Beitragsschulden - Adressänderung

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Whelve
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Beitragsschulden - Adressänderung

Beitragvon Whelve » 28.09.2020, 12:52

Hallo liebes GKV-Forum,

wie der Titel schon zeigt habe ich Beitragsschulden bei der GKV und bräuchte etwas Hilfe bei der Formulierung eines Antrags, da ich dazu im Internet nicht fündig geworden bin.

Zur Erläuterung: Ich habe mit einer Mitarbeiterin meiner GKV gesprochen bezüglich der Schulden von fünf Monaten im Jahre 2018. Leider wurde ich falsch eingestuft, da ich auf eine Einkommensanfrage nicht reagiert bzw. geantwortet habe aufgrund eines Umzugs. Ich habe die neue Adresse damals telefonisch mitgeteilt aber anscheinend wurden die Briefe noch an die alte Adresse geschickt und kamen zurück, so bestätigte mir das auch die Mitarbeiterin. Sie sagte ich könne einen Antrag stellen nach §44 SGB5 wegen Adressänderung aber wie ich schon vorhin schrieb, finde ich dazu nichts und hoffe hier hat jemand etwas ähnliches erlebt und kann mir bei der Formulierung behilflich sein.

Liebe Grüße
Whelve

Czauderna
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Re: Beitragsschulden - Adressänderung

Beitragvon Czauderna » 28.09.2020, 14:23

Hallo und willkommen im Forum
hier ist der von dir angeführte § 44 SGB V -https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__44.html
Unschwer zu erkennen ist, dass es in diesem § um Krankengeld geht und nicht um Beiträge und deren Rückstände.
Was genau willst du denn bei der Kasse erreichen - die rückwirkende Umstufung in eine niedrigere Beitragsklasse, eine Ratenzahlungsvereinbarung oder den Erlass der gesamten Beiträge ?
Was die Adressänderung damit zu tun haben soll, erschließt sich mir z.Zt. noch nicht.
Ich kenne es aus meiner Praxis noch so, dass wir immer dann, wenn Post als unzustellbar zurückgekommen sind, wir eine Einwohnermeldeartanfrage gemacht haben, um die neue Adresse unseres Versicherten zu erfahren.
Gruss
Czauderna

Whelve
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Re: Beitragsschulden - Adressänderung

Beitragvon Whelve » 28.09.2020, 14:58

Czauderna hat geschrieben:Hallo und willkommen im Forum
hier ist der von dir angeführte § 44 SGB V -https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__44.html
Unschwer zu erkennen ist, dass es in diesem § um Krankengeld geht und nicht um Beiträge und deren Rückstände.

Vielen Dank für deine Antwort und die Begrüßung.
Genau das ist es was mich so verwirrt hat, es geht um Krankengeld. Kann ich das dann trotzdem in meinen Antrag schreiben?

Czauderna hat geschrieben:Was genau willst du denn bei der Kasse erreichen - die rückwirkende Umstufung in eine niedrigere Beitragsklasse, eine Ratenzahlungsvereinbarung oder den Erlass der gesamten Beiträge ?

Es ging mir um die Einstufung in eine niedrigere Beitragsklasse denn mir wurden von Jan. 2018 - Ende Mai 2018 der Höchstbetrag angerechnet. Ich möchte natürlich meine Schulden begleichen und werde nach dem Antrag dann eine Ratenzahlung mit der Krankenkasse vereinbaren.
Ich fürchte ein Erlass der gesamten Beiträge ist nicht möglich?! Momentan belaufen sich die Schulden auf ~9000€, wenn ich nun die besagten fünf Monate neu berechne würde ich auf ~6,700€ kommen mit Säumniszuschlägen.

Czauderna hat geschrieben:Was die Adressänderung damit zu tun haben soll, erschließt sich mir z.Zt. noch nicht.
Ich kenne es aus meiner Praxis noch so, dass wir immer dann, wenn Post als unzustellbar zurückgekommen sind, wir eine Einwohnermeldeartanfrage gemacht haben, um die neue Adresse unseres Versicherten zu erfahren.
Gruss
Czauderna

Laut der netten Dame ging die Post zurück zur Krankenkasse. Mich erreichte die Post erst wieder als ich mich Arbeitslos gemeldet hatte und über das Amt versichert wurde.

