Einkommensabhängige Beitragsermittlung (Hinzuziehen des Ehegatteneinkommens)

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Evileinchen
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Einkommensabhängige Beitragsermittlung (Hinzuziehen des Ehegatteneinkommens)

Beitragvon Evileinchen » 18.05.2022, 14:03

Guten Tag,

meine gesetzliche KV bei der ich freiwilliges Mitglied bin, hat es nun endlich (nach 1,5 Jahren!) geschafft meine Einkommensteuerbescheide von 2018 und 2019 auszuwerten. Sie fordern jetzt rückwirkend seit 2018 entsprechend Beiträge nach.

Ich bin Selbständig tätig, mein Ehemann ist Angestellter und mit unseren beiden Kindern privat versichert. Mein Einkommen liegt immer knapp über der hälftigen BBG, das Einkommen meines Mannes deutlich darüber (auch recht viel Einkommen aus V + V vorhanden).

Wenn ich mich mit der Ermittlung der Beiträgen auseinandersetze, sehe ich es so, dass die KV nur mein Einkommen berücksichtigen darf, da ich über der hälftigen BBG verdiene (gemäß Satzung der AOK und auch so beim GDV nachzulesen).

Immerhin fordert die Kasse nun 15.500,-€ an Beiträgen nach. Gleichzeitig setzen sie meine Krankentagegeldversicherung auch auf Höchstbeitrag (hier wird allerdings auch das Ehegatteneinkommen berücksichtigt) und muss für die KT Versicherung auch über 1.000,- € nach zahlen. Sie bieten mir aber ein großzügige Ratenzahlung an. So müsste ich dann "nur" 1.150,--€ monatlich bezahlen (bei einem Vorsteuer-Einkommen von ca. 2.700,-€)

Ist dies so rechtens oder kann mir jemand entsprechende Urteile verlinken - notfalls auch einen RA empfehlen?

LG Eva

Czauderna
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Re: Einkommensabhängige Beitragsermittlung (Hinzuziehen des Ehegatteneinkommens)

Beitragvon Czauderna » 18.05.2022, 15:50

Hallo und willkommen im Forum
Wenn ich mich mit der Ermittlung der Beiträgen auseinandersetze, sehe ich es so, dass die KV nur mein Einkommen berücksichtigen darf, da ich über der hälftigen BBG verdiene (gemäß Satzung der AOK und auch so beim GDV nachzulesen).

Das ist korrekt so, bei dieser Konstellation spielt das Einkommen des PKV versicherten Ehemannes keine Rolle.

Du bist offensichtlich bei der GKV mit Krankengeldanspruch versichert - handelt es sich hier um einen Wahltarif oder um Krankengeld ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Grundsätzlich gilt, dass bei Krankengeld ab dem 43. Tag der Anspruch nur in Höhe des entgangenen Arbeitseinkommens besteht und so wie du es geschildert hast, liegt dieses über der Hälfte der halben Beitragsbemessungsgrenze und du zahlst den dafür erforderlichen Beitrag, wieso solltest du mehr zahlen, wenn dir nicht mehr entgeht ?.
Hast du eventuell in den vergangenen Jahren schon einmal Krankengeld erhalten von der GKV ?.
Anders könnte es sich bei einem Wahltarif handeln, bei dem ggf. die Höhe des Krankengeldes versichert wird - hier erbitte ich etwas mehr Details.
Links zu Urteilen/Rechtsgrundlagen - kann bei Urteilen schwierig werden, für Rechtsgrundlagen aber machbar - Empfehlung eines Rechtsanwaltes/in - das geht hier leider nicht
Gruss
Czauderna

Evileinchen
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Re: Einkommensabhängige Beitragsermittlung (Hinzuziehen des Ehegatteneinkommens)

Beitragvon Evileinchen » 18.05.2022, 16:51

Danke für die schnelle Antwort.

Wie verhält es sich denn mit den Freibeträgen für PK versicherte Kinder (hier 2). Werden diese Freibeträge von meinem Einkommen abgezogen (und dann rutsche ich eventuell unter die hälftige BBG) oder nicht. Handelt es sich bei den Freibeträgen um jährliche Summen (1.067 €)?

