bisher Anwartschaft, was jetzt?

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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bisher Anwartschaft, was jetzt?

Beitragvon primio » 04.11.2007, 01:47

Ich habe hier im board etwas recherchiert, trotzdem konnte ich folgendes nicht eindeutig klaeren:

Ist es richtig, dass seit der Ges.reform fuer Leute, die im Ausland leben und freiberuflich arbeiten, von den gesetzlichen KK keine Anwartschaften mehr angeboten werden?

Falls nein, welche gesetzl. KK bieten noch Anwartschaften an?

Fuer mich war die Anwartschaft bisher optimal, weil ich pro Jahr ca. 3 Monate in Deutschl. bin.

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Beitragvon Rossi » 04.11.2007, 12:42

Hm, es gibt noch die Bestimmungen gem. § 240 Abs. 4 a SGB V. Sie gelten für freiwillig Versicherte, dort ist ein ermässigter Beitrag für diese freiwillige KV vorgesehen. Allerdings ist diese Vorschrift originär wohl für die umgekehrten Fälle gedacht ( 9 Monate BRD und 3 Monate Auslandsaufenthalt)

Hier heisst es:

(4a) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.



Ob sie auch alternativ für Deine Konstellation gedacht ist, sollte man prüfen.

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Beitragvon primio » 05.11.2007, 01:05

Danke. Mal schauen, was ich damit erreichen kann. Ich werde es hier ggf. posten.

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Beitragvon Rossi » 05.11.2007, 13:27

Die o. a. eingestellten Bestimmungen des § 240 Abs. 4 a SGB V wurde ja anlässlich des GKV-WSG neu eingefügt.

Hier mal die bis zum 31.03.2007 gültigen Bestimmungen:

(4a) Für freiwillige Mitglieder kann die Satzung der Krankenkasse die beitragspflichtigen Einnahmen abweichend von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 regeln, solange für sie und ihre nach § 10 versicherten Familienangehörigen der Anspruch auf Leistungen während eines Auslandsaufenthalts, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht, dabei dürfen 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht unterschritten werden.

Klar, bis zum 31.03.2007 musste per Satzung die Ermässung in der Satzung der Krankenkasse festgehalten werden.

Ab dem 01.04.2007 defintiv jedoch nicht mehr, da der Wortlaut des Gesetzes eindeutig ist. Hier beträgt nämlich die beitragspflichtige Einnahme nur 245,00 Euro.

Ergo, dürfte völlig logo sein, dass die Satzung geändert wurde, weil man diese Bestimmung in der Satzung nicht mehr benötigt!!!

Ich denke - über die neuen Bestimmungen - hast Du gute Karten weiterhin die Ermässigung zu bekommen. Einfach mal ausprobieren.

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Beitragvon Rossi » 05.11.2007, 14:29

Anbei ein paar Kommentierungen zu § 240 Abs. 4 a SGB V

Abs. 4a regelt eine Art beitragsrechtliche Anwartschaftsversicherung, um gesetzlich krankenversicherte Mitglieder in ihrer beruflichen Flexibilität nicht zu benachteiligen. Nach der Rückkehr von einem beruflich bedingten Auslandsaufenthalt wird so sichergestellt, dass eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung weiterhin möglich ist. Ruht danach für ein freiwilliges Mitglied oder eines seiner nach § 10 versicherten Familienangehörigen der Anspruch auf Leistungen während eines Auslandsaufenthalts, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, sind für die Beitragsbemessung 10 % der monatlichen Bezugsgröße zugrunde zu legen. Bestehen im Ausland Leistungsansprüche aufgrund von Sozialversicherungsabkommen, z.B. in der Europäischen Union, ist diese Vorschrift nicht anzuwenden. Ebenso scheidet die Anwendung des Abs. 4a aus, soweit Anspruchsberechtigte nach § 10 vorhanden sind; dann gelten weiterhin die allgemeinen beitragsrechtlichen Regelungen (vgl. BT-Drs. 13/11021 S. 11). Nach § 243 Abs. 2 ist der ermäßigte Beitragssatz allerdings nicht anzuwenden.

Hm, es dürfte klar sein, Deine KV hat sich da irgendwie vertutet!!!

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Beitragvon primio » 06.11.2007, 01:16

Danke rossi,

ich habe meine KK gestern mit § 240 Abs. 4 a SGB V konfrontiert.
Warte noch auf Antwort.
Ausserdem habe ich eine BKK gefunden, die weiterhin die Anwartschaft wie bisher anbietet. Das waere optimal. Muss da nochmals nachhaken
Melde mich ggf. nochmals.

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Beitragvon Rossi » 06.11.2007, 08:34

Öhm, für mich ist es relativ einfach.

Deine KV hat die neue Satzung (ab dem 01.04.2007) genommen, aber noch das alte Gesetz. Die haben vermutlich noch nicht bemerkt, dass § 240 Abs. 4 a SGB V geändert wurde.

Der Gesetzestext ist eindeutig - es sind 245,00 Euro zu Grunde zu legen. Und von dieser Bemessungsgrenze zahlst Du dann den Beiträg. Wird sich vermutlich wieder bei ca. 40,00 Euro einpendeln.

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Beitragvon primio » 07.11.2007, 01:23

Hallo rossi,

hast ja recht, allerdings und das duerfte das klitzekleine Problem bei mir sein, ist mein Auslandsaufenthalt nur im weitesten Sinn durch meine Berufstaetigkeit bedingt.

Ich bin freiberuflich und arbeite uebers Internet (ich bin in Deutschl. unbeschraenkt steuerpflichtig). Ich koennte jetzt kommen und sagen, der Grund fuer meinen Auslandsaufenthalt ist, dass ich durch die 8 Stunden Zeitverschiebung hier abends arbeiten kann, was mir besser passt. Das ist dann wohl schon duennes Eis...

Ein As im Aermel haette ich noch: ich bin ja verheiratet (hatte ich noch nicht geschrieben) und meine Frau (der eigentliche Grund fuer mein Dasein hier) muesste doch eigentlich nur wieder irgendwas arbeiten und schon wuerde es passen. Dumm jetzt nun wieder: meine Frau ist nach der Mutterschaft (unsere Tochter ist 3 Jahre alt) z.Zt. ohne Beschaeftigung.

Warte immer noch auf die Info meiner KK.


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