Änderung Beiträge für die Jahre 2018 und 2019

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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AndreaSch.
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Änderung Beiträge für die Jahre 2018 und 2019

Beitragvon AndreaSch. » 17.08.2023, 18:05

Guten Tag,
folgender Sachverhalt liegt vor: Mein Schwager ist freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung. Für die Jahre 2018 und 2019 erfolgte im September 2022 eine Änderung der Steuerbescheide. Infolge der Änderungen würden sich niedriger Beiträge in der KV und PV ergeben.
Im Juli 2023 wurde ein Antrag auf Neuberechnung der KV- und PV-Beiträge gestellt. Jetzt erhielt er einen Bescheid, dass eine Änderung nur bis zum Ablauf des dritten Jahres auf das geänderte Jahr, also bis zum 31.12.2021 für das Jahr 2018 und bis zum 31.12.2022 für das Jahr 2019 möglich gewesen wäre.
Ist das so richtig?

Mit freundlichen Grüßen
Andrea Schuler

Czauderna
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Re: Änderung Beiträge für die Jahre 2018 und 2019

Beitragvon Czauderna » 17.08.2023, 18:22

Hallo,
du schreibst von einem Bescheid der Kasse - in diesem Fall wurde ein Antrag abschlägig beschieden, da müsste neben einer ausführlichen Begründung auch eine Rechtsgrundlage genannt werden - was wurde da geschrieben ?.
Es war aber doch so, dass die ursprünglichen Einkommensteuerbescheide für 2018 und auch für 2019 der Kasse vorgelegen haben und dass dann die endgültige Einstufung für 2018 und 2019 erfolgte. Und erst im September 2022 wurden beide Bescheide aufgehoben und durch neue Bescheide ersetzt?
Gruss
Czauderna

AndreaSch.
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Re: Änderung Beiträge für die Jahre 2018 und 2019

Beitragvon AndreaSch. » 17.08.2023, 18:46

Die Krankenkasse hat in ihrem Brief Folgendes geschrieben: "die Grundlage für die Berechnung Ihrer Beiträge hat sich geändert und gilt ab dem 01.01.2020".
Das Schreiben enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung.

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Re: Änderung Beiträge für die Jahre 2018 und 2019

Beitragvon AndreaSch. » 17.08.2023, 18:49

Ich bin mir nicht sicher, ob für 2018 und 2019 der Krankenkasse mitgeteilt wurde, dass die Einnahmen die Bemessungsgrenze überschritten haben oder die Steuerbescheide 2018 und 2019 vorgelegt wurden.

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Re: Änderung Beiträge für die Jahre 2018 und 2019

Beitragvon Czauderna » 17.08.2023, 20:47

AndreaSch. hat geschrieben:Die Krankenkasse hat in ihrem Brief Folgendes geschrieben: "die Grundlage für die Berechnung Ihrer Beiträge hat sich geändert und gilt ab dem 01.01.2020".
Das Schreiben enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung.

Hallo,
ich vermute, er hat den Höchstbeitrag gezahlt und demzufolge die ersten Einkommensteuerbescheide der Kasse nicht vorgelegt, sodass die Einstufung ab 2020 sowieso und damit, die für 2018 und 2019 endgültige Einstufungen waren - ich meine, da ist nix mehr zu machen, aber ich hoffe mal, dass sich der eine oder andere Experte/in (z.B. Heinrich) dazu noch melden wird.
Gruss
Czauderna

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Re: Änderung Beiträge für die Jahre 2018 und 2019

Beitragvon Fried » 18.08.2023, 07:10

Hallo,

§ 231 Abs. 3 i. V. m. § 240 Absatz 4a Satz 6 SGB V:

Weist ein Mitglied, dessen Beiträge nach § 240 Absatz 4a Satz 6 festgesetzt wurden, innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für das die Beiträge zu zahlen waren, beitragspflichtige Einnahmen nach, die für den Kalendertag unterhalb des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze liegen, wird dem Mitglied der Anteil der gezahlten Beiträge erstattet, der die Beiträge übersteigt, die das Mitglied auf der Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen nach § 240 hätte zahlen müssen.

Jetzt erhielt er einen Bescheid, dass eine Änderung nur bis zum Ablauf des dritten Jahres auf das geänderte Jahr, also bis zum 31.12.2021 für das Jahr 2018 und bis zum 31.12.2022 für das Jahr 2019 möglich gewesen wäre.


Hätte er die Bescheide noch in 2022 eingereicht, wäre noch eine Korrektur von 2019 drin gewesen. Vermutlich unwahrscheinlich, aber sofern seine Einkünfte die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage aus dem jeweiligen Jahr nicht überschreiten, könnte man es noch über § 240 Abs. 1 Satz 4 SGB V probieren:

Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen.

