Familienversicherung über 55 im Anschluss an PKV?

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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av2202
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Familienversicherung über 55 im Anschluss an PKV?

Beitragvon av2202 » 11.10.2023, 08:46

Hallo,

Unsere Situation und Frage nbzgl. der möglichen Rückkehr in die GKV-Pflichtversicherung (meine Frau als Midi-Joberin und geringfügig, bzw. nebenberuflich Selbstständige) und ich in die Familienversicherung meiner Frau:

- Ich bin über 55 Jahre alt und derzeit angestellt. (derzeit PKV-versichert)
- Meine Frau selbstständig und unter 55 Jahre alt. (derzeit PKV-versichert)
- Wir sind beide langjährig PKV versichert.

- mein Sohn ist derzeit als Student in der PKV versichert und von der Versicherungspflicht befreit

(1) Meine Frau will ab dem Zeitpunkt X ihre hauptberufliche Selbstständigkeit aufgeben (und nebenberuflich selbstständig bleiben) und hauptberuflich als MIDI-Joberin zurück in die GKV als Pflichtversicherte.
....dürfte jederzeit ohne Einschränkung möglich sein, oder?

(2) Ich werde zum Zeitpunkt X meine Angestelltenjob kündigen und kein Einkommen (bzw. unter 485 Euro) haben.
Kann ich ab Zeitpunkt X SICHER auch als über 55 Jähriger und über 25 Jahre PKV-Versicherter in die Familienversicherung meiner Frau als Mitversicherter ohne Einkommen (bzw. unter 485 Euro mtl.) aufgenommen werden?
...Ist das SICHER so möglich?...gibt es weiteres zu beachten?

(3) Nach einem Jahr nach Zeitpunkt X möchte ich ALG 1 beziehen. Bleibe ich in der Familienversicherung meiner als MIDI-Joberin tätigen pflichtversicherten Ehefrau?
...geht das so oder gibt es etwas weiteres zu beachten?
...was passiert mit meiner Familienversicheurung nach ALG 1 Bezug?


(4) Was gilt es zum Zeitpunkt X bzgl. meines studierenden Sohnes zu beachten?
...verbleibt er alleine als Student in der PKV (bis Ende des Studiums)?


Wäre super und ich wäre sehr dankbar wenn Ihr mir bzgl. meinen Fragen etwas Orientierung geben könntet....

Herzlichen Dank im voraus!

Czauderna
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Re: Familienversicherung über 55 im Anschluss an PKV?

Beitragvon Czauderna » 11.10.2023, 11:08

Hallo und willkommen im Forum


av2202 hat geschrieben:Hallo,

Unsere Situation und Frage nbzgl. der möglichen Rückkehr in die GKV-Pflichtversicherung (meine Frau als Midi-Joberin und geringfügig, bzw. nebenberuflich Selbstständige) und ich in die Familienversicherung meiner Frau:

- Ich bin über 55 Jahre alt und derzeit angestellt. (derzeit PKV-versichert)
- Meine Frau selbstständig und unter 55 Jahre alt. (derzeit PKV-versichert)
- Wir sind beide langjährig PKV versichert.

- mein Sohn ist derzeit als Student in der PKV versichert und von der Versicherungspflicht befreit

(1) Meine Frau will ab dem Zeitpunkt X ihre hauptberufliche Selbstständigkeit aufgeben (und nebenberuflich selbstständig bleiben) und hauptberuflich als MIDI-Joberin zurück in die GKV als Pflichtversicherte.
....dürfte jederzeit ohne Einschränkung möglich sein, oder?
Ja, wenn durch die gewählte GKV-Kasse festgestellt wird, dass Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmerin aufgrund des MIDI-Jobs besteht und deshalb keine hauptberufliche Selbstständigkeit (mehr) besteht, dann muss sie sogar in die GKV wechseln - Das Thema "Befreiung auf Antrag" lassen wir mal weg.

