GKV Elternzeit // Beitragsbemessungsgrenze

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aki
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GKV Elternzeit // Beitragsbemessungsgrenze

Beitragvon aki » 30.11.2020, 11:56

Hallo zusammen,

habe im Forum gestöbert, aber leider keinen passenden Thread gefunden.

Zu meiner Person...
- Ich bin ledig, wohne mit meiner Freundin und unserem gemeinsamen Kind in einer eheähnlichen Beziehung.
- Seit dem 7. August 2020 bin ich in Elternzeit, die Elternzeit endet am 6. August 2021.
- Ich bin freiwillig GKV bei der AOK.
- Da ich vor meiner Elternzeit freiwillig GKV war, muss ich aktuell monatlich den Mindestbeitrag für KV und PV von ~190 EURO bezahlen.
- Einnahmen habe ich aktuell keine, unser Unterhalt wird durch das Gehalt/Sold meiner Lebenspartnerin finanziert.

Meine Fragen...
1. Bezieht sich die Beitragsbemessungsgrenze für die KV auf das Jahres- oder Monatseinkommen?
Die Frage stell ich, da pflichtversicherte in der Elternzeit keine Beiträge zahlen müssen, freiwillig Versicherte aber schon.
Würde sich die Bemessungsgrenze auf das Jahreseinkommen beziehen werde ich dieses und nächstes Jahr unter selbiger liegen.

2. Werde ich für meine monatliche Zahlung des Mindestbeitrag eine Jahresabrechnung von der AOK erhalten?

Danke

Grüße
Aki

Czauderna
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Re: GKV Elternzeit // Beitragsbemessungsgrenze

Beitragvon Czauderna » 30.11.2020, 13:15

Hallo und willkommen im Forum,
ich hatte hier eine Antwort gegeben, habe aber, nachdem Heinrich geantwortet hat festgestellt, dass ich wahrscheinlich von falschen Voraussetzungen ausgegangen bin, deshalb habe ich meinen Beitrag wieder gelöscht und beschränke mich auf das willkommen im Forum.
Gruss
Czauderna

heinrich
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Re: GKV Elternzeit // Beitragsbemessungsgrenze

Beitragvon heinrich » 30.11.2020, 14:21

es zählt des Monatseinkommen x 12

verdient man 6000 EUR im Monat
beträgt das Jahresarbeitsentgelt 72.000 EUR.
Damit liegt man oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze.

Auch dann, wenn man ab 1.7. eines Jahres keine Einnahmen mehr hat
(und tatsächlich 36.000 EUR verdiente).

Lösung: Freundin heiraten mit kostenloser Familienversicherung oder Beitragsfreistellung in der freiwilligen Versicherung
oder
Job mit mehr als 450 EUR (auch bei gleicher Firma) aufnehmen (es zählt dann das neue Entgelt x 12) und dadurch pflichtversichert sein.
Nach dem (ggf nur kurzen) Verbleib in dieser Pflichtversicherung und einem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung (evt. müsste es mehr als mehr als 3 Monate sein, müsste ich nachlesen,,,,derzeit keine Zeit aufwändig zu recherchieren)
und weiterer Elternzeit bleibt dann die Mitgliedschaft kostenfrei erhalten.


Thema: Jahresrechnung: ich habe es so verstanden, dass er bescheinigt haben will, in welcher Höhe Beiträge gezahlt wurde.
Ja: das wird bescheinigung und kann man von der STeuer (irgendwie absetzen).

aki
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Re: GKV Elternzeit // Beitragsbemessungsgrenze

Beitragvon aki » 30.11.2020, 23:06

Vielen Dank für die Antworten.

Wie befürchtet werde ich wohl erstmal in den sauren Apfel beißen und den Mindestbeitrag für die Monate in 2020 bezahlen.
Finde die Sache zwar nicht ganz fair, aber wie die Beraterin der AOK so gerne sagt ... "das ist halt so".

Heiraten würde wenig bringen da meine Freundin als Beamtin privat versichert ist. Und auf 451 Euro Basis aushelfen ist keine Option. Will die Zeit mit Kind voll ausnutzen.

Für 2021 habe ich bei meinem Arbeitgeber mal angefragt, ob er mich als pflichtversichert melden kann. Während meiner Elternzeit bekomm ich ja weiterhin meine Lohnzettel, mit 0,00 Euro oben drauf. Und sogar einem Minus am Ende, fürs Jobrad :D . Und werde für 2021 ganz sicher unter der Bemessungsgrenze landen.
Mein Arbeitgeber prüft das gerade und meldet sich Ende der Woche.
Was ist eure Meinung? Macht dieser Versuch Sinn?

Danke

heinrich
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Re: GKV Elternzeit // Beitragsbemessungsgrenze

Beitragvon heinrich » 01.12.2020, 07:11

ich zumindest habe nicht verstanden, was für ein Versuch gemeint ist.

