Nachgehende Versicherung gemäß § 19 Absatz 2 SGB V

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UweK
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Nachgehende Versicherung gemäß § 19 Absatz 2 SGB V

Beitragvon UweK » 14.01.2023, 11:20

Hallo zusammen,
herzlichen Dank vorab für das geballte Wissen, dass in diesem Forum bereitgestellt wird !

Folgender Sachverhalt bzw. Fragestellung zum nachgehenden Leistungsanspruch gemäß § 19 Abs. 2 SGB V:

Ende Beschäftigung nach 32 Jahren Betriebszugehörigkeit am 31.12.21.
Bezug Krankengeld vom 20.12.21 - 04.01.23
Mitteilung der KK über Ende Bezug Krankengeld zum 04.01.23 mit Schreiben vom 28.12.22. Zugang des Schreibens per Post am 09.01.23 !!
Der Verdienst bis zum 31.12.21 lag oberhalb der BBG, weshalb eine freiwillige Versicherung bei der gesetzlichen Krankenkasse vorlag.
Für den Zeitraum vom 05.01.23 - 19.01.23 liegt mir noch eine Folgebescheinigung AU meines Arztes (Ausstellungsdatum 05.01.23) vor.
Zusatzinfo: Meine Ehefrau ist in meiner Krankenversicherung familienversichert, da Sie keine eigenen Einkünfte hat.


Nun zu meiner Fragestellung:

Ich plane, mich zum 20.01.23 arbeitslos zu melden.
Im Rahmen eines Widerspruchs habe ich die Krankenkasse aufgefordert, für den Zeitraum vom 05.01.23 - 19.01.23 noch KG zu zahlen. Sollte mein Widerspruch NICHT erfolgreich sein, stellt sich für mich folgende Frage:

Mir ist bekannt, dass es gemäß § 19 Abs. 2 SGB V einen nachgehenden Leistungsanspruch in der Krankenversicherung von einem Monat gibt, wenn maximal 1 Monat zwischen 2 Versicherungspflichtverhältnissen liegt.
Krankengeld und ALG 1 erfüllen meines Wissens grundsätzlich jeweils die Voraussetzungen des Status eines Versicherungspflichtverhältnisses. Der Zeitraum 05.01.23 – 19.01.23 ist auch kleiner 1 Monat.
Wird dieser Grundsatz berührt durch den Umstand, dass ich als FREIWILLIG versichertes Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse während meiner Tätigkeit als Arbeitnehmer versichert war ?
In der Literatur wurde meine Fragestellung nirgends thematisiert, weshalb ich hoffe, dass ich ein Problem sehe, wo keines ist.
Anders formuliert: Ist es schädlich, wenn der Arbeitnehmer oberhalb der BBG verdient, in einer gesetzlichen Krankenkasse krankenversichert ist und die Krankenkasse über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus Krankengeld zahlt ?
Liegt dennoch ein Versicherungspflichtverhältnis für den Zeitraum der Krankengeldzahlung im Sinne des § 19 Abs. 2 SGB V vor ?
Danke vorab für Antworten.

Czauderna
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Re: Nachgehende Versicherung gemäß § 19 Absatz 2 SGB V

Beitragvon Czauderna » 14.01.2023, 12:19

Hallo und willkommen im Forum

Zuerst die Anmerkung, dass die Information der Kasse über das Leistungsende (04.01.2023) mit Ausstelldatum vom 28.12.2022 tatsächlich sehr, sehr knapp war. Von daher könnte dies im Rahmen des Widerspruchs noch von Bedeutung sein bzw. werden.
Vom rein sachlichen Ablauf wäre es so, dass du ab dem 05.01.2023 Anspruch auf Arbeitslosengeld-1 hättest, wenn du dich spätestens dann dort gemeldet hättest - konntest du aber nicht, weil du den Bescheid erst am 09.01. erhalten hast. in der Regel geht man davon aus, dass ein Bescheid, der am 28.12. 2022 (??) versandt wurde innerhalb von drei Werktagen, also bis 02.01.2023 hätte zugestellt sein müssen. Die Frage wäre hier, ob es die Krankenkasse zu verantworten hat, dass die Post so spät (09.01.2023) erst zugestellt hat. Das ist eher ein juristisches Problem - ich meine "jein".
Kommen wir nun zur Versicherung - ein nachgehender Leistungsanspruch liegt hier nicht vor, da deine letzter Versichertenstatus eine freiwillige Versicherung war und der nachgehende Leistungsanspruch nur dann zum Zuge kommt, wenn es sich um zwei versicherungspflichtige Versicherungsverhältnisse handelt.
Es ergibt sich demnach folgender Sachverhalt - Ende des Krankengeldbezuges - kein direkt folgender ALG-1 Bezug, demnach Fortsetzung der freiwilligen Versicherung - weiterhin voller Leistungsanspruch, allerdings kein Krankengeld mehr.
Du willst die erst am 20.01.2023 arbeitslos melden - kannst du machen - ich, wenn ich du wäre, würde direkt am Montag zum Arbeitsamt gehen, dort das Schreiben der Krankenkasse zum Leistungsende vorlegen und ALG-1 beantragen.
Du hast schon ein Widerspruchsschreiben an die Kasse gesandt - ich bin gespannt, was die Kasse antwortet, fürchte aber, dass sie deinem Antrag nicht Folge leisten wird - kommt auch wahrscheinlich auf deine Widerspruchsbegründung an.
Was aber vielleicht interessant wäre - stimmt das Datum des Leistungsendes überhaupt - vom 20.12.2021 - 04.01.2023 sind es (grob gerechnet) 380 Tage von maximal 546 Tagen - da wäre es interessant zu wissen wie die Krankenkasse darauf kommt - haben sie dir das erläutert bzw. erklärt ?
Gruss
Czauderna

