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Re: Ruhensregelung missachtet ? Beitragsforderung zu hoch ?

Verfasst: 13.10.2023, 21:04
von heinrich
Es steht an keiner Stelle im Gesetz, dass beim Ruhen ein ermäßigter Beitrag zu zahlen ist.
Außerdem ruht der Leistungsanspruch ja gar nicht gänzlich.
Es bestehen bei aktuten Erkrankungen und Erkrankungen mit Schmerzzuständen Leistungsansprüche.
Es wird Dir kaum mehr als 5 % aller Erkrankungen etwas einfallen, dass nicht akut ist oder schmerzt.
Für Familienversicherte ruht der Anspruch nicht einmal für die von mir angenommenen 5 %.


In dem Link steht übrigens genau das Gegenteil , was Du Dir (aus deiner Sicht nachvollziehbar) wünscht.

Mit der Beendigung der Ruhenswirkung nach § 16 Abs. 2 Satz 5 KSVG leben die Leistungsansprüche der selbständigen Künstler und Publizisten wieder auf79, allerdings nur für die Zukunft80. Kostenerstattungsansprüche gemäß § 13 SGB V für selbst beschaffte Sachleistungen während der Ruhenszeit sind deshalb ausgeschlossen81. Eine B e i t r a g s e r m ä ß i g u n g für die Ruhensdauer jedweder Leistungen ist nach § 243 SGB V n i c h t zulässig82. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts ist dies verfassungsrechtlich unbedenklich83
.