Frage Ruhen der Leistung

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Bengalow
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Frage Ruhen der Leistung

Beitragvon Bengalow » 03.03.2024, 19:16

Hallo liebes Forum,

Bräuchte Mal kurzen Rat und Info

Sagen wir Mal die GKV lässt die Ratenzahlung platzen, da sie wiederholt nicht bezahlt werden konnte

Sie hat nun die Leistungen geruht, weil die offene Forderung nicht gezahlt wurde

Weitere Ratenzahlung lässt sie sich nicht mehr ein

Wenn ich jetzt eine Teilzeitstelle annehme, werden ja die Beiträge ab fortan vom Lohn abgehen. Bekomme ich dann den Leistungsanspruch zurück?
Vollstreckung und Pfändung ist wegen P-Konto fruchtlos, werde auch in naher Zukunft nicht die Forderung begleichen können


Oder besteht das ruhen der Leistung, weil ja keine Ratenzahlung vorhanden ist ?
Blicke nicht ganz durch
Überlegung ist auch EV abzugeben, damit Gläubiger wissen was Lage ist und nen Teilzeit anzufangen um aus der Misere aufzustehen
In 3 Jahren wenn Vermögen dann erarbeitet wurde vergleiche mit den Gläubigern eingehen

Die Frage daher, Leistungsanspruch zurück wenn Teilzeitstelle angenommen wurde und offene Beiträge von KK durch EV "ruhen"?


Danke!

Fried
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Re: Frage Ruhen der Leistung

Beitragvon Fried » 04.03.2024, 08:00

Hallo,

welche Forderungen sind offen? Bekommst du Leistungen vom Jobcenter (Bürgergeld nach dem SGB II) oder vom Sozialamt (SGB XII)? Bei nachgewiesener Hilfebedürftigkeit tritt kein Leistungsruhen ein bzw. das bestehende Leistungsruhen endet.

Die Krankenkasse hätte dich auch darauf hinweisen müssen, siehe § 16 Abs. 3 b SGB V:

Sind Versicherte mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat die Krankenkasse sie schriftlich darauf hinzuweisen, dass sie im Fall der Hilfebedürftigkeit die Übernahme der Beiträge durch den zuständigen Sozialleistungsträger beantragen können.

ratte1
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Re: Frage Ruhen der Leistung

Beitragvon ratte1 » 04.03.2024, 11:09

Hallo,

wenn keine Hilfebedürftigkeit besteht (s. Beitrag Fried) bleibt das Ruhe auch bei Aufnahme einer (Teilzeit-) Beschäftigung bestehen.

MfG

ratte1

Bengalow
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Re: Frage Ruhen der Leistung

Beitragvon Bengalow » 05.03.2024, 16:45

ratte1 hat geschrieben:Hallo,

wenn keine Hilfebedürftigkeit besteht (s. Beitrag Fried) bleibt das Ruhe auch bei Aufnahme einer (Teilzeit-) Beschäftigung bestehen.

MfG

ratte1


Danke für die Info soweit!
Man hat also EV abgegeben, dass somit KK weiss man hat nichts. Fängt eine Teilzeitstelle stelle an , wo die Beiträge vom Lohn abgehen würden und das Ruhen der Leistungen wird nicht aufgehoben, solange der Rückstand beglichen ist? Obwohl man sich mit dem Job bemüht da Rauszukommen?

Wenn dieser im höheren 4Stelligen liegt und KK keine weitere Raten annehmen will?

Dass nenne ich Mal eine Pflichtversicherung! Zahl alles oder sieh zu!

Czauderna
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Re: Frage Ruhen der Leistung

Beitragvon Czauderna » 05.03.2024, 17:31

Hallo,
nun, es ist ja nicht so, dass die Krankenkasse gar nichts mehr leistet - für Notfallbehandlung besteht weiterhin der volle Leistungsanspruch. Das war früher anders, wer da nicht zahlte, der flog raus aus der Kasse und stand ggf. ganz ohne Versicherung da. Von wie viel Beitragsrückstand ist denn die Rede - höheren 4-stelliger Bereich kann sich zwischen 5000 und 9999 € bewegen. In der Regel haben wir, wenn es vertretbar war, weiteren Ratenzahlungen zugestimmt, auch wenn es mal nicht so klappte mit der fristgemäßen. Zahlung, kam eben auch auf die Fallkonstellation an.
Sagen wir Mal die GKV lässt die Ratenzahlung platzen, da sie wiederholt nicht bezahlt werden konnte
Warum geht eigentlich eine Teilzeitstelle und eine Vollzeitstelle nicht und wie ist die derzeitige Krankenversicherungssituation - freiwillig versichert ?.
Gruss
Czauderna


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