Anzurechnende Einnahmen aus Kapitalvermögen aus dem Vor-Vorjahr?

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank

fragensteller999
Postrank2
Postrank2
Beiträge: 10
Registriert: 08.08.2023, 15:45

Anzurechnende Einnahmen aus Kapitalvermögen aus dem Vor-Vorjahr?

Beitragvon fragensteller999 » 08.08.2023, 15:51

Situation:
Freiwillig in der GKV versichert.
Einkommen laut Einkommensteuerbescheid 2022 lag unter der Beitagsbemessungsgrenze.
An Krankenkasse geschickt, da ich dachte ich bekomme zuviel bezahlte Beträge (hatte das Maximum bezahlt) zurück.

Krankenkasse schreibt mir "...jedoch übersteigen Sie mit dem anzurechneten Einnahmen aus Kapitalvermögen (Einkommensteuerbescheid 2020) weiterhin die Beitragsbemssungsgrenze, sodass sich keine Nachberechnung bzw. Erstattung der Beiträge für das Kalenderjahr 2022 ergibt."

Wieso sind einmalige Kapitalerträge aus 2020 (also dem Vot-vorjahr) für 2022 relevant?
Ist das so korrekt?

fragensteller999
Postrank2
Postrank2
Beiträge: 10
Registriert: 08.08.2023, 15:45

Re: Anzurechnende Einnahmen aus Kapitalvermögen aus dem Vor-Vorjahr?

Beitragvon fragensteller999 » 08.08.2023, 16:57

Okay, ich habe mich mal eingelesen. Da die Krankenkasse nicht dargelegt hat, wie sie zu ihrem Schluss kam, hier meine Vermutung.
Die Krankenkasse unterstellt einfach mal dass die Kapitalerträge in 2020 aus einer Kapitallebensversicheurng stammen (vielleicht wegen der Höhe). Dann wäre die 1/120 Regel anwendbar.

Es sind aber Zinsen und Einkünfte aus Kapitalerträgen.

Somit gilt m.E. Satz 4 (fett)

(2) 1Laufende beitragspflichtige Einnahmen sind dem Beitragsmonat
zuzuordnen, in dem der Anspruch auf sie entsteht oder in dem sie zufließen,
sofern nicht eine typisierende Zuordnung bei der Beitragsbemessung der
einzelnen Personengruppen vorgeschrieben ist. 2Hiervon abweichend ist das
innerhalb eines Kalenderjahres erzielte Arbeitseinkommen, geteilt durch die
Zahl der Kalendermonate, in denen es erzielt wurde, dem jeweiligen
Beitragsmonat dieses Kalenderjahres zuzuordnen; Zeiten der Beitragsfreiheit
nach § 8 Absatz 2 bis 5 sind zu berücksichtigen. 3Satz 2 erster Halbsatz gilt für
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung entsprechend; dies gilt auch für
Einnahmen aus Kapitalvermögen mit Ausnahme von Kapitalerträgen bei
Kapitalleistungen aus einer Kapitallebensversicherung, wenn sie neben dem
Arbeitseinkommen oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielt
werden. 4 Bei Einnahmen aus Kapitalvermögen mit Ausnahme von
Kapitalerträgen bei Kapitalleistungen aus einer Kapitallebensversicherung, die
nicht neben dem Arbeitseinkommen oder Einnahmen aus Vermietung und
Verpachtung erzielt werden, ist abweichend von Satz 1 der innerhalb des
zuletzt nachgewiesenen Kalenderjahres zugeflossene Betrag, geteilt durch die
Zahl der Kalendermonate, in denen er erzielt wurde, dem jeweiligen
Beitragsmonat zuzuordnen


Damit wären diese Kapitaleinkünfte voll 2020 zuzuordnen, m.E.
Ist das plausibel? Dann also Einspruch einlegen?

Czauderna
Moderator
Moderator
Beiträge: 4288
Registriert: 04.12.2008, 22:54

Re: Anzurechnende Einnahmen aus Kapitalvermögen aus dem Vor-Vorjahr?