(2) Ich werde zum Zeitpunkt X meine Angestelltenjob kündigen und kein Einkommen (bzw. unter 485 Euro) haben.
Kann ich ab Zeitpunkt X SICHER auch als über 55 Jähriger und über 25 Jahre PKV-Versicherter in die Familienversicherung meiner Frau als Mitversicherter ohne Einkommen (bzw. unter 485 Euro mtl.) aufgenommen werden?
...Ist das SICHER so möglich?...gibt es weiteres zu beachten?
ja, auch das ist möglich, weil es für die Familienversicherung eben keine Altersbeschränkung gibt, ansonsten müssen natürlich die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Familienversicherung erfüllt sein.

(3) Nach einem Jahr nach Zeitpunkt X möchte ich ALG 1 beziehen. Bleibe ich in der Familienversicherung meiner als MIDI-Joberin tätigen pflichtversicherten Ehefrau?
...geht das so oder gibt es etwas weiteres zu beachten?
...was passiert mit meiner Familienversicheurung nach ALG 1 Bezug?

Grundsätzlich tritt bei ALG-1 Bezug Krankenversicherungspflicht ein, wenn der Bezug während einer GKV-Versicherung beginnt, d.h. raus aus der Familienversicherung und rein in die (eigene) Pflichtversicherung

(4) Was gilt es zum Zeitpunkt X bzgl. meines studierenden Sohnes zu beachten?
...verbleibt er alleine als Student in der PKV (bis Ende des Studiums)?
Der hat sich für die Dauer des Erststudiums von der Krankenversicherungspflicht befreien lasse, demnach bleibt er weiterhin in der PKV.

Wäre super und ich wäre sehr dankbar wenn Ihr mir bzgl. meinen Fragen etwas Orientierung geben könntet....

Herzlichen Dank im voraus!


gern geschehen.
Gruss
Czauderna

heinrich
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Re: Familienversicherung über 55 im Anschluss an PKV?

Beitragvon heinrich » 11.10.2023, 11:11

1.
Zu Deiner Frau:
Mit Midi-Job meinst Du, größer als 520 EUR (bzw 538 EUR. Das ist der geplante Wert ab
01.01.2024. Dabei ist Frau noch keine 55 Jahre alt und sie ist nicht (mehr) hauptberuflich
selbstständig (das sollte geprüft werden bevor ohne Prüfung später ein böses Erwachen
kommt, denn die Vers-Pflicht von Frau ist ja die Eingangspfote für alle deine Ideen).

Antwort: ja, ist möglich
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V zur Versicherungspflicht. § 6 Abs. 3a SGB V (Versicherungsfreiheit
zieht hier nicht, da noch keine 55 Jahre alt.


Zu 2
Der Grenzwert für die Familienversicherung ist 485 EUR (ab 1.1.2024 geplant 505 EUR).
Achtung: da habe ich schon Pferde vor der Apotheke kotzen sehen. Mieteinnahmen ; Zinseinnahmen oder auch Abfindung (die wird für einige Zeit schädlich bezüglich einer Familienversicherung angerechnet) oder einen Minijob zusammen mit Miete/Zinsen
können eine Familienversicherung verhindern. Auch eine bei Dir (Mann) hauptberufliche Selbstständigkeit (mit Einnahmen bis 485/505 EUR) verhindert eine Familienversicherung.

§ 10 SGB V ist die Rechtsgrundlage: und da steht nicht, dass die Familienversicherung ausgeschlossen ist, wenn der Ehegatte 55 Jahre alt ist.

Allerdings steht in § 10 Abs. 1 Nr. 3, dass eine Familienversicherung nicht möglich ist,
wenn DU versicherungsfrei ist.
Wenn Du ab Tag X einen Antrag auf ALG 1 stellen wirst, dann würde bei Dir, weil über 55 Jahre alt, die Versicherungsfreiheit aufgrund § 6 Abs. 3a SGB V gelten und damit über
§ 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB V die Familienversicherung ausgeschlossen sein.

Du schreibst aber (in Frage 3), dass Du n a c h einem Jahr ALG I beziehen möchtest.
Ich verstehe das so, dass Du auch den Antrag auf ALG I erst später (nicht am Tag X) stellen wirst.

