Beitragspflicht private Lebensversicherung - freiwillig gkv
Verfasst: 30.08.2021, 15:42
Liebe Community,
ich hoffe, ihr könnt mir helfen. Ich bin mittlerweile ganz verzweifelt, weil ich überall unterschiedliche Auskünfte erhalte. Der Fall ist wie folgt und eigentlich recht simpel:
Mein Mann hat in den 90er Jahren eine private Lebensversicherung ("Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht") abgeschlossen. Von dem Kapitalwahlrecht haben wir anstatt der monatlichen Rentenbezüge Gebrauch gemacht. Die Lebensversicherung wird daher demnächst als Einmalzahlung ausgezahlt. Mein Mann ist Versicherungsnehmer, ich bin jedoch bezugsberechtigt, d.h. mir wird der Betrag vollständig ausgezahlt.
Die Beiträge wurden ausschließlich privat (aus versteuertem und verbeitragtem Einkommen) finanziert. Es besteht kein Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis. Sowohl mein Mann und ich liegen mit unserem Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze und sind derzeit "freiwillig gesetzlich versichert", werden jedoch beide innerhalb der nächsten 10 Jahre in Rente gehen und sind dort "pflichtversicherte" Rentner (9/10 Regelung).
Wir sind auf das Urteil des BSG vom 27.1.2010 (B 12 KR 28/08) aufmerksam geworden sowie die Regelungen der GKV-Spitzenverbände, woraus wir folgern, dass die Auszahlung einer privatfinanzierten Lebensversicherung bei freiwillig gesetzlich Versicherten grundsätzlich zum beitragspflichtigen Einkommen gezählt wird. Vor diesem Hintergrund stellen wir uns die folgenden Fragen:
1.) Angenommen, es bestünde eine Beitragspflicht. Wäre dann ich beitragspflichtig (als Bezugsberechtigte) oder mein Mann (als Versicherungsnehmer)? Ich gehe davon aus, dass ich beitragspflichtig bin, da mir das Geld zufließt. Korrekt?
2.) Ich liege bereits mit meinem Arbeitseinkommen über der Beitragsbemessungsgrenze. Gehe ich daher recht in der Annahme, dass - selbst wenn die Auszahlung der Lebensversicherung zum Einkommen gezählt würde - ich derzeit keine (weiteren) Sozialversicherungsbeiträge zahlen müsste, da ich ohnehin den Maximalbetrag zahle?
3.) Ich habe verstanden, dass wohl eine 1/120 Regelung zur Anwendung kommt, d.h. die Zuordnung der Einmalzahlung auf 120 Monate verteilt wird (vgl. zitiertes Urteil), wobei ich hier teilweise auch etwas von einer 1/12 Regelung gelesen habe. Die Unterscheidung ist mir nicht so recht klar, kann mich hier einer aufklären wann welche Regel zur Anwendung kommt?
4.) Was passiert in dem Fall, dass ich nach einigen Jahren (hier: ca. fünf Jahren) kein weiteres (Arbeits)Einkommen habe, da ich dann Rentnerin bin und somit unter die Beitragsbemessungsgrenze falle. Muss ich dann für die weiteren fünf Jahre auf einmal aufgrund der 1/120 Regelung die Einmalzahlung für die Restzeit verbeitragen? Oder gilt dies dann nicht für mich, da ich dann pflichtversicherte Rentnerin bin und dies nur bei freiwillig gesetzlich Versicherten Rentnern der Fall wäre? Hier ist denke ich entscheidend auf welchen Zeitpunkt es ankommt? Wird quasi in jedem Monat neu geguckt ob ich freiwillig/pflichtversichert bin oder kommt es für die Beurteilung des Status ("freiwillig versichert" vs. "pflichtversichert") ausschließlich auf den Auszahlungszeitpunkt an, sodass eine spätere Änderung irrelevant ist?
Mithin: Sehe ich dies richtig, dass für meinen Fall es wie folgt ist:
- Auszahlung 1/2022, aufgrund der 1/120 Regelung Zuordnung von jeweils ein 1/120 bis 12/2031
- Zunächst keine (weiteren) Beiträge da ich ohnehin über der Beitragsbemessungsgrenze liege
- ab vrs. 2027 pflichtversicherte Rentnerin. Dann keine Beiträge auf die Einmalzahlung, da ich dann pflichtversicherte Rentnerin und nicht freiwillig gesetzliche Rentnerin bin?
