Kündigungsrecht

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Jule
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Kündigungsrecht

Beitragvon Jule » 10.01.2023, 08:57

Hallo!
in einem anderen Unterforum habe ich mein Problem schon mal angedeutet.

Ich bin schon immer in der gkv DAK gewesen und zuletzt dort bis zum 31.12.22 als angestellte pflichtversichert.

Ich bin nach meiner Kündigung davon ausgegangen, dass ich eine Übergangs Frist von zwei Wochen habe und mich dann entschieden muss wie es weiter geht. Ich habe da offensichtlich was durcheinander gebracht. Am 15.1.23 werde ich verbeamtet auf Widerruf und habe die mühselige Entscheidungsfindung ob gkv oder pkv und wenn ja welche, massiv unterschätzt.

Nun zum Problem: die dak sagte mir im Dezember einen recht günstigen Beitrag (280,-) zu dem ich mich als freiwillig versichere inkl der Kinder weiter versichern könne. Grundlage war das Gehalt, was ich ab 15.1.23 als Beamtin verdiene.

Jetzt rief mich aber noch mal jemand von der dak an und sagte, dass ich mich für die Zeit der zwei Wochen (vom 1.1.-15.1.23) noch freilwillig versichern lassen muss und das da dann das Einkommen meines Mannes herangezogen werden muss.

Nachdem ich mich in das Thema eingelesen habe, ist es doch auch so, dass die Krankenkasse das auch über den 15.1.23 hinaus tun kann, da ich mit 1400,- Gehalt im Referendariat zu wenig verdiene. Habe ich das richtig verstanden?

Ich bin wie gesagt auch davon ausgegangen, dass ich noch bis Ende des Monats Zeit habe die gkv zu kündigen. Da sagte mir aber jeder was anderes. Wie sieht es mit der Kündigungsfrist aus, wenn ich bis 31.12 pflichtversichert war und erst zum 15.1. einen neuen Job (Beamtin) beginne? Wann endet sie dann?

Vielen Dank für eure Antworten und liebe Grüße

Czauderna
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Re: Kündigungsrecht

Beitragvon Czauderna » 10.01.2023, 09:34

Hallo und willkommen im Forum
Zuerst zur "Kündigung" - wenn die Krankenversicherungspflicht endet, z.B. wegen Beschäftigungsaufgabe, dann fragt die Krankenkasse den Status ab dem Folgetag ab. Wird das kein anderweitiger Krankenversicherungsschutz, also z.B. Familienversicherung oder PKV-Versicherung
nachgewiesen, dann erfolgt seitens der Kasse nahtlos die obligatorische Anschlussversicherung (OAV), d.h. die Fortsetzung der Mitgliedschaft erfolgt zwangsweise als "freiwillige" Versicherung.
Das ist bei dir der Fall - du musst ab dem 01.01.2023 eine Krankenversicherung haben.
Nun zur Beitragsberechnung - für die Zeit vom 01.01. - 14.01.2023 sehe ich das auch so wie deine Krankenkasse, danach aber nicht mehr -
guckst du hier -https://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-office-professional/beitragspflichtige-einnahmen-freiwillig-krankenversicherter-18-ehegatteneinkommeneinkommen-des-lebenspartners_idesk_PI434_HI10152388.html
wegen der Kinder, meine ich.
Gruss
Czauderna

Jule
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Re: Kündigungsrecht

Beitragvon Jule » 10.01.2023, 15:26

Hallo Czauderna,

Vielen Dank für Deine Antwort.
Ja für den 1.1-15.23 scheint es mir auch absolut klar. Darüber hinaus, konnte mir die dak heute nicht mal sagen und hat mich noch mal vertröstet. Sie meinte, dass das Gehalt des Ehemannes trotzdem hinzugezogen wird, jedoch Kinderfreibeträge abgezogen werden. Deswegen komme ich wohl trotzdem nicht auf den Betrag, den sie mir letztes Jahr nannten, weil das Einkommen meines Mannes doch auch dann berücksichtigt werden muss…
Herje…

Czauderna
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Re: Kündigungsrecht

Beitragvon Czauderna » 10.01.2023, 16:18

Hallo,
ich habe jetzt nochmal nachgeschaut - hier sind die Vorschriften zur Berechnung des Beitrages, demnach müsste es tatsächlich so sein,
dass folgender Weg eingehalten werden muss, auch ab dem 15.1.2023 - https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/grundprinzipien_1/finanzierung/beitragsbemessung/2021-06-23_Einheitliche_Grundsaetze_zur_Beitragsbemessung_freiwilliger_Mitglieder.pdf

1. Brutteinkommen Ehemann (PKV )
abzgl. Kinderfreibetrag für zwei Kinder (679,00 € pro Kind)
davon 50% = xxxxx €
zzgl 50 % GKV-versicherte Ehefrau z.B. 700,00 €
Gesamtbetrag = xxxx €
Maximal halbe Beitragsbemessungsgrenze = 3493,75 €

Gruss
Czauderna


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