Beitragspflicht private Lebensversicherung - freiwillig gkv

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Lara1964
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Beitragspflicht private Lebensversicherung - freiwillig gkv

Beitragvon Lara1964 » 30.08.2021, 15:42

Liebe Community,

ich hoffe, ihr könnt mir helfen. Ich bin mittlerweile ganz verzweifelt, weil ich überall unterschiedliche Auskünfte erhalte. Der Fall ist wie folgt und eigentlich recht simpel:

Mein Mann hat in den 90er Jahren eine private Lebensversicherung ("Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht") abgeschlossen. Von dem Kapitalwahlrecht haben wir anstatt der monatlichen Rentenbezüge Gebrauch gemacht. Die Lebensversicherung wird daher demnächst als Einmalzahlung ausgezahlt. Mein Mann ist Versicherungsnehmer, ich bin jedoch bezugsberechtigt, d.h. mir wird der Betrag vollständig ausgezahlt.

Die Beiträge wurden ausschließlich privat (aus versteuertem und verbeitragtem Einkommen) finanziert. Es besteht kein Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis. Sowohl mein Mann und ich liegen mit unserem Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze und sind derzeit "freiwillig gesetzlich versichert", werden jedoch beide innerhalb der nächsten 10 Jahre in Rente gehen und sind dort "pflichtversicherte" Rentner (9/10 Regelung).

Wir sind auf das Urteil des BSG vom 27.1.2010 (B 12 KR 28/08) aufmerksam geworden sowie die Regelungen der GKV-Spitzenverbände, woraus wir folgern, dass die Auszahlung einer privatfinanzierten Lebensversicherung bei freiwillig gesetzlich Versicherten grundsätzlich zum beitragspflichtigen Einkommen gezählt wird. Vor diesem Hintergrund stellen wir uns die folgenden Fragen:

1.) Angenommen, es bestünde eine Beitragspflicht. Wäre dann ich beitragspflichtig (als Bezugsberechtigte) oder mein Mann (als Versicherungsnehmer)? Ich gehe davon aus, dass ich beitragspflichtig bin, da mir das Geld zufließt. Korrekt?

2.) Ich liege bereits mit meinem Arbeitseinkommen über der Beitragsbemessungsgrenze. Gehe ich daher recht in der Annahme, dass - selbst wenn die Auszahlung der Lebensversicherung zum Einkommen gezählt würde - ich derzeit keine (weiteren) Sozialversicherungsbeiträge zahlen müsste, da ich ohnehin den Maximalbetrag zahle?

3.) Ich habe verstanden, dass wohl eine 1/120 Regelung zur Anwendung kommt, d.h. die Zuordnung der Einmalzahlung auf 120 Monate verteilt wird (vgl. zitiertes Urteil), wobei ich hier teilweise auch etwas von einer 1/12 Regelung gelesen habe. Die Unterscheidung ist mir nicht so recht klar, kann mich hier einer aufklären wann welche Regel zur Anwendung kommt?

4.) Was passiert in dem Fall, dass ich nach einigen Jahren (hier: ca. fünf Jahren) kein weiteres (Arbeits)Einkommen habe, da ich dann Rentnerin bin und somit unter die Beitragsbemessungsgrenze falle. Muss ich dann für die weiteren fünf Jahre auf einmal aufgrund der 1/120 Regelung die Einmalzahlung für die Restzeit verbeitragen? Oder gilt dies dann nicht für mich, da ich dann pflichtversicherte Rentnerin bin und dies nur bei freiwillig gesetzlich Versicherten Rentnern der Fall wäre? Hier ist denke ich entscheidend auf welchen Zeitpunkt es ankommt? Wird quasi in jedem Monat neu geguckt ob ich freiwillig/pflichtversichert bin oder kommt es für die Beurteilung des Status ("freiwillig versichert" vs. "pflichtversichert") ausschließlich auf den Auszahlungszeitpunkt an, sodass eine spätere Änderung irrelevant ist?

Mithin: Sehe ich dies richtig, dass für meinen Fall es wie folgt ist:
- Auszahlung 1/2022, aufgrund der 1/120 Regelung Zuordnung von jeweils ein 1/120 bis 12/2031
- Zunächst keine (weiteren) Beiträge da ich ohnehin über der Beitragsbemessungsgrenze liege
- ab vrs. 2027 pflichtversicherte Rentnerin. Dann keine Beiträge auf die Einmalzahlung, da ich dann pflichtversicherte Rentnerin und nicht freiwillig gesetzliche Rentnerin bin?

