Wertpapiererträge Beitragsberechnung

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank

Manfred87
Postrank1
Postrank1
Beiträge: 9
Registriert: 21.08.2015, 14:21

Wertpapiererträge Beitragsberechnung

Beitragvon Manfred87 » 14.11.2020, 10:05

Hallo,
bitte gebt mir Eure Einschätzung, wie es sich bei der Berücksichtigung von Wertpapiererträgen für die Beitragsberechnung in der GKV verhält.

Für freiwillige Mitglieder werden sie wohl berücksichtigt, für Pflichtmitglieder nicht.
Wie ist es, wenn der Versicherte in einem Jahr sowohl freiwillig als auch pflichtversichert war?

Bsp.:
1.1. - 31.10. freiwillig versichert als Selbstständiger
1.11. - 31.12. pflichtversicherter Arbeitnehmer
Realisierung von Kursgewinnen von Aktien durch Verkauf im Dezember.

Werden die Kursgewinne dann (teilweise) für die Beitragsberechnung in dem Kalenderjahr berücksichtigt oder gar nicht?

Czauderna
Moderator
Moderator
Beiträge: 4288
Registriert: 04.12.2008, 22:54

Re: Wertpapiererträge Beitragsberechnung

Beitragvon Czauderna » 14.11.2020, 11:02

Manfred87 hat geschrieben:Hallo,
bitte gebt mir Eure Einschätzung, wie es sich bei der Berücksichtigung von Wertpapiererträgen für die Beitragsberechnung in der GKV verhält.

Für freiwillige Mitglieder werden sie wohl berücksichtigt, für Pflichtmitglieder nicht.
Wie ist es, wenn der Versicherte in einem Jahr sowohl freiwillig als auch pflichtversichert war?

Bsp.:
1.1. - 31.10. freiwillig versichert als Selbstständiger
1.11. - 31.12. pflichtversicherter Arbeitnehmer
Realisierung von Kursgewinnen von Aktien durch Verkauf im Dezember.

Werden die Kursgewinne dann (teilweise) für die Beitragsberechnung in dem Kalenderjahr berücksichtigt oder gar nicht?


Hallo
wenn die Einnahme einem bestimmten Monat zugeordnet werden kann, dann wird sie auch entsprechend berücksichtigt, ansonsten wird sie auf das Jahr verteilt. So, wie geschildert sehe ich die Einnahme im Dezember, also während der Zeit als Pflichtversicherung, deshalb beitragsfrei. Aber auch, wenn dieser Gewinn in der Zeit der freiwilligen Versicherung angefallen wäre, halte ich sie für beitragsfrei, weil eben kein regelmäßiger Bezug vorliegt, sondern es sich um eine einmalige Sache handelt - lasse mich (wie immer) gerne von den aktiven Experten korrigieren, wenn ich falsch liegen sollte mit dieser Auffassung.
Gruss
Czauderna

Manfred87
Postrank1
Postrank1
Beiträge: 9
Registriert: 21.08.2015, 14:21

Re: Wertpapiererträge Beitragsberechnung

Beitragvon Manfred87 » 14.11.2020, 18:12

Laut Katalog von Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung nach § 240 SGB V vom 20. März 2020 sind Veräußerungsgewinne beitragspflichtig. -> https://www.gkv-spitzenverband.de/media ... _final.pdf

Danke für deine Einschätzung, ich denke auch, das sollte beitragsfrei sein, wenn der Verkauf im Dezember erfolgt. Man sieht auf dem Einkommenssteuerbescheid natürlich nicht, in welchem Monat die Gewinne erzielt wurden.

heinrich
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 1198
Registriert: 17.10.2009, 09:02

Re: Wertpapiererträge Beitragsberechnung

Beitragvon heinrich » 15.11.2020, 17:43

Zunächt gehe ich mal davon aus, dass diese Einkünfte im Einkommensteuerbescheid
unter Kapitalerträgen stehen müsste.

Die Mindeststufe beträgt im Jahr 2020 (auch für Selbstständige)
monatlich 1061,67 EUR. Die Höchststufe 4687,50 EUR.

Solltest Du mit den Einnahmen aus den Kapitalerträge unter 1061,67, dann bleibt es bei der Mindeststufe.
Solltest Du über 4687,50 liegen, dann es auch keine Unterschied.

Zwichen 1061,67 unf 4687,50 macht es einen Unterschied.
Mit ca. 18,5 % bis 19 % musst Du an Mehrbeitrag dann rechnen.

Der Ertrag (minus eines Freibetrag von jährlich 51 EUR) wird durch 12 geteilt
und auf die 10 Monate hinzugerechnet.

Beim Selbstständigen gilt der Beitrag vorläufig (es sei denn, dass es Höchststufe bei 4687,50 ist).
Der Einkommensteuerbescheid muss eingereicht werden.
Daraus nimmt die Krankenkasse dann die Zahlen.

Also: besser; er im Jan 2021 die Aktien verkaufen.

Antwort: ohne Gewähr

Manfred87
Postrank1
Postrank1
Beiträge: 9
Registriert: 21.08.2015, 14:21

Re: Wertpapiererträge Beitragsberechnung

Beitragvon Manfred87 » 16.11.2020, 12:43

heinrich hat geschrieben:Der Ertrag (minus eines Freibetrag von jährlich 51 EUR) wird durch 12 geteilt
und auf die 10 Monate hinzugerechnet.