Beitragvon Czauderna » 08.08.2023, 21:18

Hallo, und willkommen im Forum
die Einstufung erfolgt nach folgendem Weg.
Beispiel;

Einstufung 2020 vorläufig (Einstufung erfolgte am 15.05.2019, basierend auf dem Einkommensteuerbescheid von 2019)
In dem Einkommensteuerbescheid für 2019 wurden Kapitalerträge in Höhe von 2000,00 € berücksichtigt).

Einkommensteuerbescheid für 2020 beinhaltet Kapitalerträge in Höhe von 2500,00 € - alle anderen Einnahmen sind gleichgeblieben.
Nachzahlung für 2020 für 500,00 € mehr Kapitalerträge.

Neueinstufung (vorläufig) unter Berücksichtigung von 2500,00 € Kapitalerträgen für das Jahr 2021

Einkommensteuerbescheid für 2021 weist 1500,00 € Kapitalerträge für 2021 - alle anderen Einnahmen sind gleichgeblieben.
Beitragsrückzahlung für 1000,00 € für das Jahr 2021.

Vorläufige Einstufung für das Jahr 2022 nach 1500,00 €.

Einkommensteuerbescheid für 2022 weist 1500,00 € als Kapitalertrag aus - alle anderen Einnahmen sind gleichgeblieben.
Keine Rück- und keine Nachzahlung

Vorläufige Einstufung für 2023 unter Berücksichtigung von 1500,00 € Kapitalerträgen
usw., usw.
Gruß
Czauderna

fragensteller999
Postrank2
Postrank2
Beiträge: 10
Registriert: 08.08.2023, 15:45

Re: Anzurechnende Einnahmen aus Kapitalvermögen aus dem Vor-Vorjahr?

Beitragvon fragensteller999 » 08.08.2023, 21:37

Hi Czauderna

Danke für die Antwort.
Aber m.E. liegt der Sachverhalt hier anders

2020:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb: 65.000 Euro
Kapitalerträge: 61.000 Euro
Maximalbeitrag bezahlt

2021:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb: 55.000 Euro
Kapitalerträge: 18.000 Euro
Maximalbeitrag bezahlt

2022:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb: 42.000 Euro
Kapitalerträge: 2.000 Euro
Maximalbeitrag bezahlt

Jetzt (2023) hab ich den Steuerbescheid für 2022 und will damit zuviel bezahlte Beiträge für 2022 zurück, da ich 2022 unter der Beitragsbemessungsgrenze liege.
Die Krankenkasse lehnt das ab mit Verweis auf die Kapitalerträge im Jahr 2020!?

Fried
Postrank4
Postrank4
Beiträge: 36
Registriert: 24.06.2022, 07:26

Re: Anzurechnende Einnahmen aus Kapitalvermögen aus dem Vor-Vorjahr?

Beitragvon Fried » 09.08.2023, 07:33

Hallo,

warst du in 2022 vorläufig eingestuft und wurden die Beiträge jetzt mit Einreichung des EStB 2022 festgesetzt oder waren die Beiträge schon vorher (aufgrund des dauerhaften Überschreitens der BBG) festgesetzt worden? Wurden alle von dir beschriebenen EStB bei der Krankenkasse vollständig vorgelegt?

Grundsätzlich müsstest du für 2022 eine Beitragserstattung erhalten. Für 2023 müssten die Beiträge ab dem Folgemonat nach Ausstellung/Einreichung des EStB 2022 vorläufig anhand der Werte aus dem EStB 2022 berechnet werden. Falls du dieses Jahr mit mehr Einnahmen rechnest, kannst du der KK auch mitteilen, dass die Beiträge aus einem höheren Betrag berechnet werden, damit du eine Nachzahlung im nächsten Jahr vermeidest. Oder du legst das Geld zur Seite und bekommst noch ein paar Zinsen ;)

Viele Grüße

fragensteller999
Postrank2
Postrank2
Beiträge: 10
Registriert: 08.08.2023, 15:45

Re: Anzurechnende Einnahmen aus Kapitalvermögen aus dem Vor-Vorjahr?

