Krankenversicherung ab Rentenantrag

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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erima
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Krankenversicherung ab Rentenantrag

Beitragvon erima » 06.03.2024, 13:28

Hallo,

wenn die Ehefrau bisher freiwillig in der GKV versichert ist und die Beiträge incl. des Einkommens des Ehemanns berechnet werden, ändert sich dies ja ab dem Zeitpunkt der Rentenantragstellung.

Ab dem Zeitpunkt der Rentenantragstellung durch die Ehefrau beginnt eine Pflichtversicherung und die Beiträge werden günstiger.

Jetzt bin ich auf der Suche, wann der frühestmögliche Zeitpunkt der Rentenantragstellung ist, ab dem die Pflichtversicherung zum Tragen käme.

Bisher konnte ich keine Information finden, wo dieser Zeitpunkt beschrieben ist. Also, wenn am 01.12.2024 die Rente beginnen soll, ab wann könnte der Rentenantrag gestellt werden.

Vielen Dank für einen Hinweis.

mfg

Czauderna
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Re: Krankenversicherung ab Rentenantrag

Beitragvon Czauderna » 06.03.2024, 14:47

Hallo,
zunächst muss zweifelsfrei geklärt werden, ob für die Pflichtversicherung als Rentnerin auch die Vorversicherungszeit wirklich erfüllt - ist das der Fall, wenn z.B. theoretisch heute der Rentenantrag gestellt würde.
Die Rentenversicherung selbst empfiehlt, den Antrag etwa drei Monate vor dem Rentenbeginn zu stellen. Mir selbst ist keine Vorgabe bekannt, die besagt, dass man einen Rentenantrag nicht auch jetzt schon stellen kann, auch wenn die Rente erst zum 01.12. beginnen wird. Ich habe gerade noch einmal bei einem Rentenberater nachgefragt und der hat mir bestätigt, dass es für die Rentenversicherung keinen Grund gäbe, würde der Antrag heute gestellt, den nicht anzunehmen, obwohl der Rentenbeginn erst am 01.12.2024 wäre. Und wenn die Rentenversicherung den Antrag annimmt, dann gilt er als gestellt und damit würde auch die Krankenversicherungspflicht eintreten, natürlich unter der Voraussetzung, dass auch die Vorversicherungszeit bis zum Tag der Rentenantragstellung erfüllt ist.

Gruss
Czauderna

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Re: Krankenversicherung ab Rentenantrag

Beitragvon erima » 07.03.2024, 17:58

Hallo,

vielen Dank für die schnelle Rückmeldung.

Die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung sind erfüllt; das wurde bereits mit der GKV geklärt.

Seitens der Kommune wurde empfohlen, "frühzeitig" den Rentenantrag zu stellen, dabei wären 6 Monate vorher optimal um evtl. ausreichend Zeit für die Nachreichung von Unterlagen oder anderweitige Klärungen zu haben.

Vielleicht finden wir ja noch einen Hinweis ob es einen frühestmöglichen Zeitpunkt gibt, vorauss. werden wir die 6 Monate vorher anvisieren. Eine direkte Nachfrage bei der GKV wollen wir "vermeiden".

mfg

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Re: Krankenversicherung ab Rentenantrag

Beitragvon Czauderna » 07.03.2024, 18:10

Hallo,
na ja, für die GKV gilt der Tag der Rentenantragstellung und nichts anderes. Die Krankenkasse kann auch das Datum der Rentenantragstellung nicht in der Weise beeinflussen, dass sie (speziell in diesem Fall) auf eine möglichst späte Antragstellung besteht, nur um so mehr Beitrag zu erhalten. Entscheidend ist, ob die Rentenversicherung den Antrag ohne Einschränkungen auch (theoretisch) heute schon annehmen würde und nach meine Informationen gibt es keine gesetzliche Vorgabe, was den Zeitraum betrifft, der zwischen Antragstellung und Rentenbeginn liegt, gibt. Hast Du mal nachgerechnet, was das an Beitrag ausmachen würde, der durch eine solche frühe Antragstellung ggf. gespart werden könnte. Die Auskunft der Kommune zeigt auch klar, dass dies eine Empfehlung ist mit den 6 Monaten, das sind schon drei mehr, als die Rentenversicherung selbst empfiehlt und das könnten ggf. schon viel Geld sein.
Gruss
Czauderna

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Re: Krankenversicherung ab Rentenantrag

Beitragvon Rossi » 08.03.2024, 10:18

Man sollte den Rentenantrag natürlich etwas früher stellen, als die Rente tatsächlich beginnt.

Deine Idee hier hinsichtlich der Beitragshöhe zu trixen, wird allerdings nicht funktionieren.

Denn es ist zu unterscheiden zwischen einem Rentenbezieher mit KVdR und einen Rentenantragsteller.

Nehmen wir mal an:

01.03.2024 Tag der Rentenantragstellung

01.09.2024 Beginn der Rente mit KVdR

Ab dem 01.09.2024 ist man Rentenbezieher im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V. Hier kommt dann die sog. KVdR zum tragen. Es besteht nur eine Beitragspflicht über die Rente. Das Ehegatteneinkommen zählt nicht.

Für die Zeit vom 01.03.2024 (Tag der Rentenantragsstellung) bis zum tatsächlichen Rentenbeginn 31.08.2024 kommt die Formalmitgliedschaft als Rentenantragsteller zum Tragen. Hierfür sind Beiträge zu entrichten, die Beitragsbemessung richtet sich nach den Grundsätzen einer freiwilligen Versicherung.

Czauderna
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Re: Krankenversicherung ab Rentenantrag

Beitragvon Czauderna » 08.03.2024, 10:42


heinrich
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Re: Krankenversicherung ab Rentenantrag

Beitragvon heinrich » 08.03.2024, 10:58

im § 2 Abs. 4 steht es dann genau im Satz 5 Nr. 3

= k e i n e Anrechnung des Ehegatteneinkommen als Rentenantragsteller.


Der Fragesteller hat das schon sehr geschickt gewusst.

Ich denke aber, dass mit 6 Monaten vorher ein ausreichender Zeitraum ausgenutzt wird und sage: Kompliment zu der vom Fragesteller veranschlagten Strategie.


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