So geschickt wie Du das aufgebaut hast (höchstes Kompliment) gehe ich davon
aus, dass Du mit dem Arbeitsamt oder sonstwie geklärt hast, dass Dir dann vom
ALG 1 in der zeitlichen Dauer (über 55 Jahre 1,5 Jahre Anspruch, über 58 Jahre
2 Jahre Anspruch) nichts gekürzt wird.


§ 10 SGB V ist die Norm für die Familienversicherung.
In § 5 Abs. 5a Satz 3 SGB V (hätte ich lieber in § 10 gehabt) steht dann
noch, dass Bürgergeldbezieher (früher ALG II) nicht in die Familienversicherung
kommen, wenn sie vorher privat versichert waren.
Ich gehe bei EUCH aber nicht von einem solchen Bezug aus; außerdem hast Du
ja auch beschrieben kein Einkommen ab Tag x zu haben


Fazit: nach meinem Rechtsverständnis wäre das sicher

Zu 3:
„Während“ ALG I Bezug bist du selbst pflichtversichert als ALG I Bezieher
(§5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V).
Die Familienversicherung besteht in diesem Zeitraum nicht (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 SGB V)

„Nach“ dem ALG I Bezug kommt es darauf an, welchen Status /Einkommen Du hast.
Keine Einnahmen (höchstens 485/505) und nicht hauptberuflich selbstständig
= wieder Familienversicherung.
Wenn die Voraussetzungen der Familienversicherung nicht mehr vorliegen (können viele
Möglichkeiten sein; z.B. deine Frau ist dann nicht mehr Berufstätigkeit und bereits bei Dir in der Familienversicherung oder Du bist selbstständig oder Arbeitnehmer mit Gehalt über Jahresarbeitentgeltgrenze), dann kann du freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Versicherung bleiben (§ 9 bzw § 188 Abs. 4 SGB V).

Währendes des Bezuges von ALG I „NACH“ einer Familienversicherung greift auch NICHT
die Regelung der Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3a SGB V. Denn: Du warst ja durch
die gesetzlichen Familienversicherung in den letzten 5 Jahren nicht ohne gesetzlich Versicherung.


Zu 4: Sohn
Mit Beginn des Studiums hat er sich von der gesetzlichen Versicherungspflicht als Student befreien lassen. Ausgehend von einem durchgehenden Studium (ohne eine sozialversicherungsrechtliche relevante Unterbrechung) besteht diese Befreiung fort.

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB V besteht kein Anspruch auf Familienversicherung, wenn
Sohn noch in der fortbestehenden Befreiung ist.

Also: Sohn würde weiter in der PKV bleiben.

Ausnahmen von der Wirkung einer Befreiung (Stichwort: sozialversicherungsrechtlich relevante Unterbrechung) ergeben sich aus dem folgenden Papier (sehr komplex und ich glaube nicht, dass Du das Deinem Sohn antun willst, nur damit er aus der PKV rauskommt

https://www.studentenwerk-oldenburg.de/ ... /file.html


5.
Schlusswort: ich glaube, dass Du was im Hirn hast. Sonst hättest Du dieses Szenario nicht aufbauen können.

heinrich
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Re: Familienversicherung über 55 im Anschluss an PKV?

Beitragvon heinrich » 11.10.2023, 11:13

jetzt hatte Czauderna wohl auch geschrieben. hat sich überschnitten. Beides ist aber inhaltlich gleich

Czauderna
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Re: Familienversicherung über 55 im Anschluss an PKV?

Beitragvon Czauderna » 11.10.2023, 11:16

Hallo Heinrich,
ja, so ist es - aber, wie heißt es so schön "doppelt gemoppelt hält besser"
Gruss
Günter
PS: Ich habe den Thread mal in GKV allgemein verschoben, passt da besser hin

av2202
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Re: Familienversicherung über 55 im Anschluss an PKV?