Mindestbeitragsbemessungsgrundlage 2018:
Allgemein: 1.015,00 Euro
Selbständige: 2.283,75 Euro
Existenzgründer: 1.522,50 Euro

Mindestbeitragsbemessungsgrundlage 2019:
1.038,33 Euro

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Re: Änderung Beiträge für die Jahre 2018 und 2019

Beitragvon AndreaSch. » 18.08.2023, 11:16

Dankeschön für die Antworten. Ich muss dann mal die Krankenkassenunterlagen durchsehen. Mal unterstellt, für 2018 und 2019 wurden die Steuerbescheide vorgelegt, kann dann aufgrund der geänderten Bescheide vom September 2022 noch eine Änderung der Krankenkassenbeiträge für 2018 und 2019 erfolgen.

heinrich
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Re: Änderung Beiträge für die Jahre 2018 und 2019

Beitragvon heinrich » 19.08.2023, 18:26

Fried kann ich normalerweise immer zustimmen. Er scheint ein Beitragsexperte zu sein. Kompliment für die bisherigen Antworten (nicht nur zu dieser Frage hier)

Hier kann ich jedoch nicht zustimmen, wenn es um den Hinweis, zu § 240 Abs. 1 Satz 4 SGB V geht.

Obwohl es aus der Fragestellung nicht hervorgeht, so dürfte die betreffende Person sicherlich ein hauptberuflich Selbstständiger sein.

Nach dem Urteil des Hessischen LSG vom 28.07.2022, AZ L 8 KR 522/21 gilt (ich kopiere den Leitsatz hier rein) folgendes:
Die Vorschrift des § 240 Abs. 1 S. 3, S. 4 SGB V idF durch das GKV-VEG vom 11.12.2018, die für bestimmte freiwillig Versicherte eine rückwirkende Korrektur der Beitragsfestsetzung nach dem Höchstbeitrag ermöglicht, ist auf den Personenkreis der hauptberuflich Selbständigen nicht anwendbar; für diese trifft § 240 Abs. 4a S. 4 SGB V eine eigene Regelung.

Daher kann die Idee von Fried mit dem Satz 4 des § 240 Abs. 1 SGB V (unterstellt es ist ein Selbstständiger) hier nicht greifen.

Ich kann mir sehr gut vorstellen, dass die Höchstbeiträge durch die KK festgesetzt wurden, weil die Einkommensteuerbescheide nicht bis 31.12.2021 (für 2018) bis 31.12.2022 (für 2019) eingereicht wurden.
!!! auch die geänderten Einkommensteuerbescheide mit Erstellungsdatum „September 2022“ wurden erst (und dies ist in der Frage ja beschrieben) erst 10 Monate später im Juli 2023 bei der KK eingereicht !!! (das habe ich zumindest aus der Fragestellung entnommen).

Ich finde es immer schade, wenn die Selbstständigen die Einkommensteuerbescheide nicht unverzüglich einreichen. Sie wissen es doch, dass es zu tun ist. Sie schaden sich nur selbst damit.
Das soll hier kein Vorwurf sein, sondern Motivation, dass es nicht mehr vorkommt.

Fried
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Re: Änderung Beiträge für die Jahre 2018 und 2019

Beitragvon Fried » 21.08.2023, 07:16

könnte man es noch über § 240 Abs. 1 Satz 4 SGB V probieren


Wenn ich im Konjuktiv schreibe, fehlen meist Informationen und oft ist es dann nur eine Möglichkeit, doch noch eine Lösung für das unlösbare Problem zu finden ;) Theorie und Praxis gehen bei vielen Kassen (je nach Kassenart und Mitarbeitenden) weit auseinander, sodass ich nichts unversucht lassen würde.

heinrich hat geschrieben:Kompliment für die bisherigen Antworten (nicht nur zu dieser Frage hier)


Danke dafür!

AndreaSch. hat geschrieben:Mal unterstellt, für 2018 und 2019 wurden die Steuerbescheide vorgelegt, kann dann aufgrund der geänderten Bescheide vom September 2022 noch eine Änderung der Krankenkassenbeiträge für 2018 und 2019 erfolgen.


Hört sich für mich danach an, dass die EStB 2018 und 2019 vom FA geschätzt und jetzt erst korrigiert wurden. Das ändert jedoch nichts an der verspäteten Einreichung. Sofern die Werte unter der Mindestbemessungsgrundlage liegen sollten, kann man es wie beschrieben probieren, hat aber wenig Aussicht auf Erfolg.

heinrich hat geschrieben:Ich finde es immer schade, wenn die Selbstständigen die Einkommensteuerbescheide nicht unverzüglich einreichen.


.

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Re: Änderung Beiträge für die Jahre 2018 und 2019

Beitragvon AndreaSch. » 23.08.2023, 09:16

Zur Klarstellung möchte ich Folgendes ergänzen: 1. Mein Schwager ist Rentner mit weiteren Einkünften. Bei der erstmaligen Festsetzung handelt es sich nicht um Schätzungen. Die Steuererklärungen 2018 + 2019 wurden durch den Steuerberater fristgerecht eingereicht. Wie bereits erklärt, wurde in dem Fragebogen der KV zur Beitragsfestsetzung erklärt, dass die maßgeblichen Einkünfte in den jeweiligen Jahren über der Beitragsbemessungsgrenze liegen und somit kein Steuerbescheid vorgelegt wird.

