Wer zahlt die Krankasse bei Grundsicherung im Alter.

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Rueckwanderer
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Wer zahlt die Krankasse bei Grundsicherung im Alter.

Beitragvon Rueckwanderer » 02.04.2022, 12:15

Ich lebe jetzt seit 14 Jahren in Asien, kehre jedoch noch diesen Monat nach Deutschland zurueck. Da ich nur etwas ueber 200,- Euro Rente bekomme muss ich dann Grundsicherung im Alter beantragen. Ich war vor meiner Auswanderung 10 Jahre bei der DAK freiwillig versichert, muss mich die DAK wieder nehmen und zahlt das Grundsicherungsamt die Krankenkasse.

Czauderna
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Re: Wer zahlt die Krankasse bei Grundsicherung im Alter.

Beitragvon Czauderna » 08.04.2022, 10:09

Hallo und willkommen im Forum,
grundsätzlich sehe ich das auch so - die DAK ist zuständig. wenn du es verbindlich haben willst, dann bekommst du das von der DAK selbst und/oder von der Stelle, die dir die Grundsicherung zahlt.
Gruss
Czauderna

Rossi
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Re: Wer zahlt die Krankasse bei Grundsicherung im Alter.

Beitragvon Rossi » 12.04.2022, 09:30

Okay, wenn Du wieder zurück möchtest zur DAK, dann musst Du allerdings etwas beachten!

Du darfst den Antrag den Antrag auf Grundsicherungsleistungen nach dem IV. Kapitel des SGB XII nicht in dem Monat der Rückkehr aus Asien stellen. Der Antrag muss im darauffolgendem Monat gestellt werden.

Beispiel:

- Rückkehr aus Asien mit Wohnsitznahme in Deutschland am 10.05.2022
- Antrag Grundsicherungsleistungen am 15.05.2022 (gleicher Monat)

Ergebnis: keine Mitgliedschaft bei der DAK nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. In dieser Konstellation müsste der Sozialhilfeträger die Absicherung im Krankheitsfall durch eine Betreuung bei einer frei wählbaren Krankenkasse übernehmen. Du bekommst dann zwar auch eine Chipkarte von der Kasse, aber es ist keine eigene Versicherung, lediglich eine Betreuung nach § 264 Abs. 2 SGB V.

Beispiel:


-Rückkehr aus Asien mit Wohnsitznahme in Deutschland am 28.05.2022
- Antrag Grundsicherungsleistungen am 03.06.2022

Ergebnis: Mitgliedschaft gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (originäre Versicherung) mit Leistungen aus der Pflegeversicherung (2 Jahre Vorversicherungszeit). Die Beiträge hierfür übernimmt das Sozialamt ab dem 01.06.2022.

Vorteile dieser eigenen Versicherung:

- Die Mitgliedschaft enthält auch Leistungen der Pflegeversicherung, die bei der Versorgung gem. § 264 nicht gegeben sind. Insbes. können keine Leistungen gem. § 45 SGB XI in Anspruch genommen werden.

- Eine reguläre Mitgliedschaft ist eine stabile Versicherung, auch bei Leistungsunterbrechungen (bei der der HE sonst erst mühsam die Pflichtversicherung § 5 (1) Nr. 13 beantragen müsste).

- Bei regulärer Versicherung können auch Leistungen im EU-/EWR-Ausland in Anspruch genommen werden (Ausgabe einer Versichertenkarte mit EHIC). Diese sind bei § 264 nicht gegeben (Ausgabe einer nationalen Versichertenkarte, die nur in Deutschland gilt).

- Bei regulärer Versicherung werden VVZ gesammelt, die ggf. einen Zugang zur KVdR ermöglichen.

- Bei regulärer Versicherung ist eine kostenlose Familienversicherung für Ehegatten bzw. Kinder möglich.

- Bei regulärer Versicherung können Satzungs(mehr)leistungen der Kasse in Anspruch genommen werden (§ 11 (6)). Satzungsleistungen gelten für Mitglieder und Familienversicherte oder allgemein für die „Versicherten“ (§ 11). Versorgte gem. § 264 sind aber keine Mitglieder und keine Versicherten; für sie gilt gem. § 264 (4) nur § 11 (1). Ausnahmen könnten nur konkrete Regelungen in den Vereinbarungen der Länder zur Umsetzung der Versorgung gem. § 264 vorsehen.

- Versorgte gem. § 264 können bei Unzufriedenheit die KK nicht wechseln. Gem. § 264 sind bestimmte §§ des SGB V auch für die Versorgten anzuwenden; § 175 (4) ist dort nicht aufgeführt (BSG B 1 KR 26/15 R vom 8.3.16).


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