da kann ich meinem Freund GS ausnahmsweise einmal nicht zustimmen.
Richtig ist, dass es ab 1.4.24 36.480 sind. Damit kommt es zu Versicherungspflicht (im ersten Schritt). Ab 1.5. bewirkt die Erhöhung
(12 x 7600 = 91200) ein Ausscheiden aus der Versicherungspflicht zum 31.12.2024 mit der weiteren Option ab 1.1.2025 freiwillig in der GKV zu bleiben oder sich privat zu versichern.
https://www.informationsportal.de/wp-co ... 20-jae.pdfin diesem link steht dies beschrieben.
Aus Punkt 4.3 auf Seite 14 b)
b) Während der Elternzeit wird eine zulässige Teilzeitbeschäftigung beim gleichen Arbeitgeber, der die Elternzeit gewährt, ausgeübt. Von der Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V wird kein Gebrauch gemacht.
Die (Wieder-)Aufnahme der Beschäftigung mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Ende der Elternzeit führt von Beginn der Beschäftigung an n i c h t zur Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Die aus Anlass der Ausübung der
n i c h t v o l l e n Erwerbstätigkeit während der Elternzeit b e s t e h e n d e V e r s i c h e r u n g s p f l i c h t endet nach § 6 Abs. 4 Satz 1 SGB V frühestens zum Ablauf des Kalenderjahres, wenn die nicht volle Erwerbstätigkeit bis zum Ende der Elternzeit ausgeübt wird. Ein Ausscheiden aus der Versicherungspflicht kommt dementsprechend frühestens zum Ende des Kalenderjahres in Betracht, vorausgesetzt, dass die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze ebenfalls überschritten wird.
Jetzt könnte noch das Argument kommen, dass die Minderung der Bruttobezüge (5.1), wenn die Unterschreitung der JAE-Grenze nur von kurzer Dauer ist und keine Auswirkung hat
Siehe Seite 17 mittlerer Absatz (hier Auszug)
Darüber hinaus lässt eine zeitlich befristete Minderung des laufenden Arbeitsentgelts bei absehbarer Rückkehr zu den oder annähernd den Verhältnissen vor der Entgeltminderung die Versicherungsfreiheit dann fortbestehen, wenn die Entgeltminderung nur von kurzer Dauer ist und insofern bei einer Gesamtschau nicht von einem regelmäßigen (geminderten) Arbeitsentgelt ausgegangen werden kann. Für eine Entgeltminderung von nur kurzer Dauer kann nicht auf starre Zeitgrenzen zurückgegriffen werden; sie ist in aller Regel jedoch anzunehmen, wenn die vorübergehende Minderung des Arbeitsentgelts n i c h t mehr als d r e i Monate ausmacht.
Tja; liest man nur bis hier, dann würde wegen des „einen“ Monats (April 24) der Entgeltminderung weiterhin Versicherungsfreiheit bestehen
ABER: man muss direkt noch den nächsten Satz aus dem mittleren Absatz aus Seite 17 lesen
Die Versicherungs f r e i h e i t besteht bei einer zeitlich befristeten Minderung des Arbeitsentgelts infolge Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung während der E l t e r n z e i t oder im Rahmen einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes n i c h t fort,
es sei denn, das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt aus der Teilbeschäftigung übersteigt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (was bei 36.480 nicht der Fall ist).
Da die Versicherungsfreiheit – bei Elternzeit auch bis zu 3 Monaten -nicht fortbesteht, tritt ab 1.4.24 Versicherungspflicht ein.
Wird dies, wenn ein PRIVATE Versicherung besteht, nicht gewünscht ist, dann MUSS (im zweiten Schritt) ein Antrag auf Befreiung (wie von GS geschrieben) bei der gesetzlichen Krankenkasse gestellt werden.
Übrigens Racer76.
Du hattest nicht geschrieben, ob die Person, um die es geht, bislang privat oder freiwillig gesetzlich versichert ist. Das hätte die Antwort sehr vereinfacht.
Wäre die Person freiwillig gesetzlich versichert, dann kommt es ab 1.4.2024 zur Versicherungspflicht, welche bis 31.12.2024 bestehen bleibt. Es kommt dann aber kein Wechsel von der PKV zur GKV in Frage und damit auch keine Befreiung als Option. Die Beiträge zur GKV wären (ob freiwillig oder Pflichtversicherung) letztlich gleich hoch. Bitte schreibe solche Dinge künftig dazu, damit man versteht, in welche Richtung du hinwillst.