Über eine Antwort/Diskussion wäre ich Euch sehr dankbar!

Vielen Dank!

GS
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Re: Beitragspflicht private Lebensversicherung - freiwillig gkv

Beitragvon GS » 30.08.2021, 21:10

Hallo Lara1964,

sehr gute Idee, den Gesamtkomplex am Schluss so
Lara1964 fragt:
Mithin: Sehe ich dies richtig, dass für meinen Fall es wie folgt ist:
- Auszahlung 1/2022, aufgrund der 1/120 Regelung Zuordnung von jeweils ein 1/120 bis 12/2031
- Zunächst keine (weiteren) Beiträge da ich ohnehin über der Beitragsbemessungsgrenze liege
- ab vrs. 2027 pflichtversicherte Rentnerin. Dann keine Beiträge auf die Einmalzahlung, da ich dann pflichtversicherte Rentnerin und nicht freiwillig gesetzliche Rentnerin bin?
zusammenzufassen. Und das noch bessere zum Schluss:
Aus meiner bescheidenen Sicht trifft das so auch alles zu. Das heißt: Bei dem zeitlichen Verlauf, den Du beschreibst, bleibt die Einmalzahlung für Dich als Bezugsberechtigte im Ergebnis beitragsfrei. Heutige Rechtslage auch für die Zukunft vorausgesetzt.

Im Ergebnis?
Möglicherweise muss der Lebensversicherer Beiträge an die gesetzliche Kranken- und Pflegekasse abführen, obwohl Du in diese Richtungen bereits Höchstbeitrag zahlst. Mit denen - im Idealfall nur ein Ansprechpartner für beide Kassen - musst Du Dich dann über die Erstattung der zuviel bezahlten Beitrage auseinander- oder besser zusammensetzen. Dann wird alles gut.

Die Zukunft?
Niemand wird die Hand dafür ins Feuer legen, dass sich die Rechtslage in dieser Hinsicht nicht ändern kann, gerade auch für zurückliegende Vertragsabschlüsse. Bestes Beispiel: Die nachgeschobene volle Beitragspflicht zum 1.1.2004 auch für lange davor abgeschlossene, als beitragsfrei verkaufte BAV-Verträge.

Genug geunkt - lass die Sache auf Dich zukommen.

Oder noch besser: In aller Ruhe zuerst mit dem Lebensversicherer und ggf. dann mit der Krankenkasse Kontakt aufnehmen und abklären, was beide in der Sache zu tun gedenken bzw. wozu sie verpflichtet sind. Anbrennen wird dabei nichts.

Gruß
von GS

Lara1964
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Re: Beitragspflicht private Lebensversicherung - freiwillig gkv

Beitragvon Lara1964 » 01.09.2021, 01:32

Vielen Dank für Deine Antwort. Das sind gute Nachrichten :)

Einige wenige Nachfragen habe ich noch.

Bei dem zeitlichen Verlauf, den Du beschreibst, bleibt die Einmalzahlung für Dich als Bezugsberechtigte im Ergebnis beitragsfrei.


Heißt das es kommt tatsächlich auf die Bezugsberechtigung, also den Zufluss an, und nicht auf Versicherungsnehmereigenschaft (s.o.)?

Im Ergebnis?
Möglicherweise muss der Lebensversicherer Beiträge an die gesetzliche Kranken- und Pflegekasse abführen, obwohl Du in diese Richtungen bereits Höchstbeitrag zahlst. Mit denen - im Idealfall nur ein Ansprechpartner für beide Kassen - musst Du Dich dann über die Erstattung der zuviel bezahlten Beitrage auseinander- oder besser zusammensetzen. Dann wird alles gut.


Warum muss der Lebensversicherer denn Beiträge abführen? Dies verstehe ich nicht. Woraus ergibt sich das? Ist das ein realistisches Szenario?

Oder noch besser: In aller Ruhe zuerst mit dem Lebensversicherer und ggf. dann mit der Krankenkasse Kontakt aufnehmen und abklären, was beide in der Sache zu tun gedenken bzw. wozu sie verpflichtet sind. Anbrennen wird dabei nichts.


