moin,
ich habe leider zu dem Thema keine passende Antwort im Netz gefunden, von daher möchte ich die Experten hier fragen ob folgendes möglich ist. Meine Tochter ist 22 Jahre alt und hat im vergangenen Jahr Ihre Ausbildung in einem Handwerksberuf beendet. Jetzt möchte Sie ab September eine Technikerschule besuchen um sich dort auf dem 2. Bildungsweg beruflich zu verbessern. Sie hat dann genau ein Jahr in ihrem erlernten Beruf gearbeitet, halt um die Berufserfahrung zu erhalten die für die Fortbildung notwendig ist. Wenn Sie dann in 2023 fertig ist, ist sie noch keine 25 Jahre alt.
Sie wohnt bei Ihrem Freund, würde für die Fortbildung für 2 Jahre nach Hildesheim ziehen. Sie wird kein Einkommen haben, sie wird Bafög auf Darlehensbasis erhalten, eventuell kann sie noch Wohngeld beantragen.
Sie ist meine leibliche Tochter, die Mutter ist schon verstorben. Kann sie für die Zeit der Fortbildung über mich in die Familienversicherung kommen? Ich selbst bin berufstätig und erhalte noch eine Witwenrente.
vielen Dank
gruß Aldi
Frage zur Familienversicherung
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Re: Frage zur Familienversicherung
Hallo,
grundsätzlich ist das möglich - bis zum 23.Lebensjahr ohnehin und darüber hinaus bei einer Schul- oder Berufsausbildung (Studium) auch bis zum 25. Lebensjahr. Mein Rat - Kontakt zur Krankenkasse suchen und sich dort verbindlich beraten lassen.
Gruss
Czauderna
grundsätzlich ist das möglich - bis zum 23.Lebensjahr ohnehin und darüber hinaus bei einer Schul- oder Berufsausbildung (Studium) auch bis zum 25. Lebensjahr. Mein Rat - Kontakt zur Krankenkasse suchen und sich dort verbindlich beraten lassen.
Gruss
Czauderna
Re: Frage zur Familienversicherung
Hallo,
m.E. kommt hier der Bezug von Waisenrente in Betracht und damit die entsprechende eigene Mitgliedschaft in der Krankenversicherung. Bitte unbedingt beim Rentenversicherungsträger anfragen.
MfG
ratte1
m.E. kommt hier der Bezug von Waisenrente in Betracht und damit die entsprechende eigene Mitgliedschaft in der Krankenversicherung. Bitte unbedingt beim Rentenversicherungsträger anfragen.
MfG
ratte1
Re: Frage zur Familienversicherung
moin,
@ ratte 1, die Halbwaisenrente hat meine Tochter bezogen bis sie ihre Ausbildung beendet hat. Mit Ende der Ausbildung endet auch die Halbwaisenrente.
gruß Aldi
@ ratte 1, die Halbwaisenrente hat meine Tochter bezogen bis sie ihre Ausbildung beendet hat. Mit Ende der Ausbildung endet auch die Halbwaisenrente.
gruß Aldi
Re: Frage zur Familienversicherung
ich noch mal,
in der Regel lese ich das immer nach was hier gepostete wird, hier muss ich sagen @ ratte 1, vielen Dank für deinen Hinweis.
https://www.unterhalt.net/blog/soziales ... bensjahres.
Es scheint tatsächlich so zu sein das es die Halbwaisenrente bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gibt, da gibt es ein Urteil vom BSG
gruß Aldi
in der Regel lese ich das immer nach was hier gepostete wird, hier muss ich sagen @ ratte 1, vielen Dank für deinen Hinweis.
https://www.unterhalt.net/blog/soziales ... bensjahres.
Es scheint tatsächlich so zu sein das es die Halbwaisenrente bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gibt, da gibt es ein Urteil vom BSG
gruß Aldi
Re: Frage zur Familienversicherung
Hallo aldi110,
wünsche dir bzw. deiner Tochter viel Erfolg.
MfG
ratte1
wünsche dir bzw. deiner Tochter viel Erfolg.
MfG
ratte1
Re: Frage zur Familienversicherung
Nun ja, Aldi110!
Dazu gibt es nicht nur eine BSG-Entscheidung. Es steht sogar ausdrücklich im Gesetz (SGB VI).
Zitat § 48 Abs. 4 SGB VI:
(4) Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht längstens
1. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder
2. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise
a) sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder
b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder
c)einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oder
d) wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Und das super tolle daran ist dann auch noch, dass die Mitgliedschaft als Halbwaisenrentnerin in der Regel bis zum 25. Lebensjahr auch noch beitragsfrei ist. D.h. bis zum 25. Lebensjahr werden auch keine Beiträge von der Halbwaisenrente abgezogen!!! Diese Beitragsfreiheit gilt allerdings nicht, wenn noch ein anderer Pflichttatbestand in der GKV besteht (bspw. Pflichtversicherung als Arbeitnehmer)!
Dazu gibt es nicht nur eine BSG-Entscheidung. Es steht sogar ausdrücklich im Gesetz (SGB VI).
Zitat § 48 Abs. 4 SGB VI:
(4) Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht längstens
1. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder
2. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise
a) sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder
b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder
c)einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oder
d) wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Und das super tolle daran ist dann auch noch, dass die Mitgliedschaft als Halbwaisenrentnerin in der Regel bis zum 25. Lebensjahr auch noch beitragsfrei ist. D.h. bis zum 25. Lebensjahr werden auch keine Beiträge von der Halbwaisenrente abgezogen!!! Diese Beitragsfreiheit gilt allerdings nicht, wenn noch ein anderer Pflichttatbestand in der GKV besteht (bspw. Pflichtversicherung als Arbeitnehmer)!
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