Beitragvon av2202 » 11.10.2023, 17:40

Czauderna hat geschrieben:Hallo und willkommen im Forum


av2202 hat geschrieben:Hallo,

Unsere Situation und Frage nbzgl. der möglichen Rückkehr in die GKV-Pflichtversicherung (meine Frau als Midi-Joberin und geringfügig, bzw. nebenberuflich Selbstständige) und ich in die Familienversicherung meiner Frau:

- Ich bin über 55 Jahre alt und derzeit angestellt. (derzeit PKV-versichert)
- Meine Frau selbstständig und unter 55 Jahre alt. (derzeit PKV-versichert)
- Wir sind beide langjährig PKV versichert.

- mein Sohn ist derzeit als Student in der PKV versichert und von der Versicherungspflicht befreit

(1) Meine Frau will ab dem Zeitpunkt X ihre hauptberufliche Selbstständigkeit aufgeben (und nebenberuflich selbstständig bleiben) und hauptberuflich als MIDI-Joberin zurück in die GKV als Pflichtversicherte.
....dürfte jederzeit ohne Einschränkung möglich sein, oder?
Ja, wenn durch die gewählte GKV-Kasse festgestellt wird, dass Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmerin aufgrund des MIDI-Jobs besteht und deshalb keine hauptberufliche Selbstständigkeit (mehr) besteht, dann muss sie sogar in die GKV wechseln - Das Thema "Befreiung auf Antrag" lassen wir mal weg.

(2) Ich werde zum Zeitpunkt X meine Angestelltenjob kündigen und kein Einkommen (bzw. unter 485 Euro) haben.
Kann ich ab Zeitpunkt X SICHER auch als über 55 Jähriger und über 25 Jahre PKV-Versicherter in die Familienversicherung meiner Frau als Mitversicherter ohne Einkommen (bzw. unter 485 Euro mtl.) aufgenommen werden?
...Ist das SICHER so möglich?...gibt es weiteres zu beachten?
ja, auch das ist möglich, weil es für die Familienversicherung eben keine Altersbeschränkung gibt, ansonsten müssen natürlich die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Familienversicherung erfüllt sein.

(3) Nach einem Jahr nach Zeitpunkt X möchte ich ALG 1 beziehen. Bleibe ich in der Familienversicherung meiner als MIDI-Joberin tätigen pflichtversicherten Ehefrau?
...geht das so oder gibt es etwas weiteres zu beachten?
...was passiert mit meiner Familienversicheurung nach ALG 1 Bezug?

Grundsätzlich tritt bei ALG-1 Bezug Krankenversicherungspflicht ein, wenn der Bezug während einer GKV-Versicherung beginnt, d.h. raus aus der Familienversicherung und rein in die (eigene) Pflichtversicherung

(4) Was gilt es zum Zeitpunkt X bzgl. meines studierenden Sohnes zu beachten?
...verbleibt er alleine als Student in der PKV (bis Ende des Studiums)?
Der hat sich für die Dauer des Erststudiums von der Krankenversicherungspflicht befreien lasse, demnach bleibt er weiterhin in der PKV.

Wäre super und ich wäre sehr dankbar wenn Ihr mir bzgl. meinen Fragen etwas Orientierung geben könntet....

Herzlichen Dank im voraus!


gern geschehen.
Gruss
Czauderna


Hallo,

vielen herzlichen Dank für die ausführlichen Ausführungen und Einschätzungen...

Sollte also so für uns ohne Risiken machbar sein..

av2202
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Re: Familienversicherung über 55 im Anschluss an PKV?

Beitragvon av2202 » 11.10.2023, 17:41

heinrich hat geschrieben:jetzt hatte Czauderna wohl auch geschrieben. hat sich überschnitten. Beides ist aber inhaltlich gleich


Vielen herzlichen Dank für die Mühe und sehr ausführlichen Erläuterungen....

..sehr hilfsbereit von Euch...!

Denke so werden wir es umsetzen da ich keine großen Risiken sehe daß es nicht klappen sollte.....

av2202
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Re: Familienversicherung über 55 im Anschluss an PKV?