Die Lebensversicherung möchte mir keine Auskunft geben. Sie haben allerdings gesagt, dass sie keine Meldung an die Krankenkasse abgeben müssten. Daher wollte ich eigentlich erst einmal mich "nicht rühren" und hoffen, dass nichts passiert. Oder habe ich eine Pflicht, die Auszahlung aktiv der Krankenkasse anzuzeigen? Ich hatte irgendwo gelesen, dass wohl von Zeit zu Zeit entsprechende Fragebögen von der Krankenkasse kommen. Spätestens dann müsste ich ja Auskunft geben. So wie ich dich verstehe, würdest du aber empfehlen, die Sache proaktiv zu regeln, richtig?

Vielleicht kannst du mir (als Kirsche auf der Torte) noch erklären, wann die 1/120 Regelung und wann die 1/12 Regelung zur Anwendung kommt? :)
Tausend Dank!

GS
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Re: Beitragspflicht private Lebensversicherung - freiwillig gkv

Beitragvon GS » 01.09.2021, 11:56

Hallo Lara1964,
Heißt das es kommt tatsächlich auf die Bezugsberechtigung, also den Zufluss an, und nicht auf Versicherungsnehmereigenschaft (s.o.)
?Der Zufluss ist aussclaggebend, nicht die Berechtigung dazu. Sollte trotz vertraglich geregelter Bezugsberechtung nichts zufließen, z. B. weil der Versicherer einen Zehlendraher in die Bankverbindung eingebaut hat, entsteht so lange auch keine Beitragspflicht.

Für den Versicherungsnehmer, der nicht gleichzeitig auch Zuflussempfänger ist, entsteht keine Beitragspflicht aus dem Zufluss. Es gibt eine Ausnahme, die Euch aber nicht betrifft, da Ihr beide GKV-Mitglieder seid.
Warum muss der Lebensversicherer denn Beiträge abführen? Dies verstehe ich nicht. Woraus ergibt sich das? Ist das ein realistisches Szenario?
Da lag ich wohl daneben und es ist mir die Regelung für LVs im Rahmen einer BAV quergekommen - sorry.
Die Lebensversicherung möchte mir keine Auskunft geben.
Dazu ist sie nur dem Versicherungsnehmer verpflichtet, nicht aber Dritten, auch wennn diese bezugsberechtigt sind. Verrmutlich war bei dieser Auskunft
Sie haben allerdings gesagt, dass sie keine Meldung an die Krankenkasse abgeben müssten.
zuvor der Versicherungsnehmer höchstpersönlich in die Rolle des Fragestellers geschlüpft.
Und diese Auskunft würde mir genügen. Wenn sie vor Auszahlung nicht fragen, dann müssen sie auch nicht.

Das entbindet freiwillig Versicherte - es gibt auch welche, die weniger als Höchstbeitrag zahlen - aber nicht vor der grundsätzlichen Auskunft im Rahmen der jährlichen kässlichen Fragebogenaktion (die sich allerdings bei Euch als verlässliche Höchstbeitragszahler ohne familienversicherten Anhang erübrigen dürfte). Beitragsrelevant ist dann aber nicht die der Zahlbetrag, sondern daraus entstehende Erträge.

Nein, solange Ihr ohnehin Höchstbeiträge zahlt, sehe ich keine Verpflichtung, die Kasse damit zu behelligen, dass Ihr noch höhere Beiträge zahlen müsstet, wenn es die Beitragsbemessungsgrenze nicht gäbe.
Was anderes wäre es, wie eingangs von mir vermutet, wenn Euch über die Höchstbeiträge hinaus z. B. von der LV Beiträge abgezwackt würden, die Ihr dann von der Kasse wieder zurückfordern müsstet. Einen Automatismus gibt es für diesen Fall nicht.
Vielleicht kannst du mir (als Kirsche auf der Torte) noch erklären, wann die 1/120 Regelung und wann die 1/12 Regelung zur Anwendung kommt?
Die 1/12-Regelung kommt dann zum Zuge, nachdem von der 120 die "0" gestrichen wurde :mrgreen:

Sorry, Scherz beiseite. Die 1/12-Regelung sagt mir momantan nichts. Ich mache mich schlau und melde mich wieder.
Vllt. kommt mir aber die fachkundigere Moderation oder einer der zahlreichen Zaungäste hier im Fred zuvor. Das wäre auch nicht schlecht.