Beitragvon fragensteller999 » 09.08.2023, 09:50

Hallo Fried,

Ich war schon länger freiwillig in der GKV (so seit 2015). Da ich immer über der Beitragsbemessungsgrenze lag wurde da meines Erachtens nie etwas formell für Einzeljahre festgesetzt. Zumindest hat man es mir nicht jährlich schriftlich mitgeteilt. Ich meine ich hätte nur ganz am Anfang also 2015 ein Schreiben über die Beitragshöhe erhalten.

Wurden alle von dir beschriebenen EStB bei der Krankenkasse vollständig vorgelegt?

Ja. Da die Kasse sich in ihrem jetzigen Schreiben auf den EStb für 2020 bezieht, hat sie diesen ja offensichtlich auch in ihren Akten.

Es geht mir nicht um Nach- oder Vorausszahlungen jetzt. Es geht mir um die Endabrechnung für 2022, wo mir m.E. eine Rückzahlung zusteht. Die Kasse aber anders entschieden hat. Die Kernfrage ist warum sie Kapitalerträge aus 2020 für die Überschreiung der Bemessungsgrenze 2022 anrechnen will
Der Brief jetzt hat den Betreff "Festsetzung Ihres Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrages für die Zeit vom 01.01.2022 bis 31.12.2022".

Was ich halt sehr brefremdlich finde, ist dass die Kasse keinerlei Erläuterung in ihrem Schreiben liefert. Nur den ganz oben schon zitierten Satz
der vollständig lautet
Laut Einkommensteuerbescheid 2022 weist ihr tatsächliches Einkommen zwar Änderungen in Bezug auf ihr Arbeitseinkommen auf, jedoch übersteigen Sie mit dem anzurechneten Einnahmen aus Kapitalvermögen (Einkommensteuerbescheid 2020) weiterhin die Beitragsbemessungsgrenze, sodass sich keine Nachberechnung bzw. Erstattung der Beiträge für das Kalenderjahr 2022 ergibt).

und dann zwei Absätze zu meinem Einspruchrecht

Fried
Postrank4
Postrank4
Beiträge: 36
Registriert: 24.06.2022, 07:26

Re: Anzurechnende Einnahmen aus Kapitalvermögen aus dem Vor-Vorjahr?

Beitragvon Fried » 09.08.2023, 10:30

Einfach mal telefonisch oder persönlich nachfragen, welche Rechtsgrundlage hier herangezogen wurde und warum nicht die Kapitalerträge aus dem EStB 2022 maßgebend sind.

Ich könnte mir vorstellen, dass die KK sich ggf. auf § 6a Abs. 5 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler bezieht:

Änderungen bei laufenden Einnahmen aus Kapitalvermögen, die nicht neben dem Arbeitseinkommen oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden, sind ab Beginn des auf das Ausstellungsdatum des Nachweises, bei mehreren Nachweisen des letzten Nachweises, folgenden Monats zu berücksichtigen.

Wenn es sich tatsächlich um "normale" Kapitalerträge handelt und du diese neben dem Arbeitseinkommen beziehst, wäre grundsätzlich § 5 Abs. 2 Satz 3 und § 6a Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler anzuwenden:

Für die Berücksichtigung von Änderungen bei Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie bei weiteren neben dem Arbeitseinkommen oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielten beitragspflichtigen Einnahmen ist Absatz 2 sinngemäß anzuwenden; hierbei sind die nachgewiesenen Änderungen in den Einnahmen im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 1 bereits im Verfahren der vorläufigen Beitragsfestsetzung vom Zeitpunkt der Änderung an zu berücksichtigen.

Czauderna
Moderator
Moderator
Beiträge: 4288
Registriert: 04.12.2008, 22:54

Re: Anzurechnende Einnahmen aus Kapitalvermögen aus dem Vor-Vorjahr?