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Re: Beitragsschulden - Adressänderung

Beitragvon Czauderna » 28.09.2020, 17:27

Hallo,
also, das passt irgendwie nicht logisch zusammen.
1. Der § 44 SGB V passt nicht, weil Krankengeld und das hat nix mit Beitrag zu tun
2. Wieso kann man für fünf Monate aus 2018 noch bestenfalls 6700,00 € Schulden bei seiner Krankenkasse haben - da geht es doch sicher um mehr als nur des Anfangs erwähnten fünf Monate.
3. Wenn ich die "Reduzierung" von 2300,00 € für fünf Monate mal umrechne, dann komme ich auf 460,00 € Reduzierung pro Monat, d.h. vom Höchstbeitrag auf den Mindestbeitrag, wie war die Einstufung und das Versicherungsverhältnis bis 31.12.2017 und ab 01.06.2018 ?.
4. Dass die Post an die Kasse zurückgegangen ist, das ist klar, aber danach, also spätestens ab 01.06. 2018 musste die Kasse doch die neue Anschrift wissen, oder hat die Mitgliedschaft bei der Kasse irgendwann mal geendet und du hast die Kasse gewechselt.
Leider kann ich dir keinen speziellen § aus dem SGB benennen, der dir da weiterhelfen würde, mach deiner Kasse einfach eine verbindliche Einkommenserklärung für diese 5 Monate, bitte um Umstufung in eine niedrigere Klasse und beantrage die Ratenzahlung.
Gruss
Czauderna

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Re: Beitragsschulden - Adressänderung

Beitragvon Whelve » 28.09.2020, 22:06

Hallo Czauderna.
1. Der § 44 SGB V passt nicht, weil Krankengeld und das hat nix mit Beitrag zu tun

Die Dame am Telefon hat mir das gesagt und ich hab es mir so notiert.

2. Wieso kann man für fünf Monate aus 2018 noch bestenfalls 6700,00 € Schulden bei seiner Krankenkasse haben - da geht es doch sicher um mehr als nur des Anfangs erwähnten fünf Monate.
3. Wenn ich die "Reduzierung" von 2300,00 € für fünf Monate mal umrechne, dann komme ich auf 460,00 € Reduzierung pro Monat, d.h. vom Höchstbeitrag auf den Mindestbeitrag, wie war die Einstufung und das Versicherungsverhältnis bis 31.12.2017 und ab 01.06.2018 ?.


Entschuldige ich habe mich wohl etwas undeutlich ausgedrückt.
Die Gesamtforderung beläuft sich auf ~9000€, sprich vom 01.10.2016 bis zum 31.12.2017 wurde ich auf den Mindestbetrag eingestuft.
Ab dem 01.01.2018 - 31.05.2018 wurde der Höchstbetrag berechnet aufgrund dessen was ich in meinem ersten Beitrag geschrieben hatte (Adressänderung, Post kam nicht an).

4. Dass die Post an die Kasse zurückgegangen ist, das ist klar, aber danach, also spätestens ab 01.06. 2018 musste die Kasse doch die neue Anschrift wissen, oder hat die Mitgliedschaft bei der Kasse irgendwann mal geendet und du hast die Kasse gewechselt.
Leider kann ich dir keinen speziellen § aus dem SGB benennen, der dir da weiterhelfen würde, mach deiner Kasse einfach eine verbindliche Einkommenserklärung für diese 5 Monate, bitte um Umstufung in eine niedrigere Klasse und beantrage die Ratenzahlung.


Ja ab dem 01.06.2018 hatte die Kasse meine neue Anschrift da ich ab dem Zeitpunkt beim Jobcenter gemeldet war. Die Krankenkasse habe ich nie gewechselt. So wie du mir das geschrieben hast werde ich das wohl formulieren. Kannst du mir sagen ob es möglich wäre den Prozentsatz der Säumniszuschläge zu verringern? Ich denke ein Erlass der Säumniszuschläge wird wohl nicht möglich sein.

