Rentenantragstellermitgliedschaft

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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larc
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Rentenantragstellermitgliedschaft

Beitragvon larc » 28.01.2023, 15:43

Hallo allerseits,

die Gemengelage verschiedener Aussagen, Infos und Vorgaben von KVdR und GKV überfordert mich im Moment etwas mehr als mir lieb ist.

Ich bin aktuell noch hauptberuflich selbständig und möchte mit dem Bezug meiner Regelaltersrente ab 01.07.2023 im Rahmen des erlaubten Umfangs – also weniger als 20 Stunden pro Woche - gern nebenberuflich selbständig weiterarbeiten und sicher auch deutlich weniger als 75% der sog. monatlichen Bezugröße an Einnahmen haben. Meine Rente und die Versorgungsbezüge liegen über 25% der monatlichen Bezugröße.

Im Merkblatt "Krankenversicherung der Rentner (KVdR) und Pflegeversicherung" heißt es: "Die Mitgliedschaft in der KVdR beginnt grundsätzlich mit dem Tag der Rentenantragstellung." Auch nach der Rentenantragstellung - voraussichtlich Ende März 2023 - möchte ich bis 30.06.2023 noch 3 Monate hauptberuflich selbständig arbeiten. Welche Versicherung ist ab Rentenantragstellung für mich zuständig?

Um nachzuweisen, dass ich ab Rentenbezug nicht mehr hauptberuflich selbständig arbeite, erwartet meine GKV, dass ich mein Gewerbe bis spätesten zum 30.06.2023 abmelde und dies nachweise. Um nebenberuflich weiterarbeiten zu können, müsste ich es ab 01.07.2023 aber wieder anmelden.
Kann man diesen Aufwand irgendwie vermeiden?

Hat jemand einen Vorschlag wie man einen solchen Übergang richtig vollzieht?

Herzlichen Dank für Ihre/Eure Hilfe.

Czauderna
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Re: Rentenantragstellermitgliedschaft

Beitragvon Czauderna » 28.01.2023, 16:40

Hallo,
so ganz ohne diesen Aufwand wird es nicht gehen. Zunächst kommt die Rentenantragstellung. Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) beginnt mit Rentenbeginn, frühestens mit Tag der Rentenantragstellung. Am Tag der Rentenantragstellung (vor dem 01.07.2023) liegt aber noch eine hauptberuflich selbständige Tätigkeit vor, sodass die Pflichtversicherung nicht zum Tragen kommt. Sollte dieser Status "Hauptberuflich" nicht zum 30.06.2023 beendet sein, dann tritt auch mit Rentenbeginn keine Pflichtversicherung ein. Du musst deshalb der Krankenkasse nachweisen bzw. erklären, dass du deine selbständige Tätigkeit ab dem 01.07.2023
entweder gar nicht mehr ausübst oder eben so stark reduzieren wirst, dass der Status "hauptberuflich" nicht mehr vorliegt.
Ich meine, dass hier nicht zwingend eine "Gewerbeabmeldung" notwendig ist - denn es gibt ja nicht bei jeder selbständigen Tätigkeit eine Gewerbe-An- und Abmeldepflicht. Ich meine, es sollte hier auch eine entsprechende Erklärung über die Reduzierung deiner selbständigen Tätigkeit in zeitlichem Aufwand (Wochenstunden) und Höhe Arbeitseinkommen ausreichen.
Allerdings, und das wird ggf. die Kasse als Argument ins Feld führen, wird sie zur Überprüfung deiner Ausführungen den Einkommensteuerbescheid für 2023 zur gegebenen Zeit, also in 2024 fordern und dann das dort aufgeführte Arbeitseinkommen durch 12 teilen, was u.U. dann dazu führt, dass du dann zwei Probleme haben könntest. Zum einen, dass aufgrund der Einkommenshöhe die Kasse vom Fortbestehen der hauptberuflichen Selbständigkeit ausgehen könnte oder du ab dem 01.07.23 ggf. zuviel Beitrag an die Krankenkasse zahlen musst, weil dann auch das Einkommen der Monate Januar - Juni bei der Beitragsberechnung berücksichtigt würde.
Vielleicht ist der Weg - Abmelden bzw. Beendigung des Gewerbes zum 30.06.2023 und eine spätere Wiederanmeldung bzw. Aufnahme des Gewerbes doch die bessere und günstigere Lösung. Ich, an deiner Stelle, würde aber trotzdem mit der Kasse darüber nochmal reden.
Gruss
Czauderna

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Re: Rentenantragstellermitgliedschaft

Beitragvon Rossi » 29.01.2023, 22:22

Also, die Gretchenfrage ist hier, ob Du weiterhin hauptberuflich selbständig bist?.

Bist Du nur "nebenberuflich selbständig", dann tritt die KVdR ein, sonst leider nicht!

Die Forderung der Kasse das Gewerbe abzumelden, ist daher völlig daneben, weil eben eine nur "nebenberufliche Selbständigkeit nicht"" zum Ausschluss der KVdR führt.

D.h., die Kasse hat dies ggf. zu prüfen, das kann unter Umständen viel Arbeit in der Praxis bedeuten. Daher gehe einige Kassen in der Praxis einfach hin und fordern eine Abmeldung des Gewerbes, weil dann der Aktenvorgang klar und sauber ist. Dann muss man eben nicht mehr viel prüfen (viel Arbeit), das ist alles!!!

Vom Spitzenverband der Krankenkassen (SpiBu) gibt es eine gemeinsame Verlautbarung zur Abgrenzung der haupt- und nebenberuflichen Selbständigkeit. Dort ist alles festgehalten. Teilweise ist die Auslegung nicht ganz so einfach und genau deswegen wird in der Praxis einfach die Abmeldung gefordert.

Lasse Dich ggf. nicht in Bockshorn jagen.

Beitragsrechtlich gibt es Besonderheiten:

Wenn es Dir ggf. gelingt der Kasse nachzuweisen, dass Du nur nebenberuflich selbständig bist (KVdR tritt ein), dann musst Du dennoch auf die Einnahmen aus dieser nebenberuflichen Selbständigkeit Beiträge selber an die Kasse zahlen. Es gibt hier einen Freibetrag, der liegt aber nur bei ca. 150,00 €!

larc
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Re: Rentenantragstellermitgliedschaft

Beitragvon larc » 30.01.2023, 09:11

Hallo und herzlichen Dank für die ausführlichen Erläuterungen.
Die haben mir schon sehr geholfen, meine Situation besser einschätzen zu können.

Ich werde also erst mal bei der GKV nachfragen, ob eine betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) meines Steuerberaters zum 30.06.2023 auch ausreicht, um meine Einahmen aus haupt- und nebengeruflicher Selbständigkeit zeitlich eindeutig abgrenzen zu können.
Gleiches sollte dann doch wohl auch für Kapitalerträge, Mieten etc. gelten, die dann nur bis zum Ende meiner hauptberuflichen Selbstständigkeit zur Beitragsermittlung für freiwillig Versicherte herangezogen werden.
Denn bis auf Versorgungsbezüge sind diese o.a. Einnahmen bei bei Pflichtversicherten in der KVdR doch nicht beitragspflichtig.
Oder liege ich da falsch?

Czauderna
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Re: Rentenantragstellermitgliedschaft

Beitragvon Czauderna » 30.01.2023, 09:18

Hallo,
richtig, aber trotzdem nicht vergessen, dass auch Arbeitseinkommen aus der "nebenberuflichen" Selbständigkeit als pflichtversicherter Rentner beitragspflichtig werden können, kommt eben auf die Höhe an.
Gruss
Czauderna


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