Ruhensregelung missachtet ? Beitragsforderung zu hoch ?

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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ingoist
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Ruhensregelung missachtet ? Beitragsforderung zu hoch ?

Beitragvon ingoist » 02.10.2023, 12:03

Hallo liebe Forenmitglieder,
ich wende mich an euch da ich ein Problem mit der AOK habe.
Ich bin Selbstständig und freiwillig versichert nach SGB V.
Ich habe seit Anfang 2018 keine Krankenkassenbeiträge mehr bezahlt.
Die Krankenkassen müssen seit dem 01.04.2007 eine Ruhenswirkung der Leistungen einleiten,sobald ein Versicherter (Selbstzahler) mit Beitragsanteilen für zwei Monaten trotz Mahnung im Rückstand istund nach zwei Wochen nach der Mahnung der Beitragsrückstand noch mehr als der Beitragsanteil für einen Monat beträgt.
Ich wurde nicht mit der Ruheregelung nach  § 16 Abs. 3a Sätze 2 und 3 SGB V  belegt,
meine Leistungen wurden nicht eingeschränkt.

Die Krankenkasse fordert nun für 2018 bis 2022 einen Betrag von rund 47000 €
wobei für 2018 und 2019 der Höchstsatz berechnet wurde.
Nun meine Frage an Euch:
Hat die Krankenkasse versäumt nach Paragraph 16 Absatz 3a Sitze 2a und 3 SGB V , das Ruhen einzuleiten ?
Dies hätte zu Monatsbeiträgen von unter 100€ geführt.
 
Vielen Dank für Euer Interesse.

Czauderna
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Re: Ruhensregelung missachtet ? Beitragsforderung zu hoch ?

Beitragvon Czauderna » 02.10.2023, 12:36

Hallo und willkommen im Forum
So wie geschildert, wurden seit 2018 keine freiwilligen Beiträge mehr an die Kasse gezahlt. Die Höhe der Beiträge spielt erst mal keine Rolle.
Vom Ablauf her hätte bereits in 2018 im Rahmen des Mahnverfahrens die Kasse schriftlich die Leistungseinschränkung bekannt geben müssen.

Ich nehme aber mal an, dass seit 2018 schon Beiträge gezahlt wurden, allerdings nicht in der richtigen Höhe, was daran liegt, dass der Kasse keine Einkommensnachweise, z.B. in Form von Einkommensteuerbescheiden rechtzeitig vorgelegt wurden. Demzufolge wurde jetzt eine entsprechende Beitragsnachforderung gestellt. Da ist es richtig, dass zum jetzigen Zeitpunkt noch kleine Leistungseinschränkung ausgesprochen wurde.
Die Einschränkung ist, wie bereits geschrieben, nicht von der Höhe der Beitragsforderungen abhängig und hat auch keinen Einfluss auf die Beitragshöhe.
Gruss
Czauderna

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Re: Ruhensregelung missachtet ? Beitragsforderung zu hoch ?

Beitragvon ingoist » 02.10.2023, 12:48

Hallo,
vielen Dank für die schnelle Reaktion !
Tatsächlich ist es so, das ich zwar sporadisch etwas gezahlt habe, aber nur max. ca. 10x im gesammten Zeitraum, meist am Jahresbeginn.
Z.B in 2018 nur im Januar.
Ich bekam Jährlich einen Beitragsbescheid und eine Gesamtforderung mit Hinweis auf das einreichen der Eks-bescheide.

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Re: Ruhensregelung missachtet ? Beitragsforderung zu hoch ?

Beitragvon ingoist » 02.10.2023, 13:15

Nur um es erwähnt zu haben:
Wenn ich für meine langjährige Mitarbeiterin (20Std/Woche) mal zu spät mit den Beiträgen dran war, gab es immer direkt eine Mahnung.

Czauderna
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Re: Ruhensregelung missachtet ? Beitragsforderung zu hoch ?

Beitragvon Czauderna » 02.10.2023, 13:23

Hallo,
ich kann mich erinnern, dass wir (GKV-Kasse) bei Selbstzahlern, die zwar gezahlt haben, aber zu wenig oder auch zu viel, jeweils einen Kontostand schriftlich mitgeteilt haben, mehr nicht. Mahnungen wurden nur dann versandt, wenn keine Zahlung für den Soll-Monat erfolgte oder wenn Ratenzahlungen ausblieben zum Fälligkeitstag.
Gruss
Czauderna

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Re: Ruhensregelung missachtet ? Beitragsforderung zu hoch ?

Beitragvon ingoist » 02.10.2023, 13:27

Setzt man voraus, das hier tatsächlich ein Versäumnis der GKV vorliegt.
Kommt dann der markierte Gesetzestext zum Tragen ?