Vielen Dank für deine Hilfe und liebe Grüße
Whelve

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Re: Beitragsschulden - Adressänderung

Beitragvon Czauderna » 29.09.2020, 10:41

Hallo,
also, was den § angeht, der passt definitiv nicht - theoretisch würde der nur Sinn machen, wenn du als hauptberuflich Selbständiger versichert gewesen wärest und in einer Klasse mit Krankengeld und man dir da entgegenkommen wollte und rückwirkend eine Klasse ohne Krankengeldanspruch zugesteht, aber das wäre nicht üblich und deshalb kann ich mir das auch nicht vorstellen.
Doch, theoretisch ist auch eine Minderung bzw. ein Erlass der Säumniszuschläge möglich, aber das kommt wirklich auf die individuelle Fallkonstellation an.
Was ich auch nicht so richtig nachvollziehen kann - wir haben 2020 und die Schulden stammen schon aus dem Jahr 2016, d.h. die Beiträge aus 2016 würden am 31.12.2020/31.01.2021 verjähren - was ist denn in den vergangenen zwei Jahren passiert?
Ich bleibe bei meinem Fazit - Du musst mit er Kasse persönlich reden und versuchen eine passende Regelung zu erzielen, was deine Schulden betrifft.
Hier im Forum darf es keine Rechtsberatung geben und außerdem sind uns zu wenig Fakten bekannt. Wenn es andere Experten anders sehen, dann bitte melden.
Gruss
Czauderna

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Re: Beitragsschulden - Adressänderung

Beitragvon Whelve » 29.09.2020, 16:00

Hallo Czauderna,

habe damals eine Einkommensanfrage von der Kasse bekommen da ich nicht mehr Familienversichert war. Habe in der Anfrage geschildert kein Einkommen zu haben, daraufhin haben sie mich trotzdem falsch eingestuft (auf 762,76€). Ende 2016 kam dann die erste Mahnung und Anfang 2017 lediglich eine Mitteilung über die Kostenerhöhung des Beitrags.
Seit dem habe ich keinen Brief mehr bekommen bzw. mich hat keiner erreicht.

Am 01.10.2017 bin ich in eine andere Stadt gezogen. Meine Eltern haben dann am 12.06.2018 einen Brief im Briefkasten gehabt wegen eines Ordnungsbegriffs (Vollstreckungsauftrag), der Mann konnte mich natürlich nicht antreffen da ich dort nicht mehr gewohnt habe, er hat allerdings eine Telefonnummer hinterlassen wo ich dann natürlich auch angerufen habe und ihm mitteilte, das ich umgezogen bin. Er sagte dann er sei nicht mehr zuständig für mich weil ich in einer anderen Stadt wohne und er würde das so weitergeben und es würde sich dann jemand bei mir melden.

Es hat sich aber niemand mehr gemeldet bis ich mich dann Arbeitslos beim Jobcenter gemeldet habe.
Am 06.07.2018 kam dann ein Brief "Mitteilung über das Ende des Ruhens der Leistungsansprüche".
Die ganze Zeit über kam dann kein einziger Brief bis zum 21.07.2020, in dem Sie mich auffordern Beiträge einschließlich Nebenforderungen in Höhe der von mir genannten ~9000€ zu bezahlen.
Habe dann erstmal eine Kostenaufstellung verlangt weil ich wissen wollte was genau ich da überhaupt bezahlen soll.
Sie haben dann noch zwei Kopien beigefügt: Beitragsbescheide (Brief 1 vom 26.05.2017) rückwirkend auf den Mindestbeitrag verrechnet und (Brief 2 vom 28.12.2017) auf den Höchstbetrag berechnet (die von mir genannten fünf Monate 01.2018 - 31.05.2018).
Und ja hier sind wir jetzt, deswegen hab ich hier meine Frage gestellt.

In einem Rechtsforum hatte ich gefragt ob bei mir ein Fall der Verjährung vorliegt aber die User meinten wohl das ist nicht der Fall, wieso, weshalb, warum haben sie allerdings nicht gesagt.
Ich bin mir gerade unsicher wie das nun ablaufen soll, also ich werde die Einkommenserklärung für die fünf Monate und die Bitte auf Umstufung in eine niedrigere Klasse und die Ratenzahlung natürlich beantragen. Wie frage ich denn am besten nach wegen der Säumniszuschläge?
Soll ich erst abwarten was Sie auf den ersten Brief antworten?