Beim Selbstständigen gilt der Beitrag vorläufig (es sei denn, dass es Höchststufe bei 4687,50 ist).
Der Einkommensteuerbescheid muss eingereicht werden.
Daraus nimmt die Krankenkasse dann die Zahlen.


Aus dem Wortlaut in § 5 Abs. 3 S. 3 in „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“ lese ich, dass es Beiträgen der Zukunft zuzuordnen ist, nicht rückwirkend:
Einmalige beitragspflichtige Einnahmen, die nicht im Voraus zu erwarten sind, sind vom Zeitpunkt ihres Zuflusses dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem Zwölftel des Betrags für zwölf Monate zuzuordnen.





Mit Verkauf bis 2021 warten ist leider keine Option, denn es sind eigentlich keine Aktien, sondern Zertifikate mit Laufzeit bis 15.12.

heinrich
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 1198
Registriert: 17.10.2009, 09:02

Re: Wertpapiererträge Beitragsberechnung

Beitragvon heinrich » 16.11.2020, 18:16

§ 5 Abs. 3 Satz 3 kann meines Erachten nicht gelten

Da steht drin, dass es um einmalige Einnahmen geht, die NICHT im Voraus zu erwarten sind.

Dann würde ja noch eher § 5 Abs. 3 Satz 1 gelten. Es ist ja schließlich zu ERWARTEN. Damit wäre es ja wieder in diesem Jahr beitragspflichtig.


Für Kapitalerträge gibt es aber eine explizitere Zuordnung:
nämlich § 5 Abs. 2 Satz 4. Dieser gilt, wenn KEIN Arbeitseinkommen (Einnahmen aus Selbstständigkeit) und keine Verm/Verp vorliegt.

Liegt Arbeitseinkommen oder Verm/Verp vor, dann gilt § 5 Abs. 2 Satz 3
Da Du Selbstständigkeit bist und daher Arbeitseinkommen (aus Selbstständigkeit) hat, gilt § 5 Abs. 2 Satz 4.

Danach muss man noch in § 6a reinschauen:

Siehe hier: Abs. 2 in Satz 3:
Die Beiträge nach den Sätzen 1 und 2 sind v o r l ä u f i g festzusetzen.

dann kommt noch Satz 5 wie folgt dazu
Die nach den Sätzen 1 bis 4vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides e n d g ü l t i g festgesetzt.

Heißt also: mit dem Steuerbescheid 2020, in dem die Kapitalerträge drin stehen sollten, wird der bisher vorläufige Beitrag unter Berücksichtigung der Kapitalerträge endgültig berechnet.

Manfred87
Postrank1
Postrank1
Beiträge: 9
Registriert: 21.08.2015, 14:21

Re: Wertpapiererträge Beitragsberechnung

Beitragvon Manfred87 » 17.11.2020, 21:27

heinrich hat geschrieben:§ 5 Abs. 3 Satz 3 kann meines Erachten nicht gelten

Da steht drin, dass es um einmalige Einnahmen geht, die NICHT im Voraus zu erwarten sind.

Sind sie ja auch nicht. Es besteht Totalverlustrisiko, auf das beim Kauf auch immer hingewiesen wird. Ich kann bzgl. der Einnahmen weder etwas zur Höhe noch zum Zeitpunkt sicher erwarten.

heinrich hat geschrieben:Für Kapitalerträge gibt es aber eine explizitere Zuordnung:
nämlich § 5 Abs. 2 Satz 4. Dieser gilt, wenn KEIN Arbeitseinkommen (Einnahmen aus Selbstständigkeit) und keine Verm/Verp vorliegt.

Liegt Arbeitseinkommen oder Verm/Verp vor, dann gilt § 5 Abs. 2 Satz 3
Da Du Selbstständigkeit bist und daher Arbeitseinkommen (aus Selbstständigkeit) hat, gilt § 5 Abs. 2 Satz 4.

Du meinst S. 3 bzw. S. 1. HS?

heinrich
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 1198
Registriert: 17.10.2009, 09:02

Re: Wertpapiererträge Beitragsberechnung

Beitragvon heinrich » 18.11.2020, 07:56

ich berichtige und schreibe meine entscheidende Passage der besseren Übersicht halber nochmals neu


wie folgt


Für Kapitalerträge gibt es aber eine explizitere Zuordnung:
nämlich § 5 Abs. 2 Satz 4. Dieser gilt, wenn KEIN Arbeitseinkommen (Einnahmen aus Selbstständigkeit) und keine Verm/Verp vorliegt.

Liegt Arbeitseinkommen oder Verm/Verp vor, dann gilt § 5 Abs. 2 Satz 3
Da Du Selbstständigkeit bist und daher Arbeitseinkommen (aus Selbstständigkeit) hat, gilt § 5 Abs. 2 Satz 3 (NEU, Berichtigung).

Danach muss man noch in § 6a reinschauen:

Siehe hier: Abs. 2 in Satz 3:
Die Beiträge nach den Sätzen 1 und 2 sind v o r l ä u f i g festzusetzen.

dann kommt noch Satz 5 wie folgt dazu
Die nach den Sätzen 1 bis 4vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides e n d g ü l t i g festgesetzt.

Heißt also: mit dem Steuerbescheid 2020, in dem die Kapitalerträge drin stehen sollten, wird der bisher vorläufige Beitrag unter Berücksichtigung der Kapitalerträge endgültig berechnet.


Zurück zu „Allgemeines GKV“

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 34 Gäste