Gruß
von GS


GS
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Re: Beitragspflicht private Lebensversicherung - freiwillig gkv

Beitragvon GS » 01.09.2021, 15:50

Hallo Günter,

vielen Dank für das neuzeitliche Dokument, wieder was gelernt. Wobei speziell die 1/12-Regelung wohl so neu gar nicht ist.

Die TE Lara1964 zahlt im Jahr des Zuflusses - und auch davor und danach - Höchstbeitrag an ihre Kranken- und Pflegekasse. Dann ist es doch so, dass sie im Ergebnis keine Mehrbeiträge infolge dieser LV-Auszahlung Anfang 2022 zahlen müsste?

Und nach ihrem Übergang 2027 in die KVdR (soweit 9/10-Regelung dann erfüllt) spielt die in 2022 erhaltene LV-Summe dann ebenfalls keine Rolle mehr, da es sich dann gar nicht mehr um eine beitragspflichtige Einnahme handelt?

Gruß
von GS

Czauderna
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Re: Beitragspflicht private Lebensversicherung - freiwillig gkv

Beitragvon Czauderna » 01.09.2021, 16:15

Hallo,
genauso sehe ich es auch.
Gruss
Günter

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Re: Beitragspflicht private Lebensversicherung - freiwillig gkv

Beitragvon Lara1964 » 01.09.2021, 23:26



Vielen Dank Euch beiden für die Rückmeldungen und die Einschätzungen. Was mich ein wenig wundert ist das erwähnte Urteil BSG vom 27.1.2010 (B 12 KR 28/08. Ist der Sachverhalt nicht identisch? Auch dort ging es um eine private Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht und auch dort wurde die 1/120 Regel angewendet. Auch aus diesem Katalog (https://www.gkv-spitzenverband.de/media ... _final.pdf) sieht es für mich eher so aus, als sei § 5 Abs. 4 hier richtig (S.14 ganz oben). Wahrscheinlich wird dies als "Versorgungsbezug" gewertet.

Wie dem auch sei: Verstehe ich richtig, dass selbst bei der 1/120 Regelung, in jedem Monat auf´s Neue geguckt wird, ob ich Beiträge zahlen muss oder nicht? D.h. während meiner Erwerbstätigkeit bin ich durch die Beitragsbemessungsgrenze (ohnehin zu zahlenden Höchstbeträge) geschützt. Nach meinem Renteneintritt bin ich pflichtversicherter Rentner (nicht freiwillig gesetzlich versichert) und muss daher keine Beiträge leisten, auch wenn die Beitragspflicht grundsätzlich festgestellt wurde, als ich freiwillig gesetzlich versichert war, richtig?

Jetzt muss ich für mich selber nur noch überlegen, ob ich dies vorab mit der Krankenkasse klären möchte oder es vermeiden soll, schlafende Hunde zu wecken...

Czauderna
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Re: Beitragspflicht private Lebensversicherung - freiwillig gkv

Beitragvon Czauderna » 02.09.2021, 09:47

Hallo,
bei Versorgungsbezug und der Verteilung auf 120 Monate nach Auszahlung besteht auch während der KVdR die grundsätzliche Beitragspflicht.
In deinem Falle sehe ich aber nicht, dass es sich hier nicht um einen Versorgungsbezug handelt und deshalb diese Regelung nicht greift.
Wärest du zum Zeitpunkt der Auszahlung pflichtversichert gewesen (z.B. als Arbeitnehmerin oder auch ALG-1 Bezieherin) wäre dieser Auszahlungsbetrag komplett beitragsfrei gewesen. Bei freiwillig Versichertenstatus unterliegt der Auszahlungsbetrag der Beitragspflicht und die 12 Monatsregelung greift. Beiträge sind aber dann nicht zu entrichten, wenn bereits der Höchstbeitrag ohnehin zu zahlen ist.
Gruss
Czauderna

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Re: Beitragspflicht private Lebensversicherung - freiwillig gkv

Beitragvon Lara1964 » 02.09.2021, 10:59

Vielen Dank! Aber nun bin ich ein wenig verwirrt...

bei Versorgungsbezug und der Verteilung auf 120 Monate nach Auszahlung besteht auch während der KVdR die grundsätzliche Beitragspflicht.