Beitragvon Czauderna » 09.08.2023, 10:40

Hallo,
ich sehe auch das "Problem" darin, dass die bisherige Einstufung immer und sofort endgültig war, wogegen die Einkommensbezogene Einstufung grundsätzlich erst einmal vorläufig ist und erst nach Vorlage des "passenden" Einkommensteuerbescheides zur endgültigen Einstufung wird.
Wenn also jetzt erst dieser Antrag gestellt wurde, dann scheint dies die Kasse auch erst für die Zukunft zu akzeptieren.
Wer den höchsten Beitrag zahlt, der muss keine Einkommensnachweise, keinen Einkommensteuerbescheid vorlegen, der muss nur einen entsprechenden Antrag stellen, wenn er weniger Beitrag zahlen möchte und dann die entsprechenden Nachweise erbringen, was dann für die Zukunft gilt (siehe oben und die Beiträge der Vorschreiber)
Gruss
Czauderna

fragensteller999
Postrank2
Postrank2
Beiträge: 10
Registriert: 08.08.2023, 15:45

Re: Anzurechnende Einnahmen aus Kapitalvermögen aus dem Vor-Vorjahr?

Beitragvon fragensteller999 » 09.08.2023, 11:16

@Fried,
werde ich natürlich machen (und hier berichten) Wollte mich nur vorher schlau machen

@Czauderna
Ich meine das wäre 2017 oder so geändert worden und für die letzten 3 Jahre kann man Neuberechnung auf Basis des EkStb verlangen. Ich kann mich aber täuschen.
EDIT Erstattungen sind 2017 möglich, also nicht nur für Zukunft
https://www.gesetzlichekrankenkassen.de ... hnung.html
Zuletzt geändert von fragensteller999 am 09.08.2023, 11:46, insgesamt 1-mal geändert.

fragensteller999
Postrank2
Postrank2
Beiträge: 10
Registriert: 08.08.2023, 15:45

Re: Anzurechnende Einnahmen aus Kapitalvermögen aus dem Vor-Vorjahr?

Beitragvon fragensteller999 » 09.08.2023, 11:28

Ich hatte auch mit dem Bürgertelefon der Bundesregierung zu GKV telefoniert, der dortige Berater konnte die Kassenentscheidung nicht nachvollziehen und sagte ich solle Begründungen anfordern

Okay ich hab mit der Krankenkassenmitarbeiterin telefoniert.
Sie sagt die Kapitaleinkünfte seien anzurechnen zu dem Zeitpunkt wo der Einkommensteuerbescheid ergangen ist. Der Bescheid für 2020 ist Ende Dezember 2021 ergangen. Daraus leitet sie ab, dass die Kapitaleinkünfte 2020 in den 12 Monaten von Dezember 2021 bis xx 2022 anzurechnen seien.
Klingt für mich abstrus?
Ich hab ihr jetzt meine Argumentation per Email geschickt sie will das mit ihrem Chef erläutern.

Czauderna
Moderator
Moderator
Beiträge: 4288
Registriert: 04.12.2008, 22:54

Re: Anzurechnende Einnahmen aus Kapitalvermögen aus dem Vor-Vorjahr?

Beitragvon Czauderna » 09.08.2023, 13:46

fragensteller999 hat geschrieben:@Fried,
werde ich natürlich machen (und hier berichten) Wollte mich nur vorher schlau machen

@Czauderna
Ich meine das wäre 2017 oder so geändert worden und für die letzten 3 Jahre kann man Neuberechnung auf Basis des EkStb verlangen. Ich kann mich aber täuschen.
EDIT Erstattungen sind 2017 möglich, also nicht nur für Zukunft
https://www.gesetzlichekrankenkassen.de ... hnung.html

Hallo,
ja, dass eine Erstattung, aber auch Nachzahlung rückwirkend möglich ist seit 2017, das kann ich bestätigen, aber ich wiederhole mich mal - nur, wenn eine Einstufung als vorläufig, also unter Vorbehalt gekennzeichnet war, kam auch ab 2017 diese rückwirkende "Korrektur" zum Tragen. Warten wir mal ab, was deine Kasse entscheidet, vielleicht zu deinen Gunsten - wäre ja dann super für dich.
Gruss
Czauderna

Fried
Postrank4
Postrank4
Beiträge: 36
Registriert: 24.06.2022, 07:26

Re: Anzurechnende Einnahmen aus Kapitalvermögen aus dem Vor-Vorjahr?

Beitragvon Fried » 09.08.2023, 13:57

Selbst im Fall einer festgesetzten Beitragseinstufung könnte man immer noch einen Antrag auf Erstattung nach § 231 Abs. 3 SGB V stellen.

