Beitragspflichtige Einnahmen
Verfasst: 17.11.2007, 15:54
Mir erinnerlich ist es ab dem 01.04.2007 möglich, sich als freiwillig versicherter Selbständiger mit den tatsächlichen Einkünften mindestens 1225,00 bemessen zu lassen. Im 240 SGB V stehen da aber nur die alten Hüte, mindestens 30/40 des Bezugswertes (1837,50=30/40 von 2450), die 30/60, die ja 1225 betragen würden, gelten für andere.
Könnt ihr mir sagen, wo dies steht, oder ist es in der Satzung geregelt?
Konkreter Fall: Die AOK Düsseldorf ist für eine Restaurantbetreiberin, die 2006 ein Einkommen von ca. 14.000 hatte, von 1225,00 pro Monat ausgegangen.
Wer weiß was?
Gruß
Dek
Könnt ihr mir sagen, wo dies steht, oder ist es in der Satzung geregelt?
Konkreter Fall: Die AOK Düsseldorf ist für eine Restaurantbetreiberin, die 2006 ein Einkommen von ca. 14.000 hatte, von 1225,00 pro Monat ausgegangen.
Wer weiß was?
Gruß
Dek