Danke Dir und liebe Grüße,
Whelve

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Re: Beitragsschulden - Adressänderung

Beitragvon ratte1 » 29.09.2020, 17:18

Hallo czauderna,

offensichtlich meinte die KK-Mitarbeiterin den § 44 SGB X (10)
MfG

ratte1

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Re: Beitragsschulden - Adressänderung

Beitragvon Whelve » 29.09.2020, 17:33

ratte1 hat geschrieben:Hallo czauderna,

offensichtlich meinte die KK-Mitarbeiterin den § 44 SGB X (10)
MfG

ratte1


Super, vielen Dank ratte1! :D

Liebe Grüße
Whelve

Czauderna
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Re: Beitragsschulden - Adressänderung

Beitragvon Czauderna » 29.09.2020, 17:59

Hallo Whelve,
erst mal, vielen Dank an Ratte 1 - ja, der könnte gemeint sein -
hier ist er - https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__44.html
Ob der aber zu dem Fall passt?
Gut, das muss die Kasse selbst entscheiden, reinschreiben kann man den dann auch in das Schreiben oder die Erklärung oder auch Widerspruch, egal, wie das nun genannt werden soll.
So, der Gerichtsvollzieher war auch schon da, vergebens weil der Schuldner (Du) verzogen war und das wusstest Du auch schon seit 2018, hast aber gewartet, dass sich jemand bei Dir meldet. Dazu fällt mir spontan nur ein - Beitrag ist eine Bringschuld, keine Holschuld, das aber nur nebenbei.
Dass jetzt erst wieder ein Brief von der Kasse kam, hat wahrscheinlich den Grund, dass man dadurch die Verjährung der Beiträge für das Jahr 2016 unterbrechen oder hemmen wollte. Du weißt aber schon, dass jeden Monat Säumniszuschläge dazu kommen, auch für die Zeit, wo Du "gewartet" hast, dass sich die Kasse bei Dir wieder meldet.
Ich meine, wenn die Kasse sich auf Deine Vorstellung der Schuldentilgung nicht einlässt, dann bleibt Dir nur der Weg zu zahlen oder Dir einen Rechtsanwalt zu nehmen.
Gruss
Czauderna

Whelve
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Re: Beitragsschulden - Adressänderung

Beitragvon Whelve » 30.09.2020, 15:26

Czauderna hat geschrieben:So, der Gerichtsvollzieher war auch schon da, vergebens weil der Schuldner (Du) verzogen war und das wusstest Du auch schon seit 2018, hast aber gewartet, dass sich jemand bei Dir meldet. Dazu fällt mir spontan nur ein - Beitrag ist eine Bringschuld, keine Holschuld, das aber nur nebenbei.
Dass jetzt erst wieder ein Brief von der Kasse kam, hat wahrscheinlich den Grund, dass man dadurch die Verjährung der Beiträge für das Jahr 2016 unterbrechen oder hemmen wollte. Du weißt aber schon, dass jeden Monat Säumniszuschläge dazu kommen, auch für die Zeit, wo Du "gewartet" hast, dass sich die Kasse bei Dir wieder meldet.
Ich meine, wenn die Kasse sich auf Deine Vorstellung der Schuldentilgung nicht einlässt, dann bleibt Dir nur der Weg zu zahlen oder Dir einen Rechtsanwalt zu nehmen.
Gruss
Czauderna


Hallo Czauderna,

stimmt, nachdem ich mich mit dem Vollziehungsbeamten von der Kasse unterhalten habe, habe ich mich nicht selbst bemüht mich dort zu melden weil ich glaubte jemand würde sich bei mir melden. Im nachhinein würde ich einfach sagen, dass ich ahnungslos war. Das war das erste Mal, dass ich mit solchen Schreiben zu tun hatte und ich wusste ehrlich gesagt auch nicht was ich machen sollte. Von Säumniszuschlägen hatte ich bislang noch keine Ahnung. Aber wie heißt es so schön „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.“. Zahlen muss ich so oder so, schließlich gibt es Versicherungspflicht und die konnte ich eben nicht bezahlen also muss ich es jetzt tun. Ich hatte eben nur gehofft, dass es vielleicht etwas weniger wird :|
Ich danke dir für deine Hilfe. Jetzt weiß ich in etwa was ich in meinen Brief schreiben kann.

Liebe Grüße
Whelve

Rossi
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Re: Beitragsschulden - Adressänderung

Beitragvon Rossi » 30.09.2020, 15:51

Also über § 44 SGB X wird es definitiv nicht funktionieren.

Bevor Du jetzt einen Brief an die Kasse schreibst, dann gucke Dir mal nachfolgendes Urteil an.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... &sensitive

Zitat:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die angefochtenen Bescheide vom 02.12.2016 sowie vom 07.05.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2019 sind rechtswidrig und verletzten den Kläger nach § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in seinen Rechten. Der Kläger hatte zwar keinen Anspruch auf Abänderung des Bescheides vom 02.12.2016 gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), wohl aber auf Neufestsetzung der Beiträge anhand der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage gemäß § 240 Abs. 1 Satz 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V).