Ich bin einem Wahltarif mit KT ab der 3. Woche versichert. Krankentagegeld habe ich hier nie in Anspruch genommen. Die neue Berechnung der GKV basiert auf unserem gemeinsamen Einkommen bis BBG.

Czauderna
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Re: Einkommensabhängige Beitragsermittlung (Hinzuziehen des Ehegatteneinkommens)

Beitragvon Czauderna » 18.05.2022, 17:21

Hallo,
Evileinchen hat geschrieben:Danke für die schnelle Antwort.

Wie verhält es sich denn mit den Freibeträgen für PK versicherte Kinder (hier 2). Werden diese Freibeträge von meinem Einkommen abgezogen (und dann rutsche ich eventuell unter die hälftige BBG) oder nicht. Handelt es sich bei den Freibeträgen um jährliche Summen (1.067 €)?
Wenn es um die Entscheidung geht, ob das Einkommen des PKV versicherten Vaters mit einbezogen werden muss, dann wird die Berechnung folgendermaßen vorgenommen -
50% der Einkünfte vom Vater
+
50 % der Einkünfte der Mutter
abzgl.
Freibetrag für die Kinder
=
Beitragspflichtiges Einkommen der Mutter (maximal halbe Beitragsbemessungsgrenze)

Wenn das volle Einkommen der Mutter alleine schon die halbe Beitragsbemessungsgrenze überschreitet, entfällt das Ganze.
So kenne ich noch den Verfahrensweg aus meiner Praxis - unsere anderen Experten/innen bitte melden, wenn Korrekturbedarf besteht.


Ich bin einem Wahltarif mit KT ab der 3. Woche versichert. Krankentagegeld habe ich hier nie in Anspruch genommen. Die neue Berechnung der GKV basiert auf unserem gemeinsamen Einkommen bis BBG.

Das verstehe ich nicht, wieso wird das Einkommen des Ehemanns bei der Höhe des Krankentagegeldes im Wahltarif mit berücksichtigt. Kann man das auf der Seite deiner GKV-Kasse evtl. nachlesen?

Gruß
Czauderna

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Re: Einkommensabhängige Beitragsermittlung (Hinzuziehen des Ehegatteneinkommens)

Beitragvon Evileinchen » 19.05.2022, 13:11

„Das verstehe ich nicht, wieso wird das Einkommen des Ehemanns bei der Höhe des Krankentagegeldes im Wahltarif mit berücksichtigt. Kann man das auf der Seite deiner GKV-Kasse evtl. nachlesen?„

Nein - das scheint genau das Problem zu sein. Selbst wenn ich den erhöhten Beitrag rechne, zzgl. Zusatzbeitrag zzgl. Pflegekassen komme ich nie im Leben auf den nun verlangten Höchstbeitrag. Sie berechnen tatsächlich das Einkommen meines Mannes hinzu und scheinen dann erst (vom Höchstbeitrag der BBG) die Kinderfreibeträge abzuziehen.

Und dann geben sie mir nur eine absolute Zahl bekannt und schlüsseln nicht auf, wann wie viel in welchem Jahr auf welcher Grundlage berechnet wurde…. [-X

Czauderna
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Re: Einkommensabhängige Beitragsermittlung (Hinzuziehen des Ehegatteneinkommens)

Beitragvon Czauderna » 19.05.2022, 13:45

Hallo,
ich habe mal gegoogelt und eine Seite aus dem Bereich PKV gefunden - https://www.geld.de/private-krankenversicherung/ratgeber/kinderfreibetrag-darf-nicht-mehr-abgezogen-werden/
vielleicht hilft das.
Das erklärt aber immer noch nicht das Problem mit dem Wahltarif "Krankengeld" - Das Krankengeld für Selbständige gilt für entgangenes Arbeitseinkommen wegen einer Arbeitsunfähigkeit, da kann es nicht sein, wenn das Arbeitseinkommen beispielsweise nur 2500,00 € beträgt, man aber
wegen des Ehegatteneinkommens nach 5000,00 € Beitrags für diesen Krankengeldtarif zahlen muss. Das ist unlogisch.
Ich kann da nur raten, bei der Kasse Widerspruch einzulegen und eine schriftliche Erläuterung mit Rechtsgrundlage (Satzung) zu fordern.

Gruß
Czauderna


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