Beitragvon av2202 » 11.10.2023, 17:52

heinrich hat geschrieben:1.
Zu Deiner Frau:
Mit Midi-Job meinst Du, größer als 520 EUR (bzw 538 EUR. Das ist der geplante Wert ab
01.01.2024. Dabei ist Frau noch keine 55 Jahre alt und sie ist nicht (mehr) hauptberuflich
selbstständig (das sollte geprüft werden bevor ohne Prüfung später ein böses Erwachen
kommt, denn die Vers-Pflicht von Frau ist ja die Eingangspfote für alle deine Ideen).

Antwort: ja, ist möglich
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V zur Versicherungspflicht. § 6 Abs. 3a SGB V (Versicherungsfreiheit
zieht hier nicht, da noch keine 55 Jahre alt.


Zu 2
Der Grenzwert für die Familienversicherung ist 485 EUR (ab 1.1.2024 geplant 505 EUR).
Achtung: da habe ich schon Pferde vor der Apotheke kotzen sehen. Mieteinnahmen ; Zinseinnahmen oder auch Abfindung (die wird für einige Zeit schädlich bezüglich einer Familienversicherung angerechnet) oder einen Minijob zusammen mit Miete/Zinsen
können eine Familienversicherung verhindern. Auch eine bei Dir (Mann) hauptberufliche Selbstständigkeit (mit Einnahmen bis 485/505 EUR) verhindert eine Familienversicherung.

§ 10 SGB V ist die Rechtsgrundlage: und da steht nicht, dass die Familienversicherung ausgeschlossen ist, wenn der Ehegatte 55 Jahre alt ist.

Allerdings steht in § 10 Abs. 1 Nr. 3, dass eine Familienversicherung nicht möglich ist,
wenn DU versicherungsfrei ist.
Wenn Du ab Tag X einen Antrag auf ALG 1 stellen wirst, dann würde bei Dir, weil über 55 Jahre alt, die Versicherungsfreiheit aufgrund § 6 Abs. 3a SGB V gelten und damit über
§ 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB V die Familienversicherung ausgeschlossen sein.

Du schreibst aber (in Frage 3), dass Du n a c h einem Jahr ALG I beziehen möchtest.
Ich verstehe das so, dass Du auch den Antrag auf ALG I erst später (nicht am Tag X) stellen wirst.

So geschickt wie Du das aufgebaut hast (höchstes Kompliment) gehe ich davon
aus, dass Du mit dem Arbeitsamt oder sonstwie geklärt hast, dass Dir dann vom
ALG 1 in der zeitlichen Dauer (über 55 Jahre 1,5 Jahre Anspruch, über 58 Jahre
2 Jahre Anspruch) nichts gekürzt wird.


§ 10 SGB V ist die Norm für die Familienversicherung.
In § 5 Abs. 5a Satz 3 SGB V (hätte ich lieber in § 10 gehabt) steht dann
noch, dass Bürgergeldbezieher (früher ALG II) nicht in die Familienversicherung
kommen, wenn sie vorher privat versichert waren.
Ich gehe bei EUCH aber nicht von einem solchen Bezug aus; außerdem hast Du
ja auch beschrieben kein Einkommen ab Tag x zu haben


Fazit: nach meinem Rechtsverständnis wäre das sicher

Zu 3:
„Während“ ALG I Bezug bist du selbst pflichtversichert als ALG I Bezieher
(§5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V).
Die Familienversicherung besteht in diesem Zeitraum nicht (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 SGB V)

„Nach“ dem ALG I Bezug kommt es darauf an, welchen Status /Einkommen Du hast.
Keine Einnahmen (höchstens 485/505) und nicht hauptberuflich selbstständig
= wieder Familienversicherung.
Wenn die Voraussetzungen der Familienversicherung nicht mehr vorliegen (können viele
Möglichkeiten sein; z.B. deine Frau ist dann nicht mehr Berufstätigkeit und bereits bei Dir in der Familienversicherung oder Du bist selbstständig oder Arbeitnehmer mit Gehalt über Jahresarbeitentgeltgrenze), dann kann du freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Versicherung bleiben (§ 9 bzw § 188 Abs. 4 SGB V).