Ich gehe davon, dass Du in den Monaten 01/2018 - 05/2018 nicht über großartige Einnahmen verfügt hast. Die Einnahmen müssen unterhalb von 1.015,00 € im Monat liegen. Oder ggf. gar keine, auf jeden Fall darf diese Grenze nicht überschritten werden. In dieser Konstellation ist dann der sog. Mindestbeitrag (ca. 180,00 € mtl.) und nicht der Höchstbeitrag (ca. 800,00 €) zu zahlen. Das geht dann auch rückwirkend, wenn man dem SG Düsseldorf folgt.

Bevor Du dir jetzt richtig viele Gedanken über einen Schriftsatz machst, stelle ich mal eine Mustervorlage ein. Diese musst Du ggf. auf deine Situation abändern. Diese Mustervorlage kommt nicht von mir, sondern von einem Dritten.

Zitat:
V-Name, Name, Anschrift , den
Krankenkassenname
Straße 999
PLZ Berlin

Mindestbemessungsgrundlage aufgrund der Regelung des § 240 Abs. 1 Satz 4 SGB V
Versichertennummer: A123456789


Sehr geehrte Damen und Herren,

vom xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx (alternativ: bis derzeit) wurde ich im Höchstsatz eingestuft.

Dies war zu diesem Zeitpunkt auch richtig und ich möchte mich für die fehlende Mitwirkung für diesen Zeitraum entschuldigen.

Im Rahmen des Versichertenentlastungsgesetzes (VEG) wurde jedoch der § 240 Abs. 1 Satz 4 SGB V eingefügt, der in meinem Einzelfall nunmehr anzuwenden ist.

Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen (§ 240 Abs. 1 Satz 4 SGB V).

Nach der Entscheidung des Sozialgerichtes Düsseldorf (19.06.2020 Az.: S 50 KR 1106/19) liegen hinreichende Anhaltspunkte dann vor, wenn die beitragspflichtigen Einnahmen die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, insbesondere in der bloßen Angabe der tatsächlichen Verhältnisse. Sofern keine Begleitumstände vorliegen, die eine Prüfung weiterer Informationen über das Mitglied notwendig erscheinen lassen, muss die bloße Auskunft über die tatsächlichen Einkommensverhältnisse bereits für sich genommen als hinreichende Anhaltspunkte erachtet werden. Legt das Mitglied seine tatsächlichen Verhältnisse offen und bestehen keine besonderen Umstände, durch die diese in Zweifel zu ziehen sind, ist dieser Maßstab der hinreichenden Anhaltspunkte erfüllt.

Die nach Satz 4 des § 240 Abs. 1 erforderlichen Anhaltspunkte bestehen erst recht, wenn Einkommensnachweise vorgelegt wurden (so auch Sozialgericht Berlin; S 56 KR 3411/18 ER).

Meine beitragspflichtpflichtigen Einnahmen überschreiten die Mindestbeitragsbemessungs-grundlage nicht.

Als Nachweis habe ist der Einkommensfragebogen für den o.g. Zeitraum beigefügt.
Einnahmen hatte ich im maßgeblichen Zeitraum nicht
alternativ: Der Nachweis meiner Einnahmen für den fraglichen Zeitraum ist beigefügt
z.B. Rentenanpassungsmitteilung

Ich bitte die Beiträge auf den Mindestbeitrag neu festzusetzen.

Mit freundlichem Gruß

Whelve
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Re: Beitragsschulden - Adressänderung

Beitragvon Whelve » 30.09.2020, 17:08

Hallo Rossi,

vielen Dank für deine Antwort. Hätte ich selber niemals so verfassen können und finde ich sehr hilfreich! Das Urteil habe ich mir ebenfalls durchgelesen es war sehr aufschlussreich. Finde es toll, dass es Menschen gibt die bei so etwas helfen können.
Das Muster werde ich benutzen, vielen Dank nochmals.

Liebe Grüße
Whelve

Rossi
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Re: Beitragsschulden - Adressänderung

Beitragvon Rossi » 30.09.2020, 17:19

Nun ja, die Blumen gehören nicht mir!

gelöscht!!!


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