Re: GKV und Erwerbsminderungsrente
Verfasst: 04.01.2022, 20:23
Hallo,
ich kann mir n i c h t vorstellen, dass jeder Rentner, der freiwillig versichert ist
und daher einen Zuschuss zur Krankenversicherung bekommt
bei einer Änderung des Beitragssatzes einen neuen Antrag stellen muss.
Der Zuschuss beträgt 7,3 % aus der Rente sowie die Hälfte des Zusatzbeitragssatzes.
Der Rententräger bekommt einen Datensatz von der zuständigen KK und ermittelt daraus bei Beginn
der freiwilligen Mitgliedschaft den Zuschuss. Der Rententräger weiß ja jetzt die KK.
Er weiß auch , welche KK welchen Zusatzbeitragssatz hat.
Bei einer Änderung des Zusatzbeitragssatzes, hier z.B. zum 1.1.2022 wird die bei der KK sofort zum 1.1.2022 umgesetzt bei freiwillig Versicherten.
Bei pflichtversicherten Rentner mit einem Zeitversatz von 2 Monaten ab 1.3.2022. Dies steht in § 247 Satz 3 SGB V.
Der Zuschuss des Rententrägers erfolgt bezogen auf den neuen Zusatzbeitragssatz auch mit einem Zeitversatz von 2 Monaten.
Das ergibt sich aus § 106 SGB VI in Verbindung mit 247 Satz 3 SGB V.
Diese Zeitversätze wurden eingeführt, weil der Rententräger nicht soooo schnell reagieren können, wenn die KK ein oder zwei Tage vor Weihnachten neue Beiträge zum 1.1. festlegen.
Es wäre ein Wahnsinn, wenn so ein Zuschuss dann neu zu beantragen wäre.
ABER: ich muss ja nicht richtig liegen.
ich kann mir n i c h t vorstellen, dass jeder Rentner, der freiwillig versichert ist
und daher einen Zuschuss zur Krankenversicherung bekommt
bei einer Änderung des Beitragssatzes einen neuen Antrag stellen muss.
Der Zuschuss beträgt 7,3 % aus der Rente sowie die Hälfte des Zusatzbeitragssatzes.
Der Rententräger bekommt einen Datensatz von der zuständigen KK und ermittelt daraus bei Beginn
der freiwilligen Mitgliedschaft den Zuschuss. Der Rententräger weiß ja jetzt die KK.
Er weiß auch , welche KK welchen Zusatzbeitragssatz hat.
Bei einer Änderung des Zusatzbeitragssatzes, hier z.B. zum 1.1.2022 wird die bei der KK sofort zum 1.1.2022 umgesetzt bei freiwillig Versicherten.
Bei pflichtversicherten Rentner mit einem Zeitversatz von 2 Monaten ab 1.3.2022. Dies steht in § 247 Satz 3 SGB V.
Der Zuschuss des Rententrägers erfolgt bezogen auf den neuen Zusatzbeitragssatz auch mit einem Zeitversatz von 2 Monaten.
Das ergibt sich aus § 106 SGB VI in Verbindung mit 247 Satz 3 SGB V.
Diese Zeitversätze wurden eingeführt, weil der Rententräger nicht soooo schnell reagieren können, wenn die KK ein oder zwei Tage vor Weihnachten neue Beiträge zum 1.1. festlegen.
Es wäre ein Wahnsinn, wenn so ein Zuschuss dann neu zu beantragen wäre.
ABER: ich muss ja nicht richtig liegen.