Währendes des Bezuges von ALG I „NACH“ einer Familienversicherung greift auch NICHT
die Regelung der Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3a SGB V. Denn: Du warst ja durch
die gesetzlichen Familienversicherung in den letzten 5 Jahren nicht ohne gesetzlich Versicherung.


Zu 4: Sohn
Mit Beginn des Studiums hat er sich von der gesetzlichen Versicherungspflicht als Student befreien lassen. Ausgehend von einem durchgehenden Studium (ohne eine sozialversicherungsrechtliche relevante Unterbrechung) besteht diese Befreiung fort.

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB V besteht kein Anspruch auf Familienversicherung, wenn
Sohn noch in der fortbestehenden Befreiung ist.

Also: Sohn würde weiter in der PKV bleiben.

Ausnahmen von der Wirkung einer Befreiung (Stichwort: sozialversicherungsrechtlich relevante Unterbrechung) ergeben sich aus dem folgenden Papier (sehr komplex und ich glaube nicht, dass Du das Deinem Sohn antun willst, nur damit er aus der PKV rauskommt

https://www.studentenwerk-oldenburg.de/ ... /file.html


5.
Schlusswort: ich glaube, dass Du was im Hirn hast. Sonst hättest Du dieses Szenario nicht aufbauen können.


Kann man irgendwo verlässlich nachlesen wie genau die "Hauptberufliche" von der "Nebenberuflichen" Selbstständigkeit abgegrenzt wird...damit hier bei uns nichts anbrennt......?

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Re: Familienversicherung über 55 im Anschluss an PKV?

Beitragvon av2202 » 11.10.2023, 17:59

av2202 hat geschrieben:
heinrich hat geschrieben:1.
Zu Deiner Frau:
Mit Midi-Job meinst Du, größer als 520 EUR (bzw 538 EUR. Das ist der geplante Wert ab
01.01.2024. Dabei ist Frau noch keine 55 Jahre alt und sie ist nicht (mehr) hauptberuflich
selbstständig (das sollte geprüft werden bevor ohne Prüfung später ein böses Erwachen
kommt, denn die Vers-Pflicht von Frau ist ja die Eingangspfote für alle deine Ideen).

Antwort: ja, ist möglich
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V zur Versicherungspflicht. § 6 Abs. 3a SGB V (Versicherungsfreiheit
zieht hier nicht, da noch keine 55 Jahre alt.


Zu 2
Der Grenzwert für die Familienversicherung ist 485 EUR (ab 1.1.2024 geplant 505 EUR).
Achtung: da habe ich schon Pferde vor der Apotheke kotzen sehen. Mieteinnahmen ; Zinseinnahmen oder auch Abfindung (die wird für einige Zeit schädlich bezüglich einer Familienversicherung angerechnet) oder einen Minijob zusammen mit Miete/Zinsen
können eine Familienversicherung verhindern. Auch eine bei Dir (Mann) hauptberufliche Selbstständigkeit (mit Einnahmen bis 485/505 EUR) verhindert eine Familienversicherung.

§ 10 SGB V ist die Rechtsgrundlage: und da steht nicht, dass die Familienversicherung ausgeschlossen ist, wenn der Ehegatte 55 Jahre alt ist.

Allerdings steht in § 10 Abs. 1 Nr. 3, dass eine Familienversicherung nicht möglich ist,
wenn DU versicherungsfrei ist.
Wenn Du ab Tag X einen Antrag auf ALG 1 stellen wirst, dann würde bei Dir, weil über 55 Jahre alt, die Versicherungsfreiheit aufgrund § 6 Abs. 3a SGB V gelten und damit über
§ 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB V die Familienversicherung ausgeschlossen sein.

Du schreibst aber (in Frage 3), dass Du n a c h einem Jahr ALG I beziehen möchtest.
Ich verstehe das so, dass Du auch den Antrag auf ALG I erst später (nicht am Tag X) stellen wirst.

So geschickt wie Du das aufgebaut hast (höchstes Kompliment) gehe ich davon
aus, dass Du mit dem Arbeitsamt oder sonstwie geklärt hast, dass Dir dann vom
ALG 1 in der zeitlichen Dauer (über 55 Jahre 1,5 Jahre Anspruch, über 58 Jahre
2 Jahre Anspruch) nichts gekürzt wird.


