auch verstanden. Ich bin kein Rechtsexperte, aber das sechste Buch des SGB befasst sich mit der gesetzlichen Rentenversicherung, von daher meine ich schon, dass dieses Buch auch die richtige Quelle für die Begründung der Ablehnung ist.
Bei der Rentenversicherungspflicht nach dem SGB XI geht es auch nicht um "Rentenpunkte", sondern um tatsächlich Beitragszahlung durch die Pflegekasse - wenn ich mich recht erinnere, dann wurden seinerzeit bei Pflegestufe II (heute Pflegegrad 3) nach ca. 2000,00 € mtl. Beiträge von der Pflegekasse für die Pflegeperson tatsächlich gezahlt.
Ich bin auch jetzt der Meinung, dass es sich hier auch nicht um eine direkte Frage zur gesetzlichen Pflegeversicherung handelt, sondern um nur um die Rentenversicherung. Das SGB. XI befasst sich erst dann mit der Beurteilung einer evtl. Rentenversicherungspflicht, wenn auch eine Leistungsgewährung nach dem SGB XI für eine/n zu Pflegenden ausgesprochen wurde und das ist in diesem Falle nicht der erfolgt oder habe ich das überlesen ?.
Gruss
Czauderna
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: Bing [Bot] und 14 Gäste