Eintritt Versicherungspflicht?

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Racer76
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Eintritt Versicherungspflicht?

Beitragvon Racer76 » 28.11.2023, 19:52

Hallo an euch,

die allgemeine Versicherungspflichtgrenze wird im Jahr 2024 bei 69.300€ oder monatlich 5.775€ liegen.

Ein Arbeitnehmer verdient 7.600€ brutto im Monat, keine Boni wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Vom 01.04. - 30.04.2024 möchte er Elternzeit nehmen und auf 40% in Teilzeit arbeiten. Damit würde er in diesem Monat auf brutto 3.040€ fallen. Danach will er weiter wie zuvor arbeiten.

Wie wird nun sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgeld am 01.04.2024 berechnet? Sind das dann 12x 3.040€ = 36.480€ oder 1x 3.040€ + 11x 7.600€ = 86.640€? Sprich: wird der Arbeitnehmer dann zum 01.04.2024 versicherungspflichtig oder bleibt er versicherungsfrei?

GS
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Re: Eintritt Versicherungspflicht?

Beitragvon GS » 28.11.2023, 21:59

Hallo Racer 76,

dieser eine Monat schlägt nicht ins Kontor. Pro forma sind es am 1.4. nur besagte 36.480 €, aber wenn es am 1.5. wieder regulär weitergeht, kommt es nicht zur GKV-Versicherungspflicht bis zum Jahresende.

Sollte sich der AG oder eine dazu befragte Kasse querstellen, gäbe es noch einen Plan B: Die Befreiung von der Versicherungspflicht wegen Unterschreiten der BBG aufgrund Arbeitszeitreduzierung um >50%. Am 1.5. hätte sich diese Befreiung dann erledigt, und es geht normal weiter.

Gruß
von GS

heinrich
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Re: Eintritt Versicherungspflicht?

Beitragvon heinrich » 29.11.2023, 08:23

da kann ich meinem Freund GS ausnahmsweise einmal nicht zustimmen.

Richtig ist, dass es ab 1.4.24 36.480 sind. Damit kommt es zu Versicherungspflicht (im ersten Schritt). Ab 1.5. bewirkt die Erhöhung
(12 x 7600 = 91200) ein Ausscheiden aus der Versicherungspflicht zum 31.12.2024 mit der weiteren Option ab 1.1.2025 freiwillig in der GKV zu bleiben oder sich privat zu versichern.

https://www.informationsportal.de/wp-co ... 20-jae.pdf
in diesem link steht dies beschrieben.
Aus Punkt 4.3 auf Seite 14 b)

b) Während der Elternzeit wird eine zulässige Teilzeitbeschäftigung beim gleichen Arbeitgeber, der die Elternzeit gewährt, ausgeübt. Von der Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V wird kein Gebrauch gemacht.

Die (Wieder-)Aufnahme der Beschäftigung mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Ende der Elternzeit führt von Beginn der Beschäftigung an n i c h t zur Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Die aus Anlass der Ausübung der
n i c h t v o l l e n Erwerbstätigkeit während der Elternzeit b e s t e h e n d e V e r s i c h e r u n g s p f l i c h t endet nach § 6 Abs. 4 Satz 1 SGB V frühestens zum Ablauf des Kalenderjahres, wenn die nicht volle Erwerbstätigkeit bis zum Ende der Elternzeit ausgeübt wird. Ein Ausscheiden aus der Versicherungspflicht kommt dementsprechend frühestens zum Ende des Kalenderjahres in Betracht, vorausgesetzt, dass die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze ebenfalls überschritten wird.

Jetzt könnte noch das Argument kommen, dass die Minderung der Bruttobezüge (5.1), wenn die Unterschreitung der JAE-Grenze nur von kurzer Dauer ist und keine Auswirkung hat

Siehe Seite 17 mittlerer Absatz (hier Auszug)

Darüber hinaus lässt eine zeitlich befristete Minderung des laufenden Arbeitsentgelts bei absehbarer Rückkehr zu den oder annähernd den Verhältnissen vor der Entgeltminderung die Versicherungsfreiheit dann fortbestehen, wenn die Entgeltminderung nur von kurzer Dauer ist und insofern bei einer Gesamtschau nicht von einem regelmäßigen (geminderten) Arbeitsentgelt ausgegangen werden kann. Für eine Entgeltminderung von nur kurzer Dauer kann nicht auf starre Zeitgrenzen zurückgegriffen werden; sie ist in aller Regel jedoch anzunehmen, wenn die vorübergehende Minderung des Arbeitsentgelts n i c h t mehr als d r e i Monate ausmacht.

Tja; liest man nur bis hier, dann würde wegen des „einen“ Monats (April 24) der Entgeltminderung weiterhin Versicherungsfreiheit bestehen

ABER: man muss direkt noch den nächsten Satz aus dem mittleren Absatz aus Seite 17 lesen
Die Versicherungs f r e i h e i t besteht bei einer zeitlich befristeten Minderung des Arbeitsentgelts infolge Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung während der E l t e r n z e i t oder im Rahmen einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes n i c h t fort,

es sei denn, das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt aus der Teilbeschäftigung übersteigt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (was bei 36.480 nicht der Fall ist).


Da die Versicherungsfreiheit – bei Elternzeit auch bis zu 3 Monaten -nicht fortbesteht, tritt ab 1.4.24 Versicherungspflicht ein.

Wird dies, wenn ein PRIVATE Versicherung besteht, nicht gewünscht ist, dann MUSS (im zweiten Schritt) ein Antrag auf Befreiung (wie von GS geschrieben) bei der gesetzlichen Krankenkasse gestellt werden.


Übrigens Racer76.
Du hattest nicht geschrieben, ob die Person, um die es geht, bislang privat oder freiwillig gesetzlich versichert ist. Das hätte die Antwort sehr vereinfacht.
Wäre die Person freiwillig gesetzlich versichert, dann kommt es ab 1.4.2024 zur Versicherungspflicht, welche bis 31.12.2024 bestehen bleibt. Es kommt dann aber kein Wechsel von der PKV zur GKV in Frage und damit auch keine Befreiung als Option. Die Beiträge zur GKV wären (ob freiwillig oder Pflichtversicherung) letztlich gleich hoch. Bitte schreibe solche Dinge künftig dazu, damit man versteht, in welche Richtung du hinwillst.

GS
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Re: Eintritt Versicherungspflicht?

Beitragvon GS » 29.11.2023, 08:56

Hallo heinrich,

vielen Dank für die Richtigstellung. Tja, schon wieder was gelernt. :idea:

Für den Fall, dass überhaupt eine PKV-Vollversicherung besteht (das hatte ich eingangs angenommen,ohne dass es da steht):
Dann bliebe, um die PKV ohne zeitweise Doppelversicherung nahtlos fortzusetzen, nur wie beschrieben zum 1.4.24 die Befreiung wegen Arbeitszeitreduzierung >>50%, deren Wirkung dann bei Rückkehr in die Vollzeit (hier geplant schon am 1.5.24) wieder aufgehoben sein wird.

Soll es dagegen bei einer Mitgliedschaft in der GKV bleiben, macht der vorübergehende Statuswechsel freiwillig/Pflicht/freiwillig aus Sicht des Versicherten keinen praktischen Unterschied. Bis auf die 1-monatige Beitragsreduzierung in allen SV-Zweigen natürlich.

Gruß
vom eingeschneiten GS


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