GKV und Erwerbsminderungsrente

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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heinrich
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Re: GKV und Erwerbsminderungsrente

Beitragvon heinrich » 04.01.2022, 20:23

Hallo,

ich kann mir n i c h t vorstellen, dass jeder Rentner, der freiwillig versichert ist
und daher einen Zuschuss zur Krankenversicherung bekommt

bei einer Änderung des Beitragssatzes einen neuen Antrag stellen muss.

Der Zuschuss beträgt 7,3 % aus der Rente sowie die Hälfte des Zusatzbeitragssatzes.

Der Rententräger bekommt einen Datensatz von der zuständigen KK und ermittelt daraus bei Beginn
der freiwilligen Mitgliedschaft den Zuschuss. Der Rententräger weiß ja jetzt die KK.
Er weiß auch , welche KK welchen Zusatzbeitragssatz hat.

Bei einer Änderung des Zusatzbeitragssatzes, hier z.B. zum 1.1.2022 wird die bei der KK sofort zum 1.1.2022 umgesetzt bei freiwillig Versicherten.
Bei pflichtversicherten Rentner mit einem Zeitversatz von 2 Monaten ab 1.3.2022. Dies steht in § 247 Satz 3 SGB V.

Der Zuschuss des Rententrägers erfolgt bezogen auf den neuen Zusatzbeitragssatz auch mit einem Zeitversatz von 2 Monaten.
Das ergibt sich aus § 106 SGB VI in Verbindung mit 247 Satz 3 SGB V.

Diese Zeitversätze wurden eingeführt, weil der Rententräger nicht soooo schnell reagieren können, wenn die KK ein oder zwei Tage vor Weihnachten neue Beiträge zum 1.1. festlegen.

Es wäre ein Wahnsinn, wenn so ein Zuschuss dann neu zu beantragen wäre.

ABER: ich muss ja nicht richtig liegen.

Czauderna
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Re: GKV und Erwerbsminderungsrente

Beitragvon Czauderna » 05.01.2022, 09:05

Hallo Heinrich,
ich denke, nachdem ich mich jetzt nochmals intensiv damit beschäftigt habe, dass du richtig liegst -
Ich habe dazu auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung diesen Abschnitt gefunden -
Der GKV-Spitzenverband aktualisiert regelmäßig eine Übersicht mit allen Krankenkassen und ihren Zusatzbeiträgen (www.gkv-spitzenverband.de).

Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhalten regelmäßig einen Beitragszuschuss. Der Rentenversicherungsträger beteiligt sich hälftig an den Aufwendungen, die sich für die Rentenbezieher aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung auf den Zahlbetrag der Rente ergeben.


und danach ergibt es wirklich keinen Sinn, dass die Rentner/innen einen neuen Antrag stellen müssen, wenn sich der Zusatzbeitrag verändert.

Danke für die Meldung
Gruss
Günter

GS
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Re: GKV und Erwerbsminderungsrente

Beitragvon GS » 05.01.2022, 14:41

Hallo,
was heinrich schreibt, ist plausibel, und so wird es auch sein. Sehe ich jetzt auch so.
Die Meldung wird allenfalls dann erforderlich sein, wenn der freiwillig Versicherte die Kasse wechselt - unabhängig von der Höhe seines neuen Beitragssatzes. OK - das war nicht die Frage.

Grüße
von GS


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