§ 10 SGB V ist die Norm für die Familienversicherung.
In § 5 Abs. 5a Satz 3 SGB V (hätte ich lieber in § 10 gehabt) steht dann
noch, dass Bürgergeldbezieher (früher ALG II) nicht in die Familienversicherung
kommen, wenn sie vorher privat versichert waren.
Ich gehe bei EUCH aber nicht von einem solchen Bezug aus; außerdem hast Du
ja auch beschrieben kein Einkommen ab Tag x zu haben


Fazit: nach meinem Rechtsverständnis wäre das sicher

Zu 3:
„Während“ ALG I Bezug bist du selbst pflichtversichert als ALG I Bezieher
(§5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V).
Die Familienversicherung besteht in diesem Zeitraum nicht (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 SGB V)

„Nach“ dem ALG I Bezug kommt es darauf an, welchen Status /Einkommen Du hast.
Keine Einnahmen (höchstens 485/505) und nicht hauptberuflich selbstständig
= wieder Familienversicherung.
Wenn die Voraussetzungen der Familienversicherung nicht mehr vorliegen (können viele
Möglichkeiten sein; z.B. deine Frau ist dann nicht mehr Berufstätigkeit und bereits bei Dir in der Familienversicherung oder Du bist selbstständig oder Arbeitnehmer mit Gehalt über Jahresarbeitentgeltgrenze), dann kann du freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Versicherung bleiben (§ 9 bzw § 188 Abs. 4 SGB V).

Währendes des Bezuges von ALG I „NACH“ einer Familienversicherung greift auch NICHT
die Regelung der Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3a SGB V. Denn: Du warst ja durch
die gesetzlichen Familienversicherung in den letzten 5 Jahren nicht ohne gesetzlich Versicherung.


Zu 4: Sohn
Mit Beginn des Studiums hat er sich von der gesetzlichen Versicherungspflicht als Student befreien lassen. Ausgehend von einem durchgehenden Studium (ohne eine sozialversicherungsrechtliche relevante Unterbrechung) besteht diese Befreiung fort.

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB V besteht kein Anspruch auf Familienversicherung, wenn
Sohn noch in der fortbestehenden Befreiung ist.

Also: Sohn würde weiter in der PKV bleiben.

Ausnahmen von der Wirkung einer Befreiung (Stichwort: sozialversicherungsrechtlich relevante Unterbrechung) ergeben sich aus dem folgenden Papier (sehr komplex und ich glaube nicht, dass Du das Deinem Sohn antun willst, nur damit er aus der PKV rauskommt

https://www.studentenwerk-oldenburg.de/ ... /file.html


5.
Schlusswort: ich glaube, dass Du was im Hirn hast. Sonst hättest Du dieses Szenario nicht aufbauen können.


Kann man irgendwo verlässlich nachlesen wie genau die "Hauptberufliche" von der "Nebenberuflichen" Selbstständigkeit abgegrenzt wird...damit hier bei uns nichts anbrennt......?


"Währendes des Bezuges von ALG I „NACH“ einer Familienversicherung greift auch NICHT
die Regelung der Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3a SGB V. Denn: Du warst ja durch
die gesetzlichen Familienversicherung in den letzten 5 Jahren nicht ohne gesetzlich Versicherung.
"

-Heisst das tatsächlich daß die Familienversicherung bei sofortigem ALG 1 Bezug überhaupt nicht möglich wäre (und ich während das ALG1 Bezugs weiter privat versichert wäre)? Könnte ich dann nach ALG1 Bezug (und dann ohne Einkommen) in die Familienversicherung meiner Frau? ...oder wie wäre es dann??

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Re: Familienversicherung über 55 im Anschluss an PKV?

Beitragvon av2202 » 11.10.2023, 18:13

im §6 SGB 5 steht dazu noch: .."Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. " ...

