Riesiger Schuldenberg

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Fidelo
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Riesiger Schuldenberg

Beitragvon Fidelo » 01.02.2021, 08:53

Hallo Gemeinschaft
Habe 2014 Hals über Kopf Deutschland verlassen, und war bis 2019 im europäischen Ausland. Nun verlangt die Krankenkasse nahezu 60.000 Euro von mir.
Ich hatte jedoch in dieser Zeit keinen festen Wohnsitz, weder im Deutschland, noch im Ausland. Mein letzter Vermieter hat mich beim Bürgeramt abgemeldet.
Bin ich wirklich in der Schuld, obwohl ich keinen Wohnsitz in Deutschland hatte?

Ich habe Deutschland aus einem AlG 2 Bezug heraus verlassen.

Vielen Dank im voraus!

Czauderna
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Re: Riesiger Schuldenberg

Beitragvon Czauderna » 01.02.2021, 09:38

Hallo und willkommen im Forum
Mein letzter Vermieter hat mich beim Bürgeramt abgemeldet.
ob das ausreicht, das wage ich zu bezweifeln - den 1. Wohnsitz aufgeben durch einen Dritten (ohne Vollmacht).
Das wäre erst einmal abzuklären.
Grundsätzlich gilt die Verjährungsfrist von 4 Jahren, d.h. die Beiträge aus 2014 wären am 31.12.2018/31.01.2019 verjährt und die aus 2015 entsprechend am 31.12.2020/31.01.2021.
Was die Höhe angeht, so klingt das danach, dass man von dir (zunächst) den Höchstbeitrag fordert, weil (noch) keine Einkommenserklärung
von dir vorliegt, das könnte entsprechend nachgeholt werden und damit die Gesamtsumme gesenkt werden.
So, wie geschildert, sehe ich die Kasse vom Grundsatz her im Recht, Sicher meldet sich dazu aber noch ein aktiver GKV-Experte zu Wort.
Gruss
Czauderna

Dipling
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Re: Riesiger Schuldenberg

Beitragvon Dipling » 01.02.2021, 18:30

Nach Ende des ALG2-Bezuges hat die Kasse offenbar die automatische "freiwillige" Anschlussversicherung nach § 188 Abs.4 SGB V durchgeführt.
Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2018 muss die Kasse die freiwillige Versicherung in bestimmten weiteren Fällen beenden:

§ 191 SGB V:
Die freiwillige Mitgliedschaft endet
1.
mit dem Tod des Mitglieds,
2.
mit Beginn einer Pflichtmitgliedschaft,
3.
mit dem Wirksamwerden der Kündigung (§ 175 Abs. 4); die Satzung kann einen früheren Zeitpunkt bestimmen, wenn das Mitglied die Voraussetzungen einer Versicherung nach § 10 erfüllt oder
4.
mit Ablauf eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten rückwirkend ab dem Beginn dieses Zeitraums, in dem für die Mitgliedschaft keine Beiträge geleistet wurden, das Mitglied und familienversicherte Angehörige keine Leistungen in Anspruch genommen haben und die Krankenkasse trotz Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt des Mitglieds im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches ermitteln konnte.


Siehe auch ausführlich ab Punkt 4:
https://www.vdek.com/vertragspartner/mi ... %20oAV.pdf

Die Forderungen dürften (wie Czauderna schon schrieb) zum Teil verjährt sein, außerdem hätte die Kasse die Mitgliedschaft jedenfalls nach der Neuregelung des § 191 Nr. 4 SGB V im Jahr 2018 beenden müssen, so dass wenn überhaupt nur ein kleineres Zeitfenster für Nachforderungen bleibt. Siehe aber auch Abs. 4.4 "Bestandsbereinigung nach § 323 SGB V" im verlinkten Schreiben. Demnach sind die Mitgliedschaft und damit auch die Beitragsforderungen für Altfälle ab 01.08.2013 rückwirkend zu stornieren, wenn die dort genannten Voraussetzungen, nämlich

- Die Krankenkasse konnte keinen Kontakt zum Mitglied herstellen.
- Für die Mitgliedschaft wurden keine Beiträge geleistet.
- Weder das Mitglied noch seine familienversicherten Angehörigen haben Leistungen in Anspruch genommen

vorliegen. Dann kann die Kasse nichts nachfordern.


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