Aber wie gesagt, es hört sich eher danach an, dass die Mitarbeiterin die Verfahrensweise bei Kapitalerträgen neben Einkünften aus Arbeitseinkommen nicht kennt. Es ist § 6a Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler anzuwenden und nicht § 6a Abs. 5 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler.

fragensteller999
Postrank2
Postrank2
Beiträge: 10
Registriert: 08.08.2023, 15:45

Re: Anzurechnende Einnahmen aus Kapitalvermögen aus dem Vor-Vorjahr?

Beitragvon fragensteller999 » 09.08.2023, 14:20

Czauderna hat geschrieben:
fragensteller999 hat geschrieben:Hallo,
ja, dass eine Erstattung, aber auch Nachzahlung rückwirkend möglich ist seit 2017, das kann ich bestätigen, aber ich wiederhole mich mal - nur, wenn eine Einstufung als vorläufig, also unter Vorbehalt gekennzeichnet war, kam auch ab 2017 diese rückwirkende "Korrektur" zum Tragen. Warten wir mal ab, was deine Kasse entscheidet, vielleicht zu deinen Gunsten - wäre ja dann super für dich.
Gruss
Czauderna


Czaudaurna,
das kann es sein.
Ich hab gerade nochmal meine ganzen Unterlagen alle durchgekramt und einen Brief vom 21.12.2021 gefunden. In diesem teilt die Krankenkasse mir die Beiträge für 2022 mit. Dort steht auch "Ihre Beiträge wurden endgültig festgesetzt"

Danke. Den Hinweis von Fried schaue ich mir an.

fragensteller999
Postrank2
Postrank2
Beiträge: 10
Registriert: 08.08.2023, 15:45

Re: Anzurechnende Einnahmen aus Kapitalvermögen aus dem Vor-Vorjahr?

Beitragvon fragensteller999 » 09.08.2023, 14:40

@Fried §231 Abs. 3 SGB V stellt aber nur auf Satz 6 ab
(3) Weist ein Mitglied, dessen Beiträge nach § 240 Absatz 4a Satz 6 festgesetzt wurden, innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für das die Beiträge zu zahlen waren, beitragspflichtige Einnahmen nach, die für den Kalendertag unterhalb des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze liegen, wird dem Mitglied der Anteil der gezahlten Beiträge erstattet, der die Beiträge übersteigt, die das Mitglied auf der Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen nach § 240 hätte zahlen müssen.

Dort scheint es nur um Sonderfälle zu gehen mit Kalendertäglicher Berechnung, oder?

Wenn §240 4a grundsätzlich maßgeblich ist, stellt sich mir die Frage warum die Kasse die Beiträge für 2022 bereits am 21.12.2021 endgültig festgesetzt hat?
Nach §240 Satz 3 klingt es für mich so als ob sie immer zuerst vorläufig festzusetzen seien und erst nach Vorlage des Bescheides endgültig? Was lese ich da falsch?

Fried
Postrank4
Postrank4
Beiträge: 36
Registriert: 24.06.2022, 07:26

Re: Anzurechnende Einnahmen aus Kapitalvermögen aus dem Vor-Vorjahr?

Beitragvon Fried » 09.08.2023, 15:00

"...für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze..."

Typische Formulierung im Gesetzestext, heißt quasi, dass grundsätzlich die (monatliche) BBG maßgeblich ist, für den Kalendertag allerdings 1/30 der monatlichen BBG (BBG durch 30 = kalendertägliche BBG). § 8 Abs. 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler:

"Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge je Beitragsmonat für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen; dabei ist der volle Monat mit 30 Tagen anzusetzen."

Wenn du die Mitarbeiterin oder den Vorgesetzten darüber informierst, dass aufgrund deines Arbeitseinkommens Änderungen der beitragspflichtigen Einnahmen nach § 6a Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler statt nach § 6a Abs. 5 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler vorgenommen werden müssen, sollte der Bescheid korrigiert werden. Sofern wie von dir beschrieben bereits eine Festsetzung am 21.12.2021 für 2022 erfolgte, beantragst du die Erstattung nach § 231 Abs. 3 SGB V.


Zurück zu „Allgemeines GKV“

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: Google [Bot] und 36 Gäste