Heisst das jetzt dass alle Voraussetzungen oder nur eine Voraussetzung für die "Versicherungsfreiheit" erfüllt sein müssen??

Weiss das jemand?

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Re: Familienversicherung über 55 im Anschluss an PKV?

Beitragvon Czauderna » 11.10.2023, 18:28

Hallo,
-Heisst das tatsächlich daß die Familienversicherung bei sofortigem ALG 1 Bezug überhaupt nicht möglich wäre (und ich während das ALG1 Bezugs weiter privat versichert wäre)? Könnte ich dann nach ALG1 Bezug (und dann ohne Einkommen) in die Familienversicherung meiner Frau? ...oder wie wäre es dann??
ja, so ist es - bei sofortigem ALG-1 Bezug träte bei dir keine Krankenversicherungspflicht ein und du müsstest auch während des Bezuges von ALKG-1 in der PKV verbleiben. Nach dem ALG-1 Bezug könnte dann ggf. die Familienversicherung bei deiner Ehefrau greifen.
Gruss
Czauderna

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Re: Familienversicherung über 55 im Anschluss an PKV?

Beitragvon heinrich » 11.10.2023, 18:35

https://www.inside-partner.de/wp-conten ... A4ndig.pdf

dies sind die Grundsätzlichen Hinweise zur Beurteilung ob eine Selbstständigkeit haupt- oder nebenberuflich ist.

heinrich
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Re: Familienversicherung über 55 im Anschluss an PKV?

Beitragvon heinrich » 11.10.2023, 18:40

§ 6 Abs (3a) SGB V:
Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig sind.

"Weitere Voraussetzung" heißt, dass dies als 2. Voraussetzung AUCH erfüllt sein müsste, damit es zur Versicherungsfreiheit kommt.
Oder auf gut deutsch: dann nicht zur Versicherungspflicht. Denn die Versicherungsfreiheit verdrängt die Versicherungspflicht.

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Re: Familienversicherung über 55 im Anschluss an PKV?

Beitragvon av2202 » 11.10.2023, 18:51

heinrich hat geschrieben:§ 6 Abs (3a) SGB V:
Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig sind.

"Weitere Voraussetzung" heißt, dass dies als 2. Voraussetzung AUCH erfüllt sein müsste, damit es zur Versicherungsfreiheit kommt.
Oder auf gut deutsch: dann nicht zur Versicherungspflicht. Denn die Versicherungsfreiheit verdrängt die Versicherungspflicht.


…ah, okay, d.h. einer genannten Punkte reicht aus um NICHT versicherungsfrei zu sein und in meinem Fall die Möglichkeit der Familienversicherung zu erhalten…

Besten Dank, echt TOP und sehr hilfsbereit von euch!

av2202
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Re: Familienversicherung über 55 im Anschluss an PKV?

Beitragvon av2202 » 11.10.2023, 19:10

av2202 hat geschrieben:
heinrich hat geschrieben:§ 6 Abs (3a) SGB V:
Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig sind.

"Weitere Voraussetzung" heißt, dass dies als 2. Voraussetzung AUCH erfüllt sein müsste, damit es zur Versicherungsfreiheit kommt.
Oder auf gut deutsch: dann nicht zur Versicherungspflicht. Denn die Versicherungsfreiheit verdrängt die Versicherungspflicht.


…ah, okay, d.h. einer genannten Punkte reicht aus um NICHT versicherungsfrei zu sein und in meinem Fall die Möglichkeit der Familienversicherung zu erhalten…

Besten Dank, echt TOP und sehr hilfsbereit von euch!



…aber was ich noch nicht ganz verstehe ist warum die Versicherungsfreiheit eigentlich nicht zum Tag X eintritt…??? …oder stehe ich auf der Leitung? …wohl weil ich buis zum Tag X noch privatversichert und somit nicht versicherungspflichtig bin…??? …ganz verstehe ich die Logik manchmal nicht und komme glaub ich nach zuviel Lektüre langsam mit den Begriffen doch noch durcheinenader…????
Zuletzt geändert von av2202 am 11.10.2023, 20:05, insgesamt 1-mal geändert.


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