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Re: Änderung Beiträge für die Jahre 2018 und 2019

Beitragvon heinrich » 24.08.2023, 11:15

Wenn es eine freiwillige Versicherung ist, dann ist für eine "mögliche" Erstattung
und den Ablauf der Frist § 231 SGB V maßgebend.

Dieser lautet:
Weist ein Mitglied, dessen Beiträge nach § 240 Absatz 4a Satz 6 festgesetzt wurden, innerhalb von d r e i Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für das die Beiträge zu zahlen waren, beitragspflichtige Einnahmen nach, die für den Kalendertag unterhalb des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze liegen, wird dem Mitglied der Anteil der gezahlten Beiträge erstattet, der die Beiträge übersteigt, die das Mitglied auf der Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen nach § 240 hätte zahlen müssen.

Danach ist der Einkommensteuerbescheid verspätet eingereicht worden und es kann nicht zu einer Erstattung/Gutschrift kommen.

Du schreibst jetzt, dass er Renter ist. Dann dürfte er Vermietung/Verpachtungseinkünfte haben. Hier gilt dann Gleiches wie beim Selbstständigen, was wir schon beschrieben haben.

Du schriebst, dass der Steuerberater die SteuerERKLÄRUNGEN abgegeben hat. SteuerERKLÄRUNGEN gibt man beim Finanzamt ab.
Die EinkommensteuerBESCHEIDE, die man daraufhin erhält, sind bei der KK einzureichen.

Einen Hoffnungsschimmer habe ich allerdings noch. Ich gehe jetzt mal davon aus, dass der Versicherte nicht (mehr) selbstständig ist.

Warum ist er denn nicht in der KVDR pflichtversichert. Hat er Kinder. Wie viele. Wurde der Rentenantrag vor dem 1.8.2017 gestellt.
Wann endetet die Selbstständigkeit, wenn denn eine bestanden hat.

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Re: Änderung Beiträge für die Jahre 2018 und 2019

Beitragvon AndreaSch. » 25.08.2023, 12:12

Meine Frage zielt eigentlich daraufhin, ob nach dem Erlass eines geänderten Einkommensteuerbescheids die 3-Jahresfrist gem. SGB V verlängert wird, oder ist die 3-Jahresfrist nicht unabänderbar.

heinrich
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Re: Änderung Beiträge für die Jahre 2018 und 2019

Beitragvon heinrich » 26.08.2023, 14:52

aus dem Gesetzestext kann ich keine Verlängerung entnehmen.

Evt kann "Fried" noch etwas dazu schreiben, wenn es etwas in der Literatur dazu gibt.

Ansonsten, wie Fried schon schrieb. Evt mach versuchen, dass Du das durchbekommst.
Wenn du jetzt fragen solltest: was soll ich denn da schreiben.

Puh weiß ich auch nicht, weil ja genau das Gesetz: "Ende 31.12.2022" für 2019.


PS: Die Sache mit der KVDR-Pflichtversicherung solltest Du nicht abtun. Dazu hast Du nichts beschrieben.
Ich kann dazu nur ermutigen. gibt es Kinder. Anzahl. Rente ab wann. und wann war der Rentenantrag.

Da tun sich manchmal Dinge auf, mit der der Laie nicht rechnet. Sogar Erstattungen von mehr als 10.000 EUR.

Fried
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Re: Änderung Beiträge für die Jahre 2018 und 2019

Beitragvon Fried » 28.08.2023, 07:06

heinrich hat geschrieben:Evt kann "Fried" noch etwas dazu schreiben, wenn es etwas in der Literatur dazu gibt.


Mir ist dazu auch keine weitergehende Regelung bekannt.

AndreaSch. hat geschrieben:Die Steuererklärungen 2018 + 2019 wurden durch den Steuerberater fristgerecht eingereicht. Wie bereits erklärt, wurde in dem Fragebogen der KV zur Beitragsfestsetzung erklärt, dass die maßgeblichen Einkünfte in den jeweiligen Jahren über der Beitragsbemessungsgrenze liegen und somit kein Steuerbescheid vorgelegt wird.


Wenn die Steuererklärungen fristgerecht eingereicht wurden, sollte ja spätestens zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen sein, dass die Einkünfte nicht mehr über der Beitragsbemessungsgrenze liegen. Warum wurde das trotzdem angekreuzt? Hier hätte man die Krankenkasse entsprechend informieren können.

Ich bin mir auch noch nicht sicher, ob es sich wirklich um einen Rentner mit weiteren Einkünften (welche sind das und wie hoch waren diese; ggf. unter der Mindestbemessungsgrundlage?) oder einen Selbstständigen mit Rente handelt.

heinrich hat geschrieben:PS: Die Sache mit der KVDR-Pflichtversicherung solltest Du nicht abtun. Dazu hast Du nichts beschrieben.
Ich kann dazu nur ermutigen. gibt es Kinder. Anzahl. Rente ab wann. und wann war der Rentenantrag.


Sehe ich derzeit auch als einzige Möglichkeit, sofern er nicht doch hauptberuflich selbstständig ist/war.

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Re: Änderung Beiträge für die Jahre 2018 und 2019

Beitragvon AndreaSch. » 28.08.2023, 14:33

Herzlichen Dank für Ihre Antworten.


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