Rückzahlungsansprüche der Krankenkasse wegen erhalt Erwerbsunfähigkeitsrente

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Rückzahlungsansprüche der Krankenkasse wegen erhalt Erwerbsunfähigkeitsrente

Beitragvon aldi110 » 14.02.2023, 13:43

Moin,

nach langer Zeit schreibe ich mal wieder was. Mein Sohn hat seinen Prozess gegen die DRV in 2. Instanz gewonnen, er erhält nachträglich eine volle Erwerbsminderungsrente seit 8/2015. Er bezog seit dieser Zeit Grundsicherung, teilweise mit Kindergeld und Halbwaisenrente und natürlich auch ALG 1 und auch Krankengeld. Ich kann nicht genau sagen was er wann bekommen hat, nur die letzten Jahre waren überwiegend Grundsicherung. Nun meine Frage: Da nun ausgerechnet wird wer welche Kosten erstattet kriegt würde mich interessieren wie hier die Verjährungsfristen sind, es sind immerhin 8 Jahre ins Land gegangen. Muss er zB. Krankengeld aus 2016 zurückzahlen?

gruß Aldi

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Re: Rückzahlungsansprüche der Krankenkasse wegen erhalt Erwerbsunfähigkeitsrente

Beitragvon Rossi » 14.02.2023, 17:49

Nun ja, er selber muss in der Regel nichts zurückzahlen.

Aber die anderen nachrangigen Sozialleistungsträger (Grundsicherung, ALG I, Krankengeld) werden gem. §§ 102 ff. SGB X einen Erstattungsanspruch bei der DRV anmelden. D.h., dass die DRV erst diese vorrangig befriedigen muss. Sofern sich noch Differenzen ergeben (vorrangige Leistungen sind nicht so hoch wie die Rente), bekommt er diese selber!!

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Re: Rückzahlungsansprüche der Krankenkasse wegen erhalt Erwerbsunfähigkeitsrente

Beitragvon aldi110 » 15.02.2023, 04:58

guten Morgen Rossi,

ok, ich habe jetzt im SGB X mal nachgeschaut und unter § 113 folgendes gefunden:

"(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.
(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß."

Verstehe ich es richtig das Leistungen der Krankenkasse aus den Jahren 2015 - 2019 also verjährt wären und die Krankenkasse hier keinen Erstattungsanspruch mehr haben? Das betrifft ja dann auch die anderen Sozialträger...

gruß aldi

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Re: Rückzahlungsansprüche der Krankenkasse wegen erhalt Erwerbsunfähigkeitsrente

Beitragvon Saxum » 15.02.2023, 10:05

Meines Wissens nach, da hier ein Prozess läufig war, müsste es in der Regel zu einer Hemmung gekommen sein und daher liefen die Fristen nicht weiter. Der Verjährungsanspruch betrifft dann den Zeitraum vor der Klageerhebung und wurde dann eingefroren bis der Prozess abgeschlossen wurde. Wie aber Rossi schrieb, sollte dein Sohn hier nicht unmittelbar betroffen sein, er kriegt dann wohl für den Zeitraum die übrige Differenz abzüglich dem was bereits geleistet worden ist und danach für die Zukunft vom anderen Leistungsträger die vollen Ansprüche.

§ 113 SGB X verweist ja in Abs. 2 auf das BGB, hier dann müsste wohl dann § 204 BGB einschlägig sein, sogar direkt Abs. 1 Nr. 1. Die Hemmung wirkt noch 6 Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung fort.

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Re: Rückzahlungsansprüche der Krankenkasse wegen erhalt Erwerbsunfähigkeitsrente

Beitragvon Rossi » 20.02.2023, 22:10

Na ja Aldi, wovon träumst Du hier ggf.?

Die Krankenkasse geht leer aus (Verjährung) und der Betroffene kassiert, obwohl er von einem nachrangig verpflichteten Träger Sozialleistungen erhalten hat?!

Es ist relativ einfach: durch die Erstattungsansprüche soll der Zustand hergestellt werden, der bei rechtzeitiger Leistung des vorrangigen Leistungsträger bestanden hätte.

Das liegt hier auf der Hand: bei rechtzeitiger Leistung der DRV hätte kein Anspruch auf Krankengeld bestanden!!!

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Re: Rückzahlungsansprüche der Krankenkasse wegen erhalt Erwerbsunfähigkeitsrente

Beitragvon aldi110 » 23.02.2023, 21:51

moin Rossi,

ich träume eigentlich von gar nichts, habe lediglich Fragen gestellt.

Ich denke du wirst mir recht geben das so ein Fall für Menschen die nicht im Sozialrecht bewandert sind, einmalig ist. Ich kennen auch niemanden in meinem Bekannten Kreis der so etwas schon einmal durchmachen musste.

Wir warten ab wie das Verfahren Linke Tasche -Rechte Tasche endet, denn was anderes ist es ja aus meiner Sicht nicht.

gruß Aldi

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Re: Rückzahlungsansprüche der Krankenkasse wegen erhalt Erwerbsunfähigkeitsrente

Beitragvon Rossi » 23.02.2023, 22:58

Du hast es völlig richtig erkannt.

Rechte und linke Tasche. Allerdings mit einem - aus meiner Sicht - fatalen Fehler -, nämlich den Erstattungsregelungen der §§ 102 ff. des SGB X!

Wie dem auch sei!!


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