Über eine Antwort/Diskussion wäre ich Euch sehr dankbar!
Vielen Dank!
ich hoffe, ihr könnt mir helfen. Ich bin mittlerweile ganz verzweifelt, weil ich überall unterschiedliche Auskünfte erhalte. Der Fall ist wie folgt und eigentlich recht simpel:
Mein Mann hat in den 90er Jahren eine private Lebensversicherung ("Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht") abgeschlossen. Von dem Kapitalwahlrecht haben wir anstatt der monatlichen Rentenbezüge Gebrauch gemacht. Die Lebensversicherung wird daher demnächst als Einmalzahlung ausgezahlt. Mein Mann ist Versicherungsnehmer, ich bin jedoch bezugsberechtigt, d.h. mir wird der Betrag vollständig ausgezahlt.
Die Beiträge wurden ausschließlich privat (aus versteuertem und verbeitragtem Einkommen) finanziert. Es besteht kein Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis. Sowohl mein Mann und ich liegen mit unserem Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze und sind derzeit "freiwillig gesetzlich versichert", werden jedoch beide innerhalb der nächsten 10 Jahre in Rente gehen und sind dort "pflichtversicherte" Rentner (9/10 Regelung).
Wir sind auf das Urteil des BSG vom 27.1.2010 (B 12 KR 28/08) aufmerksam geworden sowie die Regelungen der GKV-Spitzenverbände, woraus wir folgern, dass die Auszahlung einer privatfinanzierten Lebensversicherung bei freiwillig gesetzlich Versicherten grundsätzlich zum beitragspflichtigen Einkommen gezählt wird. Vor diesem Hintergrund stellen wir uns die folgenden Fragen:
1.) Angenommen, es bestünde eine Beitragspflicht. Wäre dann ich beitragspflichtig (als Bezugsberechtigte) oder mein Mann (als Versicherungsnehmer)? Ich gehe davon aus, dass ich beitragspflichtig bin, da mir das Geld zufließt. Korrekt?
2.) Ich liege bereits mit meinem Arbeitseinkommen über der Beitragsbemessungsgrenze. Gehe ich daher recht in der Annahme, dass - selbst wenn die Auszahlung der Lebensversicherung zum Einkommen gezählt würde - ich derzeit keine (weiteren) Sozialversicherungsbeiträge zahlen müsste, da ich ohnehin den Maximalbetrag zahle?
3.) Ich habe verstanden, dass wohl eine 1/120 Regelung zur Anwendung kommt, d.h. die Zuordnung der Einmalzahlung auf 120 Monate verteilt wird (vgl. zitiertes Urteil), wobei ich hier teilweise auch etwas von einer 1/12 Regelung gelesen habe. Die Unterscheidung ist mir nicht so recht klar, kann mich hier einer aufklären wann welche Regel zur Anwendung kommt?
4.) Was passiert in dem Fall, dass ich nach einigen Jahren (hier: ca. fünf Jahren) kein weiteres (Arbeits)Einkommen habe, da ich dann Rentnerin bin und somit unter die Beitragsbemessungsgrenze falle. Muss ich dann für die weiteren fünf Jahre auf einmal aufgrund der 1/120 Regelung die Einmalzahlung für die Restzeit verbeitragen? Oder gilt dies dann nicht für mich, da ich dann pflichtversicherte Rentnerin bin und dies nur bei freiwillig gesetzlich Versicherten Rentnern der Fall wäre? Hier ist denke ich entscheidend auf welchen Zeitpunkt es ankommt? Wird quasi in jedem Monat neu geguckt ob ich freiwillig/pflichtversichert bin oder kommt es für die Beurteilung des Status ("freiwillig versichert" vs. "pflichtversichert") ausschließlich auf den Auszahlungszeitpunkt an, sodass eine spätere Änderung irrelevant ist?
Mithin: Sehe ich dies richtig, dass für meinen Fall es wie folgt ist:
- Auszahlung 1/2022, aufgrund der 1/120 Regelung Zuordnung von jeweils ein 1/120 bis 12/2031
- Zunächst keine (weiteren) Beiträge da ich ohnehin über der Beitragsbemessungsgrenze liege
- ab vrs. 2027 pflichtversicherte Rentnerin. Dann keine Beiträge auf die Einmalzahlung, da ich dann pflichtversicherte Rentnerin und nicht freiwillig gesetzliche Rentnerin bin?
Über eine Antwort/Diskussion wäre ich Euch sehr dankbar!
Vielen Dank!