Auch dann wenn ich pflichtversicherter Rentner bin? Hatte gehofft, dass das Argument ist, warum ich selbst bei der 1/120 Regelung im Rentenalter keine Beiträge zahlen muss. Wenn ich dich aber richtig verstehe, kommt es dann doch nur auf die Beurteilung bei Auszahlung an?

In deinem Falle sehe ich aber nicht, dass es sich hier nicht um einen Versorgungsbezug handelt und deshalb diese Regelung nicht greift.


Könntest du mir mit einem Argument für die Diskussion mit der Krankenkasse aushelfen? :). Aus dem "Katalog von Einnahmen und deren beitragsmäßigen Bewertung" der GKV steht unter "Kapitalleistung aus einer privaten Rentenversicherung" - Beitragspflicht: Ja (mit Verweis auf das Urteil) und "Regelung durch Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler" §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 4.

Wärest du zum Zeitpunkt der Auszahlung pflichtversichert gewesen (z.B. als Arbeitnehmerin oder auch ALG-1 Bezieherin) wäre dieser Auszahlungsbetrag komplett beitragsfrei gewesen
.

D.h. wenn ich im Auszahlungszeitpunkt pflichtversichert bin und Monate danach wieder freiwillig versichert bin, ändert das nichts mehr an der Bewertung der vollen Beitragsfreiheit? Dann müsste ich ja "nur" dafür sorgen, dass ich zum Auszahlungszeitpunkt gesetzlich pflichtversichert bin.

Czauderna
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Re: Beitragspflicht private Lebensversicherung - freiwillig gkv

Beitragvon Czauderna » 02.09.2021, 13:29

Hallo,
ja, denn als Selbstzahler bist du nicht pflichtversichert. Auch als freiwillig versicherte Arbeitnehmerin bist du grundsätzlich Selbstzahler/in.
Es hat sich zwar in der Praxis eingebürgert, dass die Arbeitgeber den Arbeitnehmeranteil zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung einbehalten und an die GKV-Kasse abführen, sie könnten aber genau so den Arbeitgeberanteil auszahlen.
Noch einmal - bei Versorgungsbezügen, und um die handelt es sich grundsätzlich, wenn irgendwann mal der Arbeitgeber beteiligt war, gilt bei der Kapitalisierung die 120-Monats-Regelung (ab Zeitpunkt der Auszahlung) und da besteht auch grundsätzlich Beitragspflicht, wenn eine eigene Mitgliedschaft in der GKV besteht.
Bei Kapitalisierung einer privaten Lebens- oder Rentenversicherung ohne Arbeitgeberbeteiligung besteht Beitragspflicht, wenn eine Mitgliedschaft als Selbstzahler/in in der GKV besteht und es greift die 12-Monats Regelung.
Bei dir handelt es sich nicht um einen Versorgungsbezug - bist du zum Zeitpunkt der Auszahlung Selbstzahler/in, dann ist die Summe beitragspflichtig und Berücksichtigung der 12 Monatsregel, d.h. wenn du bereits den Höchstbeitrag sowieso zahlst, dann bleibt die Summe beitragsfrei, ansonsten musst du dafür (ggf. anteilig) Beiträge im Rahmen der 12 Monate zahlen.
Bist du zum Zeitpunkt der Auszahlung Krankenversicherungspflichtig, also keine Selbstzahlerin, dann bleibt der Auszahlungsbetrag beitragsfrei, es sei denn, du würdest innerhalb der folgenden 12 Monate Selbstzahlerin werden, dann müsste neu geprüft werden, meine ich.
Gruss
Czauderna

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Re: Beitragspflicht private Lebensversicherung - freiwillig gkv

Beitragvon GS » 04.09.2021, 01:05

Lara1964
D.h. wenn ich im Auszahlungszeitpunkt pflichtversichert bin und Monate danach wieder freiwillig versichert bin, ändert das nichts mehr an der Bewertung der vollen Beitragsfreiheit? Dann müsste ich ja "nur" dafür sorgen, dass ich zum Auszahlungszeitpunkt gesetzlich pflichtversichert bin.
"nur" passt. In Deinem ureigenen Fall aber redundant, solange Dein "freiwilliger" Beitrag ohnehin an der Decke hängt und er nur wegen plötzlicher Pflichtversichertheit ins Sinken kommt.


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