Ausländische Rente und Kapitaleinkünfte

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Andy99
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Ausländische Rente und Kapitaleinkünfte

Beitragvon Andy99 » 07.09.2023, 11:44

Ich lebe aktuell ausschließlich von einer ausländischen Rente und Kapitaleinkünften.
Die Einnahmen liegen insgesamt unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze.
Ich bin noch kein "offizieller" Rentner bei der DRV und bin demzufolge freiwillig bei der TK versichert.

Auf Verlangen der TK habe ich im Mai 2023 meine Jahressteuerbescheinigungen für 2022 an die TK übermittelt.
Die TK hat daraufhin den Beitragsanteil auf die Kapitalerträge rückwirkend zum Januar 2023 neu festgesetzt.
Zum September wechselte ich zur HKK. Ich habe der HKK dieselben Jahressteuerbescheinigungen für 2022 gesandt.
In der erfolgten Beitragsberechnung der HKK steht der Titel "Endgültige monatliche Beitragshöhe ab 01.09.2023".
Dieser Titel stand jedoch nicht in der Beitragsberechnung der TK.
Meine Kapitalerträge werden in diesem Jahr vermutlich höher ausfallen als in 2022.

Bedeutet dies alles, dass ich im kommenden Jahr der TK für die Monate Januar bis August Beitragsnachzahlungen
für die höheren Kapitalerträge bezahlen muss, wohingegen die HKK keine Nachzahlungen verlangen kann?

Vielen Dank für eure Antworten!

Czauderna
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Re: Ausländische Rente und Kapitaleinkünfte

Beitragvon Czauderna » 07.09.2023, 19:25

Hallo und willkommen im Forum
Ich sehe da ein Fehler der HKK und wenn ich es richtig gelesen habe, auch bei der TK.
Die TK hätte bei Vorlage des Einkommensteuerbescheides für 2022 die Beiträge ab 01.01.2022 neu berechnen und für endgültig erklären müssen. Die Einstufung für 2023 hätte (meiner Meinung nach) basierend auf dem Einkommensteuerbescheid für 2022 festgesetzt und als vorläufig gesetzt werden müssen. Dies würde natürlich entfallen, wenn die TK bereits vorher die Einstufung für 2022 für endgültig erklärt hätte.
Demzufolge hätte auch die HKK die Beitragsfestsetzung ab dem 01.09.2023 als vorläufig kennzeichnen müssen. Demzufolge müsstest du deinen Einkommensteuerbescheid für 2023 sowohl der TK als auch der HKK zur Festsetzung der endgültigen Beitragshöhe ab 01.01.2023 bzw. ab 01.09.2023 vorlegen.
Gruss
Czauderna

Fried
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Re: Ausländische Rente und Kapitaleinkünfte

Beitragvon Fried » 08.09.2023, 07:45

§ 6a Abs. 5 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler:

Änderungen bei laufenden Einnahmen aus Kapitalvermögen, die nicht neben dem Arbeitseinkommen oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden, sind ab Beginn des auf das Ausstellungsdatum des Nachweises, bei mehreren Nachweisen des letzten Nachweises, folgenden Monats zu berücksichtigen.

Da lediglich eine ausländische Rente und Kapitaleinkünfte bezogen werden, hätte es gar keine vorläufige Einstufung geben dürfen. Änderungen bei den Kapitalerträgen sind ab dem Folgemonat nach Ausstellung des Nachweises (Einkommensteuerbescheid oder Zins-/Steuerbescheinigungen, je nachdem was bisher eingereicht wurde) zu berücksichtigen.

Die Steuerbescheinigungen werden in der Regel im Januar oder Februar für das Vorjahr ausgestellt und gelten dementsprechend ab 01.02. bzw. 01.03.

Bei dem Nachweis über den Einkommensteuerbescheid hätte man ein wenig Gestaltungsspielraum ;)

heinrich
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Re: Ausländische Rente und Kapitaleinkünfte

Beitragvon heinrich » 08.09.2023, 09:08

der Fragesteller schrieb: Jahressteuerbescheinigung

Czauderna schrieb: Einkommensteuerbescheid

Das sind schon mal unterschiedliche Dinge.

