Nicht Versichert - Kasse fordert Beiträge

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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bizkid
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Nicht Versichert - Kasse fordert Beiträge

Beitragvon bizkid » 09.03.2021, 08:37

Hallo zusammen
folgendes...meine Lebenspartnerin hat aus Physischen Gründen 2015 ihren Job aufgegeben (zusammen gebrochen / Intensivstation usw). Sie hat gekündigt und ist zurück ins Elternhaus gezogen. Sie war gesundheitlich sehr angeschlagen...Depression usw das sie sich nicht darum gekümmert hat sich Arbeitslos zu melden. Und das über einem Zeitraum von fast 2 Jahren. Daraufhin wurde für diesen Zeitraum auch keine GKV bezahlt. Was dazu führte das diese eine Forderung von ca 24.000 Euro fordert (inkl Versäumung Zuschlag). Ich bin fast vom Stuhl gefallen als ich das gelesen habe. ca 600Euro Pro Monat rechnet die Kasse an. Sie Arbeitet seit über 2 Jahre wieder uns ist immer noch bei der Versicherung. Die frage ist....wie kann ich ihr helfen. Kann man an der Forderung was machen (reduzieren). ich kenn mich in solchen fällen nie aus und wusste auch nicht das sowas einem das Genick brechen kann.

Czauderna
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Re: Nicht Versichert - Kasse fordert Beiträge

Beitragvon Czauderna » 09.03.2021, 10:25

Hallo und willkommen im Forum,
also, wenn ich das richtig verstanden habe, dann passierte die ganze Sache vor zwei Jahren. Da wurde rückwirkend eine Mitgliedschaft begründet und auch rückwirkend Beiträge gefordert. Wenn ich die genannten 600,00 € mtl. ins Verhältnis zur Gesamtsumme (24.000 €) setze, komme ich auf ca.
40 Kalendermonate, was ca. 4 Jahre beträfe, für zwei Jahre ist die Summe nicht nachvollziehbar
Das ist natürlich sehr hoch und klingt auch nach Höchstbeitrag.
Da ist heute wahrscheinlich noch sehr schwer etwas zu ändern, deshalb vorher einige Fragen.
1. Von wann genau bis wann genau war sie nicht krankenversichert?
2. Gibt es für diese Zeit einen Nachforderungsbescheid der Krankenkasse und mit welchem Datum ist der versehen?
3. Welches Einkommen wurde dieser Nachforderung zugrunde gelegt?
3. Wie wurde die Beitragsschuld in den vergangenen zwei Jahren beglichen?
4. Gibt es eine schriftliche Ratenzahlungsvereinbarung?
Gruss
Czauderna

bizkid
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Re: Nicht Versichert - Kasse fordert Beiträge

Beitragvon bizkid » 09.03.2021, 12:29

Danke für die Rückmeldung. In den 24000 sind ca 8000 Versäumung Zuschuss einbezogen. Ich muss mir die Unterlagen nachher genau anschauen und werde dann die Fragen so gut es geht beantworten. Lg

Rossi
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Re: Nicht Versichert - Kasse fordert Beiträge

Beitragvon Rossi » 09.03.2021, 19:41

Die Lösung dürfte doch irgendwie auf der Hand liegen.

Die Kasse hat, nachdem die Bekannte den Job aufgegeben hat, die obligatorische Anschlussversicherung eingetragen. Da die Bekannte vermutlich auch keine Angaben zum Einkommen gemacht hat, wurde sie zum Höchstbeitrag eingestuft.

Die Frage ist, ob man dies ggf. heute noch rückwirkend klarstellen kann, d.h. kein Höchsbeitrag sondern ggf. nur Mindestbeitrag. Da liegen schon ca. 500,00 € mtl. dazwischen.

Wenn Sie selber in diesem Zeitraum kein eigenes Einkommen gehabt hat, dann sollte sie nachträglich den Einkommensfragebogen auch so bei der Kasse einreichen. Sie sollte dort schildern, wovon sie bspw. tatsächlich gelebt hat (Ersparnisse oder geringe Unterstützungen von Eltern).

Dazu kann man nachfolgenden Text verwenden.

Zitat:

V-Name, Name, Anschrift
, den
Krankenkassenname
Straße 999
PLZ Berlin

Mindestbemessungsgrundlage aufgrund der Regelung des § 240 Abs. 1 Satz 4 SGB V
Versichertennummer: A123456789


Sehr geehrte Damen und Herren,

vom xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx (alternativ: bis derzeit) wurde ich im Höchstsatz eingestuft.

Dies war zu diesem Zeitpunkt auch richtig und ich möchte mich für die fehlende Mitwirkung für diesen Zeitraum entschuldigen.

Im Rahmen des Versichertenentlastungsgesetzes (VEG) wurde jedoch der § 240 Abs. 1 Satz 4 SGB V eingefügt, der in meinem Einzelfall nunmehr anzuwenden ist.

Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen (§ 240 Abs. 1 Satz 4 SGB V).

Nach der Entscheidung des Sozialgerichtes Düsseldorf (19.06.2020 Az.: S 50 KR 1106/19) liegen hinreichende Anhaltspunkte dann vor, wenn die beitragspflichtigen Einnahmen die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, insbesondere in der bloßen Angabe der tatsächlichen Verhältnisse. Sofern keine Begleitumstände vorliegen, die eine Prüfung weiterer Informationen über das Mitglied notwendig erscheinen lassen, muss die bloße Auskunft über die tatsächlichen Einkommensverhältnisse bereits für sich genommen als hinreichende Anhaltspunkte erachtet werden. Legt das Mitglied seine tatsächlichen Verhältnisse offen und bestehen keine besonderen Umstände, durch die diese in Zweifel zu ziehen sind, ist dieser Maßstab der hinreichenden Anhaltspunkte erfüllt.

Die nach Satz 4 des § 240 Abs. 1 erforderlichen Anhaltspunkte bestehen erst recht, wenn Einkommensnachweise vorgelegt wurden (so auch Sozialgericht Berlin; S 56 KR 3411/18 ER).

Meine beitragspflichtpflichtigen Einnahmen überschreiten die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht.

Als Nachweis habe ist der Einkommensfragebogen für den o.g. Zeitraum beigefügt.
Einnahmen hatte ich im maßgeblichen Zeitraum nicht
alternativ: Der Nachweis meiner Einnahmen für den fraglichen Zeitraum ist beigefügt
z.B. Rentenanpassungsmitteilung

Ich bitte die Beiträge auf den Mindestbeitrag neu festzusetzen.

Mit freundlichem Gruß


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