Rückkehr in GKV nach Anstellung bei internationaler Organisation

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Tiber
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Rückkehr in GKV nach Anstellung bei internationaler Organisation

Beitragvon Tiber » 05.11.2021, 14:43

Hallo zusammen, meine Frage ist vielleicht ein bißchen speziell..

Eine ausländische Freundin mit Niederlassungserlaubnis in Deutschland (viele Jahre in sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen bis 2015) hat zuletzt für eine internationale Organisation (OECD/UN etc) gearbeitet. Dieses Arbeitsverhältnis was sozialversicherungs- und steuerbefreit, Altersvorsorge hat sie selbt beiseite gelegt und die Krankenversicherung lief intern über die Organisation per internationalem Versicherer. Vor dem Vertrag hatte man ihr versichert, sie käme anschließend automatisch und einfach wieder in die üblichen Versicherungen rein.
Jetzt kommt sie aus dieser befristeten Einstellung zurück in unser "normales" deutsches System, hat allerdings noch keinen Anschlussarbeitsvertrag.

Grundsätzlich fällt sie direkt in ALG-II (mehr als ein Jahr in einem Job ohne Einzahlungen in die Sozialversicherungen, als Ausländerin ist sie nicht durch Übergangszeiten vom Bundesversorgungsamt gedeckt), bekommt allerdings sicher keine finanzielle Unterstützung (die Altersvorsorge durch Kauf von Aktienfonds selbst in die Hand genommen - dafür hat sie extra ein höheres Gehalt bekommen - wirkt etwas schizophren, aber auf Hartz-4 und finanzielle Unterstützung war sie jetzt eh nicht unbedingt aus) - und jetzt hat sie erfahren, dass sich damit das Arbeitsamt auch nicht darum kümmert, sie erneut krankenzuversichern, das müsse sie halt selbst tun.

Nun hat sie bei der TK angerufen, da war sie vor dem aktuellen Vertrag versichert. Die freundlichen Mitarbeiter waren allerdings auch erstmal zurückhaltend - mit der Aussage sie sei ja inzwischen "privat" krankenversichert gewesen und daher könne sie jetzt unter Umständen nicht so einfach wieder aufgenommen werden. Selbst wenn sie ohne Unterstützung vom Arbeitsamt den Beitrag aus eigener Tasche bezahlen würde sei das nicht einfach möglich.

Jetzt also endlich meine Frage :-)
Ich hätte vermutet, dass sie nach §9 SGB V (1) 1 eigentlich direkt das Anrecht haben müsste, von der vorherigen Krankenversicherung wieder aufgenommen zu werden, oder nicht? Sie wurde von ihrem Arbeitgeber inzwischen auch auf (1) 5 hingewiesen ("überstaatliche Organisation"), allerdings müsste sie dafür sicher nach zwei Monaten einen neuen Arbeitsvertrag haben - und ich würde nicht verstehen, warum nicht (1) 1 schon automatisch eine Rückkehr in die GKV ermöglichen sollte (alle dortigen Punkte sind ja gegeben)?

Sehe ich das irgendwie falsch, gibt es irgendeinen anderen Weg zurück in die GKV den ich übersehe, bzw wie würde man das bei dem Antrag für Wiederaufnahme wasserdicht argumentieren?

Vielen Dank und schönes Wochenende!

- T

Czauderna
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Re: Rückkehr in GKV nach Anstellung bei internationaler Organisation

Beitragvon Czauderna » 05.11.2021, 15:52

Hallo und willkommen im Forum
der §9 SGB V trifft in diesem Falle nicht zu, eher schon der §5 Abs. 13 SGB V. -https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__5.html
Insofern empfehle ich, diesbezüglich noch einmal mit der letzten Krankenkasse (TK) Kontakt aufzunehmen und die Mitgliedschaft dort mit dem Tag der Wohnsitznahme in Deutschland zu beantragen und bei einer Ablehnung einen begründeten Bescheid einzufordern.
Ich bin sicher, dass sich da noch andere Experten zu Wort melden werden.
Gruss
Czauderna

Tiber
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Re: Rückkehr in GKV nach Anstellung bei internationaler Organisation

Beitragvon Tiber » 05.11.2021, 16:35

Hallo Czauderna,
vielen Dank, das ist schon mal sehr hilfreich!
Vielleicht mißverstehe ich das jetzt: meine Bekannte hat die ganze Zeit in Deutschland gelebt, lediglich für eine "Niederlassung" der überstaatlichen Organisation gearbeitet. So gesehen hat sie den Wohnsitz in Deutschland nie verlassen und würde jetzt eigentlich auch nicht neu "wohnsitznehmen" ;-) Würde die Rückkehr ins deutsche System (quasi mit dem Ende der "Befreiung") dann ähnlich greifen? Wäre sie da quasi 13 a) "zuletzt gesetzlich krankenversichert" (was bedeutet "zuletzt"), oder 13 b) "bisher nicht" (Ich glaube zu den in §6 Abs. 1 und 2 genannten Personenkreisen gehört sie ja nicht)?
Ich warte mal die "anderen Experten" noch ab, und helfe ihr dann Anfang nächster Woche beim erneuten Versuch, die freundlichen Mitarbeiter zu überzeugen.
Herzliche Grüße und vielen Dank nochmal!
- T


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