Eine Anmeldung als Versicherungspflichtiger ohne eine Beschäftigung mit mehr als 450 EUR geht nicht.

Was meinst Du denn konkret ?
Ab wann mit welchem Gehalt ?

aki
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Re: GKV Elternzeit // Beitragsbemessungsgrenze

Beitragvon aki » 01.12.2020, 08:34

Während meiner Elternzeit werde ich in der Firma bis August 2021 als freigestellt geführt. Mit einem monatlichen Gehalt von 0 Euro.
Es ist sicher, dass ich nächstes Jahr unter 58.050 Euro Einkommen haben werde.

Die Dame von der AOK meinte, dass ich den Mindestbeitrag Zahlen muss, da die Firma mich als freiwillig versichert gemeldet hat.

Das heißt für mich für 2021 kann mich die Firma als gesetzlich versichert melden. Und ich spar mir die 190 Euro. Zumindest Versuch ich's mal.

GS
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Re: GKV Elternzeit // Beitragsbemessungsgrenze

Beitragvon GS » 01.12.2020, 09:24

Hallo aki,

damit
aki schlussfolgert
Das heißt für mich für 2021 kann mich die Firma als gesetzlich versichert melden. Und ich spar mir die 190 Euro. Zumindest Versuch ich's mal.
bist du auf dem Holzweg. Warum sollte sich dein Arbeitgeber in diese Nesseln setzen? Aber versuchen kannst du es ja mal.

Nun im Ernst: Nachträglich euch beiden herzlichen Glückwunsch zum Nachwuchs.

Gruß
von GS

heinrich
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Re: GKV Elternzeit // Beitragsbemessungsgrenze

Beitragvon heinrich » 01.12.2020, 21:55

ich hatte ja bereits geschrieben

bei einer BESCHÄFTIGUNG mit mehr als 450 EUR ist man pflichtversichert.

Nicht jedoch , wenn man wünscht, dass ein Arbeitgeber so tut, als ob man beschäftigt wäre.

Eine Betriebsprüfung würde eine solche Sache aufdecken.
Dann will ich nicht, dass Du hier die Frage stellt, wie Du aus der Nummer rauskommst.

aki
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Re: GKV Elternzeit // Beitragsbemessungsgrenze

Beitragvon aki » 07.12.2020, 00:04

Werde 2021 unter der Beitragsbemessungsgrenze für KV liegen. Wieso wäre es dann falsch meinen Status von freiwillig- auf pflichtversichert zu ändern?

Wenn mein Arbeitgeber sich dagegen ausspricht werde ich es selbstverständlich akzeptieren und weiter die 190 Euro/Monat bezahlen.

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Re: GKV Elternzeit // Beitragsbemessungsgrenze

Beitragvon GS » 07.12.2020, 00:20

aki schreibt
Werde 2021 unter der Beitragsbemessungsgrenze für KV liegen. Wieso wäre es dann falsch meinen Status von freiwillig- auf pflichtversichert zu ändern?
Wirst du ab Januar 2021 beschäftigt sein mit monatlich anrechenbaren Bezügen > 450 € und < 5.362,51 €? Wenn ja, zack, sofort bist du pflichtversichert. Wenn nein, dann nein.
Nochmal zum Mitschreiben: Auch wenn sich der Arbeitgeber sich zu deinem Gefallen auf den Kopf stellen und mit den Ohren wackeln würde: Aber dich ohne (siehe oben) als pflichtversichert durchgehen lassen? Auf die Idee käme er nicht.

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Re: GKV Elternzeit // Beitragsbemessungsgrenze

Beitragvon heinrich » 08.12.2020, 20:31

aki,

sag uns doch bitte mal klar.

Im Jahr 2021,
welchen Monat verdienst Du brutto wie viel.
Da sagen wir Dir, ob Du über oder nicht über der Jahresarbeitsverdienstgrenze liegst.

An alle Profis:
ich habe so das Gefühl, dass aki, wenn er nichts verdienst, meinen würden, dass diese NULL in die Jahresarbeitsentgeltberechnung einfließen würden.

aki
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Re: GKV Elternzeit // Beitragsbemessungsgrenze

Beitragvon aki » 08.12.2020, 21:07

Januar bis Juli kein Einkommen, da in Elternzeit.
August bis Dezember über 5.362,50 Euro/Monat.

Habs jetzt glaub verstanden....
Sobald ich einen Monat im Jahr über 5.362,50 Euro verdiene, bezahle ich für die restlichen Monate ohne Einkommen den Mindestbeitrag.

Nur wenn wir verheiratet wären, könnt ich mich kostenfrei über meine Partnerin versichern.

D.h. Alleinerziehende kommen in der Elternzeit zwangsläufig nicht um den Mindestbeitrag herum. Außer man geht in seiner Elternzeit arbeiten =D>


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