3.2.1. Beschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs des § 16 Abs. 3a Satz 2 SGB V
auf selbst zur Beitragszahlung verpflichtete Mitglieder
Eine Einschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs des § 16 Abs. 3a Satz 2 SGB V ergibt
sich zunächst daraus, dass die Norm an ein persönliches – pflichtwidriges – Verhalten anknüpft
und deshalb nur Mitglieder erfasst sein können, die ihre Krankenversicherungsbeiträge selbst zu
zahlen haben111.

[u]Dabei müssen die Mitglieder nicht für den vollen GKV-Beitrag zahlungspflichtig
sein, da das Ruhen nach § 16 Abs. 3a Satz 2 Halbsatz 1 Satzteil 1 SGB V bereits dann eintritt,
wenn das Mitglied mit einem Betrag in Höhe von „Beitragsanteilen“ für zwei Monate im Rückstand ist112. Dies sind vor allem freiwillige Mitglieder[
/u]

, die in § 189 SGB V genannten Rentenantragssteller113, Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 SGB V erhalten bleibt114
(§ 250 Abs. 2 SGB V in Verbindung mit § 252 Abs. 1 Satz 1 SGB V), nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10
SGB V versicherungspflichtige Studenten und Praktikanten (§§ 236 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 3

Viele Grüße ! :D

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Re: Ruhensregelung missachtet ? Beitragsforderung zu hoch ?

Beitragvon ingoist » 02.10.2023, 13:40

:? An Mahnungen kann ich mich nicht erinnern (hätte ich auch noch in Besitz).
Das wären dann ja min 40 Stück.

Mit besten Wünschen,

Czauderna
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Re: Ruhensregelung missachtet ? Beitragsforderung zu hoch ?

Beitragvon Czauderna » 02.10.2023, 15:01

Hallo,
na ja, dann wird die Leistungseinschränkung noch folgen, wenn es jetzt auch erst zur Nachforderung ab 2018 (wobei dieses Jahr vom Grundsatz her bereits verjährt wäre) kam.
Nur noch zur Info - Solche Leistungseinschränkungen gelten nur für die Mitglieder selbst, ausgenommen Bürgergeldbezieher/innen, nicht aber für mitversicherte Familienangehörige und auch bei einer Ratenzahlungsvereinbarung, die eingehalten wird, gibt es keine Leistungseinschränkungen.
Gruss
Czauderna

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Re: Ruhensregelung missachtet ? Beitragsforderung zu hoch ?

Beitragvon ingoist » 02.10.2023, 15:34

Hallo Czauderna,
Wenn das Ruhen in 03.2018 eingeleitet worden wäre, würde es erst zum 31.08.2023 enden.
Der Tag, an dem ich Bürgergeld beantragt habe.
Entsprechend müsste sich die reine Beitragsforderung auf
1x Höchstsatz (01.2018) und
55x "Ruhen"-Beitrag (ca. 80€) beschränken.
In der Summe ca. 5300€

Czauderna
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Re: Ruhensregelung missachtet ? Beitragsforderung zu hoch ?

Beitragvon Czauderna » 02.10.2023, 15:53

Hallo,
1x Höchstsatz (01.2018) und
55x "Ruhen"-Beitrag (ca. 80€) beschränken.
In der Summe ca. 5300€

hast du das schriftlich von der Kasse - das mit den ca., 80,00 € kenne ich eigentlich nur für die Fälle, die aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen sich rückwirkend versichern müssen, also bis dato keine Krankenversicherung hatten. Wenn diese nachweisen konnten, dass sie die Kasse seitdem nicht in Anspruch genommen haben, dann kann die Forderung der Kasse auf diese ca. 80,00 € reduziert werden.
Ja, ich kenne solche Fälle, aber keinen, der bereits versichert war und bei dem es nur auf die Beitragshöhe ankam. Das wäre ja auch viel zu einfach -
Beispiel :
Ich bezahle ab sofort nur noch soviel Beitrag wie ich es für notwendig halte und nach vier Jahren, wenn sich ein Berg von Beitragsrückständen aufgebaut hat, dann soll/muss die Kasse die Forderung auf ca. 80,00 € mtl. reduzieren - ja, das wäre super.
Gruss
Czauderna

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Re: Ruhensregelung missachtet ? Beitragsforderung zu hoch ?

Beitragvon ingoist » 02.10.2023, 16:44

[quote= Ich bezahle ab sofort nur noch soviel Beitrag wie ich es für notwendig halte und nach vier Jahren, wenn sich ein Berg von Beitragsrückständen aufgebaut hat, dann soll/muss die Kasse die Forderung auf ca. 80,00 € mtl. reduzieren - ja, das wäre super.
Gruss
Czauderna[/quote]

Geht normalerweise nicht, da man ja sofort auf Ruhen gesetzt wird. -Normalerweise.
Wurde versäumt. :oops:

Das mit den 80€ gilt.(Gleichstellung).