UweK
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Re: Nachgehende Versicherung gemäß § 19 Absatz 2 SGB V

Beitragvon UweK » 14.01.2023, 14:35

Hallo Czauderna,

Danke für die schnelle Antwort.

Das Schreiben der KK kam nachweisbar tatsächlich erst am 09.01.23 an (mir liegt per automatischer Mail ein Scan des Briefumschlages vor vom 08.01.23, wonach sich der Brief am 08.01.23 gerade im Postverteilzentrum befindet)

Die Krankenkasse hatte mich im September 2022 gemäß 51 SGB 5 verpflichtet, innerhalb von 10 Wochen einen Antrag auf REHA bei der Rentenversicherung zu stellen, da meine Erwerbsfähigkeit erheblich gemindert sei.
Dieser Aufforderung war ich (kurz vor Fristende nachgekommen)
Die Bewilligung der REHA liegt mir mittlerweile vor.
Der Termin zur tatsächlichen Durchführung der REHA ist noch nicht bekannt.
Im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens war ich gegen den Bescheid vorgegangen, VERPFLICHTEND einen Antrag auf REHA stellen zu müssen.
Im Widerspruchsverfahren war ich erfolgreich. Mit Schreiben der KK vom 28.12.22, zugegangen am 09.01.23 wurde durch die KK der Ursprungsbescheid zurückgenommen.
Mit dem gleichen Schreiben vom 28.12.22 wurde die Einstellung des Krankengeldes zum 04.01.23 angekündigt.

Grund für die Beendigung sei, dass meine Ärzte im Rahmen des Widerspruchsverfahrens mitgeteilt haben, dass mein Genesungsprozess positiv verlaufe und ein Ende der AU ab Januar 2023 vorliegen könnte.

Viele Grüße Uwe

Czauderna
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Re: Nachgehende Versicherung gemäß § 19 Absatz 2 SGB V

Beitragvon Czauderna » 14.01.2023, 15:34

Hallo,
Grund für die Beendigung sei, dass meine Ärzte im Rahmen des Widerspruchsverfahrens mitgeteilt haben, dass mein Genesungsprozess positiv verlaufe und ein Ende der AU ab Januar 2023 vorliegen könnte.

Das klingt nun nicht gerade nach Leistungsablauf, sondern eher nach willkürlicher Beendigung der Krankengeldzahlung.
Du hast doch geschrieben, dass du eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, ausgestellt am 5.1.2023 hast - stammt die von genau dem gleichen Arzt, der gegenüber der Krankenkasse/MDK ausgesagt hat, dass eine Arbeitsfähigkeit ab Januar 2023 vorliegen könnte
Da ist dein Widerspruch allerdings mehr als gerechtfertigt und wenn die Kasse nicht zurückrudert, würde ich auch den rechtsweg beschreiten.
Gruss
Czauderna

UweK
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Re: Nachgehende Versicherung gemäß § 19 Absatz 2 SGB V

Beitragvon UweK » 14.01.2023, 17:08

Hallo,

Danke für die Einschätzung.

Ja, für den gesamten AU-Zeitraum erfolgten die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch denselben Arzt !

2 Fachärzte, die dem MD Einschätzungen abgegeben hatten, der dem Einstellungsbescheid zu Grunde lag, hatten in zeitlicher Hinsicht überhaupt nicht geäußert, wann die Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt ist. Sie hatten nur allgemein mitgeteilt, dass ein positiver Verlauf gegeben ist. Kein Arzt hatte mitgeteilt, dass keine AU mehr vorliegt.

Viele Grüße Uwe


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