Es gibt vorläufig berechnete Beiträge, die später zu berichtigen sind:
Dies ist vorgesehen, wenn Einkünfte aus Selbstständigkeit (SE) vorliegt oder/und bei Vermietung und Verpachtung (VV).
Wenn solche Einkünfte aus Selbstständigkeit/Vermietung/Verp voliegen UND dann auch noch Kapitalerträge,
DANN ist auch der Beitrag aus Kapitalerträge vorläufig und ist später mit dem Einkommensteuerbescheid zu berichtigen.

Es gibt endgültige Beiträge:
dies ist dann der Fall, wenn KEINE Einkünfte aus SE und auch keine aus VV vorhanden ist.
Dies ist ja hier der Fall.
Also: hier: keine Vorläufigkeit, sondern direkt Endgültigkeit.

Wie beschreiben Krankenkassen (KK) die Vorläufigkeit
Sie schreiben: der Beitrag beträgt "vorläufig" xxx,xx EUR oder der Beitrag betrag "unter Vorbehalt".

Wie beschreiben KK die Endgültigkeit:
A) meistens ...der Beitrag beträgt xxx,xx EUR (also ohne Vorläufigkeitsvermerkt bzw. ohne Vorbehaltsvermerk)
B) selten........der Beitrag beträgt "endgültig" xxx,xx EUR

Was will ich damit sagen:
Beide KK haben den Beitrag ENDGÜTLIG berechnet (weil eben bei der TK der Vorläufigkeitsvermerk fehlt und nur dann wäre es vorläufig).

Fried hat den zeitlichen Ansatz der Kapitalerträge richtig beschrieben.
Die Kapitalerträge aus 2022 aufgrund der Jahressteuerbescheinigungen sind ab Folgemonat nach Erstellung des Dokumentes anzusetzen.
Ist die Bescheinigung der Bank um Janunar 2023 ausgestellt, dann müsste der zeitliche Ansatz ab 1.2.2023 sein.
Der Ansatz ab 1.1.2023 wäre hier falsch (aber naja--- sch... was auf diesen einen Monat)

Czauderna
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Re: Ausländische Rente und Kapitaleinkünfte

Beitragvon Czauderna » 08.09.2023, 09:48

Hallo,
der Fragesteller schrieb: Jahressteuerbescheinigung

Czauderna schrieb: Einkommensteuerbescheid

Das sind schon mal unterschiedliche Dinge.


ja sicher, das sind zwei verschiedene Sachen - sorry, habe ich nicht berücksichtigt. Vielen Dank an Heinrich für die schnelle Meldung.

Gruss
Czauderna

Andy99
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Re: Ausländische Rente und Kapitaleinkünfte

Beitragvon Andy99 » 08.09.2023, 10:26

Danke für die bisherigen Antworten.

Die TK hat ja die Beiträge auf Basis der Jahressteuerbescheinigungen rückwirkend zum 01.01.2023
neu berechnet. Allerdings geht aus dem Beitragsbescheid weder eine Vorläufigkeit noch eine Endgültigkeit
der Beiträge hervor.

Mittlerweile habe ich einen ESt-Bescheid für 2022. Dort sind auch die Kapitaleinkünfte aufgeführt,
die ich bereits mittels der Jahressteuerbescheinigungen mitgeteilt habe.

Da ich kein Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit oder Vermietung/Verpachtung habe, brauche ich den
ESt.-Bescheid nicht mehr an die TK zu senden oder etwa doch?

Bei der HKK steht ja explizit der Begriff "endgültig". Dies sollte eigentlich eindeutig sein.

Aber wie heißt es so schön: "Bei Gericht und auf hoher See (und bei der Krankenkasse!) ist man in Gottes Hand".

Fried
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Re: Ausländische Rente und Kapitaleinkünfte

Beitragvon Fried » 08.09.2023, 11:24

Gute (Fach-)Kräfte findet man auf SB-Ebene immer seltener. Richtig wäre wie beschrieben eine Berücksichtigung ab dem Folgemonat nach Ausstellung des Nachweises.

Ob die Krankenkasse nun 10 Steuerbescheinigungen oder lediglich den Einkommensteuerbescheid haben möchte, musst du entsprechend mit deinem SB abklären.


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