Czauderna
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Re: Ruhensregelung missachtet ? Beitragsforderung zu hoch ?

Beitragvon Czauderna » 02.10.2023, 18:05

Hallo,
ich frage nochmal nach - hast du das von deiner Kasse schriftlich, dass es so ist oder bist du der Meinung, dass es so sein müsste ?
Ich möchte dazu auch gerne mal die noch aktiven Experten/innen hören.
Gruss
Czauderna

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Re: Ruhensregelung missachtet ? Beitragsforderung zu hoch ?

Beitragvon heinrich » 02.10.2023, 19:50

Hallo Fragesteller,

Du hast geschrieben

"
Dabei müssen die Mitglieder nicht für den vollen GKV-Beitrag zahlungspflichtig
sein, da das Ruhen nach § 16 Abs. 3a Satz 2 Halbsatz 1 Satzteil 1 SGB V bereits dann eintritt,
wenn das Mitglied mit einem Betrag in Höhe von „Beitragsanteilen“ für zwei Monate im Rückstand ist112. Dies sind vor allem freiwillige Mitglieder"

Dabei macht dies den Eindruck, dass dies ein Gesetzestext wäre.

Wo , also in welchem Gesetzestext unter welcher Vorschrift soll das denn stehen.

Czauderna und ich arbeiten zusammen fast 100 Jahre in der Sozialversicherung. Das ist uns nicht bekannt.
Wir bitten um Aufklärung.

Ferner versteht man dich so, dass Du keine Brief erhalten hast. Bitte gehe (oder rufe an) mal zu Deiner KK und lass Dir mal ausdrucken,welche Brief diese Dir seit 2018 geschickt hat. Dir werden Dir ein Buch binden.

Übrigens: auch wenn bei Bezug von Bürgergeld (Du schreibst "beantragt"-- du musst es schon BEZIEHEN) das Ruhen endet.
Nach Ende des Bürgergeld wird das Ruhen wieder aufleben.

Aber bitte: schreib doch erst einmal , wo es steht, dass man beim Ruhen nicht den vollen-normalen Beitrag zahlen muss.

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Re: Ruhensregelung missachtet ? Beitragsforderung zu hoch ?

Beitragvon ingoist » 13.10.2023, 10:16

Hallo,
steht in dieser Ausarbeitung:
Wagner, in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, SGB V, § 16 Rn. 25; Noftz, in:
Hauck/Noftz, SGB V, § 16 Rn. 65.

Czauderna
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Re: Ruhensregelung missachtet ? Beitragsforderung zu hoch ?

Beitragvon Czauderna » 13.10.2023, 10:44

Hallo,
da steht aber nicht drinnen, dass während des Ruhens keine oder auch nur verminderte Beiträge zu zahlen sind -
wenn du etwas dort dazu gefunden hast, sage und zeige uns bitte, wo das steht.
dazu ein Satz aus dem zitierten Schriftstück -
https://www.bundestag.de/resource/blob/410048/4afed3fb28b52133d7a507353affb568/WD-9-023-15-pdf-data.pdf
.....Auch wenn das Ende der Mitgliedschaft im Falle des Zahlungsverzuges sozialpoli-
tisch unerwünscht ist, soll der Leistungsanspruch zumindest ruhen, um den Druck auf säumige
Beitragszahler zu erhöhen. Über die Erhebung von Säumniszuschlägen hinaus soll die Nichtzah-
lung von Beiträgen für den Versicherten im Interesse der Versichertengemeinschaft weiterhin
„spürbare Konsequenzen“ in Form des Ruhens von Leistungsansprüchen haben. Grundsätzlich
stehen Beiträge und Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung zwar lediglich in einem
allgemeinen Gegenseitigkeitsverhältnis (Globaläquivalenz), nicht aber in einer rechtlich-synallag-
matischen Beziehung im engeren Sinne einer individuellen Proportionalität zwischen Beitrag
und konkreter Versicherungs-, insbesondere Sachleistung. Sozialpolitisch bestehen aber gegen
die Einrichtung derartiger Konsequenzen zur Aufrechterhaltung der finanziellen Leistungsfähig-
keit der Leistungsträger und damit zugleich zum Schutz der Solidargemeinschaft keine Beden-
ken.


will heißen, früher wäre man aus der Krankenkasse ausgeschlossen worden, heute geht das nicht mehr. Auch gibt es keinen totalen Leistungsausschluss, was in dem zitierten Dokument ebenfalls ausreichend beschrieben wird. Wenn es Familienversicherte gibt, so wird deren Leistungsanspruch nicht eingeschränkt.
Nein, wenn aufgrund fehlender Beitragszahlung die Leistungen eingeschränkt werden, ändert sich an der Beitragszahlung für die Dauer des Ruhens
nichts.
Gruss
Czauderna


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