freiwillig GKV + Wertpapierverkauf

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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thom73
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freiwillig GKV + Wertpapierverkauf

Beitragvon thom73 » 24.01.2021, 13:33

Hallo,

als Rentner werde ich auf Grund fehlender Voraussetzungen freiwillig in der GKV krankenversichert sein. Zur Beitragsermittlung werden sämliche EInkommen herangezogen.

Wie verhält es sich bei einem Verkauf von Wertpapieren (Aktien, Fonds) während der Rentnerzeit?

1) Laut GKV Spitzenverband Einnahmekatalog (https://www.gkv-spitzenverband.de/media ... _final.pdf) ist das doch ein Veräußerungsgewinn? Seite 24.

2) Muss ich den Gewinn mit 1/12 über 12 Monate verbeitragen? (§5 Abs. 3 Satz 3)

3) Es wird nur der Gewinn und nicht die gesamte Auszahlung verbeitragt?

4) Gewinn wird mit der Steuererklärung nachgewiesen?

5) Falls Gemeinschaftsdepot (Ehefrau, Ehemann) und zusammen veranlagt: dann nur 50% des Gewinns zu verbeitragen? (Ehefrau GKV pflichtversichert als Rentnerin).

6) Kann dann der Kapitalertrag der Ehefrau in der gemeinsamen Steuererklärung ggü. KK geschwärzt werden ?

Vielen Dank.

Czauderna
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Re: freiwillig GKV + Wertpapierverkauf

Beitragvon Czauderna » 24.01.2021, 13:48

thom73 hat geschrieben:Hallo,

als Rentner werde ich auf Grund fehlender Voraussetzungen freiwillig in der GKV krankenversichert sein. Zur Beitragsermittlung werden sämliche EInkommen herangezogen.

Wie verhält es sich bei einem Verkauf von Wertpapieren (Aktien, Fonds) während der Rentnerzeit?

1) Laut GKV Spitzenverband Einnahmekatalog (https://www.gkv-spitzenverband.de/media ... _final.pdf) ist das doch ein Veräußerungsgewinn? Seite 24.

2) Muss ich den Gewinn mit 1/12 über 12 Monate verbeitragen? (§5 Abs. 3 Satz 3)
hier der dazugehörige Text der einheitlichen Richtlinien - (3) Einmalige beitragspflichtige Einnahmen sind ohne Rücksicht auf den Zeit-punkt ihrer Entstehung oder des Zuflusses dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem Zwölftel des zu erwartenden Betrags für zwölf Monate zuzuordnen. Dies gilt abweichend von § 23a SGB IV auch für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung. Einmalige beitragspflichtige Einnahmen, die nicht im Voraus zu erwarten sind, sind vom Zeitpunkt ihres Zuflusses dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem Zwölftel des Betrags für zwölf Monate zuzuordnen. Abweichende Regelungen in den Absätzen 4 bis 6 bleiben unberührt.

3) Es wird nur der Gewinn und nicht die gesamte Auszahlung verbeitragt?
Ich vermute - dass hier das gilt, was auch für die Steuer maßgebend ist - § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 EStG, aber dazu sollte sich ein aktiver Experte/in noch äussern, ich meine - alles

4) Gewinn wird mit der Steuererklärung nachgewiesen?
ja, der Einkommensteuerbescheid bildet grundsätzlich die Basis für die Beitragsbemessung und damit wäre auch Frage 3 ggf. beantwortet

5) Falls Gemeinschaftsdepot (Ehefrau, Ehemann) und zusammen veranlagt: dann nur 50% des Gewinns zu verbeitragen? (Ehefrau GKV pflichtversichert als Rentnerin).
so sehe ich das auch

6) Kann dann der Kapitalertrag der Ehefrau in der gemeinsamen Steuererklärung ggü. KK geschwärzt werden ?
ja, das darf gemacht werden, geht in diesem Zusammenhang die Kasse nichts an

Vielen Dank.

Gruss
Czauderna

heinrich
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Re: freiwillig GKV + Wertpapierverkauf

Beitragvon heinrich » 24.01.2021, 22:40

dto

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Re: freiwillig GKV + Wertpapierverkauf

Beitragvon thom73 » 25.01.2021, 18:46

Vielen Dank, Czauderna.
3) Es wird nur der Gewinn und nicht die gesamte Auszahlung verbeitragt?
Ich vermute - dass hier das gilt, was auch für die Steuer maßgebend ist - § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 EStG, aber dazu sollte sich ein aktiver Experte/in noch äussern, ich meine - alles

4) Gewinn wird mit der Steuererklärung nachgewiesen?
ja, der Einkommensteuerbescheid bildet grundsätzlich die Basis für die Beitragsbemessung und damit wäre auch Frage 3 ggf. beantwortet

Zu 3) noch eine Nachfrage: Laut Einnahmekatalog GKV Spitzenverband wird unter V ja von Veräußerungsgewinnen gesprochen. Kann man also davon ausgehen, dass ein Verkauf von Aktien/Fonds aber auch von Grundstücken/Immobilien nur der Gewinn zu verbeitragen ist?
Was ist mit § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 EStG gemeint?
Schliesslich stehen beim Verkauf von Aktien/Fonds ja nur die Kapitalerträge = Gewinn im Einkommensteuerbescheid - oder fordert die KK auch Kontoauszüge an, aus den hervorgeht, wieviel der Verkauf insgesamt gebracht hat?

Und dann ist man wieder bei K wie "Kapitalvermögen, Einkünfte aus -":
§5 Abs. 2 Satz 1
"Bei Einnahmen aus Kapitalvermögen mit Ausnahme von Kapitalerträgen bei Kapitalleistungen aus einer Kapitallebensversicherung, die nicht neben dem Arbeitseinkommen oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden, ist abweichend von Satz 1 der innerhalb des zuletzt nachgewiesenen Kalenderjahres zugeflossene Betrag, geteilt durch die Zahl der Kalendermonate, in denen er erzielt wur-de, dem jeweiligen Beitragsmonat zuzuordnen."

Czauderna
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Re: freiwillig GKV + Wertpapierverkauf

Beitragvon Czauderna » 25.01.2021, 20:23

Hallo,
nein, der Betrag, der im Einkommensteuerbescheid steht, der wird auch genommen - Wenn du beispielsweise Aktien für 100.000 € verkaufst, die du mal für 80.000 E gekauft hast - was steht dann im Einkommensteuerbescheid - 100.000 € oder nur 20.000 € ?. Und genau der Betrag würde dann auch von der Krankenkasse genommen werden - siehe dazu auch den Text zu Frage 2
Gruss
Czauderna


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