BAV-Kapitalleistung und deren „Anrechnung“ zum regelmäßgen Gesamteinkommen der Familienversicherung?

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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av2202
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BAV-Kapitalleistung und deren „Anrechnung“ zum regelmäßgen Gesamteinkommen der Familienversicherung?

Beitragvon av2202 » 20.04.2024, 17:08

Hallo zusammen,

ich habe zwar hier im Forum ein paar alte Beiträge zu dem Thema gefunden, allerdiengs je mehr ich im Web lese und recherchiere desto unsicherer werde ich….

Hat hier jemand einen aktuellen Stand zu dem Thema der Auszahlung einer BAV-Kapitalleistung (z.B. während man bereits familienversichert ist) und deren „Anrechnung“ zum regelmäßgen Gesamteinkommen der Familienversicherung?

Ich meine damit daß die einmalige Kapitalausuzahlung einer BAV (Direktversicherung zu 2/3 arbeitgeberfinanziert) und Altvertrag vor 2005 nicht als regelmäßiges Einkommen für die Familienversicherung (auch nicht mit der 1/120-tel Regelung) gezählt bzw. angerechnet werden?

Das würde heissen daß auch durch 1/120 tel Regelung berechnete „fiktive Zahlungen“ aus der BAV über 505 Euro für die Familienversicherung unschädlich und somit die Familienversicherung bestehen bleibt und durch derartige Auszahlungen nicht gefährdet wird.

Hat jemand hier im besten Fall vielleicht sogar einen Link zu einer Quelle…?

Vielen Dank für eure Unterstützung.

Viele Grüße


av2202
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Re: BAV-Kapitalleistung und deren „Anrechnung“ zum regelmäßgen Gesamteinkommen der Familienversicherung?

Beitragvon av2202 » 20.04.2024, 19:09

…du meinst diese Passage:?
„ Einmalige Kapitalabfindungen oder Kapitalleistungen aus betrieblicher Altersversorgung können
allerdings nicht fiktiv für einen bestimmten Zeitraum auf einen monatlichen Zahlbetrag umgelegt
werden; § 229 Absatz 1 Satz 3 SGB V gilt im Anwendungsbereich des § 10 SGB V zur Feststellung
des regelmäßigen Gesamteinkommens nicht.“

Das heisst daß diese BAV während einer Familienversicherung bzw. für die bestehende Familienversicherung nicht zum regelmäßigen Einkommen zählen…? wenn ich es richtig verstehe…

Und das würde heissen, daß man durch Zeiten in der Familienversicherung z.B. zwischen Alter 60 (frühestmöglicher Auszahlungszeitpunkt bei alten BAV- Verträgen) und den Renteneintritt mit z. B. Alter 65 oder sogar 67 also in diesem Beispiel 5 oder bis zu 7 Jahre an Verbeitragung der BAV „sparen“ kann?

….und erst ab Rentenbezug dann als z.B. freiwillig Versicherter Rentner eben die restlichen 3 oder 5 Jahre mit den entsprechen 120steln verbeitragt bekommt und bezahlen muss?


Habe ich das so richtig verstanden?
Zuletzt geändert von av2202 am 20.04.2024, 19:38, insgesamt 1-mal geändert.

Czauderna
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Re: BAV-Kapitalleistung und deren „Anrechnung“ zum regelmäßgen Gesamteinkommen der Familienversicherung?

Beitragvon Czauderna » 20.04.2024, 19:29

Hallo,
ich meine, dass der Zeitpunkt der Auszahlung maßgebend ist, also hier während der Familienversicherung. Da findet die Aufteilung auf 120 Kalendermonate nicht statt, es handelt sich nicht um eine regelmäßige Einnahme, also bleibt die Familienversicherung bestehen und deshalb bin ich der Meinung, wenn zu einem späteren Zeitpunkt sich der Versichertenstatus ändert (Rentner mit oder ohne KVdR) dann nicht nachträglich eine Verteilung auf 120 Kalendermonat (ab Auszahlung) erfolgt und für den verbleibenden Restzeitraum Beiträge gefordert werden. Ich muss allerdings sagen, dass ich in der Praxis einen solchen Fall noch nicht hatte. Ich frage mich auch, woher will die Kasse z.B. in 2025 wissen, dass eine Kapitalisierung in 2023 erfolgte, zumal es sich auch nicht unbedingt um die gleiche Kasse handeln muss.
Gruss
Czauderna

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Re: BAV-Kapitalleistung und deren „Anrechnung“ zum regelmäßgen Gesamteinkommen der Familienversicherung?

Beitragvon av2202 » 20.04.2024, 20:39

Czauderna hat geschrieben:Hallo,
ich meine, dass der Zeitpunkt der Auszahlung maßgebend ist, also hier während der Familienversicherung. Da findet die Aufteilung auf 120 Kalendermonate nicht statt, es handelt sich nicht um eine regelmäßige Einnahme, also bleibt die Familienversicherung bestehen und deshalb bin ich der Meinung, wenn zu einem späteren Zeitpunkt sich der Versichertenstatus ändert (Rentner mit oder ohne KVdR) dann nicht nachträglich eine Verteilung auf 120 Kalendermonat (ab Auszahlung) erfolgt und für den verbleibenden Restzeitraum Beiträge gefordert werden. Ich muss allerdings sagen, dass ich in der Praxis einen solchen Fall noch nicht hatte. Ich frage mich auch, woher will die Kasse z.B. in 2025 wissen, dass eine Kapitalisierung in 2023 erfolgte, zumal es sich auch nicht unbedingt um die gleiche Kasse handeln muss.
Gruss
Czauderna


…da hast du auch wieder Recht…woher soll die Kasse das wissen…..oder es gibt wieder eine Mitteilungspflicht des Versicherten dazu, was ich aber nicht weiss….???

…ansonsten hätte ich für den verbleibenden Zeitraum damit gerechnet daß dann in meinem Beispiel ab 65 oder 67 Jahre die entsprechenden 120tel für die verbleibende Zeit verbeitragt werden „sollen“….aber eben besser/günstiger als die vollen 10 Jahre die im Normalfall (wenn BAV-Auszahlung und Rentenbezug auf einen Termin fallen) verbeitragt würden….


Hattest Du schon diesen oder zumindest ähnlich gelagerte Fälle in deiner Praxis? …Wie waren dabei das Vorgehen, bzw. deine Erfahrungen?

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Re: BAV-Kapitalleistung und deren „Anrechnung“ zum regelmäßgen Gesamteinkommen der Familienversicherung?

Beitragvon Czauderna » 21.04.2024, 10:24

Hallo,
nein, wie ich schon schrieb, einen solchen Fall hatte ich noch nicht, von daher kann ich nur schreiben, was ich gemacht hätte damals.
Also, wenn ich eine Meldung erhalten hätte, dass ein Familienversicherter eine Einmalzahlung für einen an sich beitragspflichtigen Versorgungsbezug erhalten hätte, dann wäre ja eine Entscheidung fällig gewesen, ob dieser Bezug grundsätzlich der Beitragspflicht unterlegen hätte, also Verteilung auf 120 Kalendermonate. Das Ergebnis hätte "ja" gelautet - da aber in den Vorgaben nichts über Familienversicherten zu finden war und somit auch keine Regelmäßigkeit vorlag, wäre keine Beitragspflicht zum Zuge gekommen und somit die Familienversicherung bestehen geblieben. Der Vorgang wäre auch entsprechend in der "Versichertenakte" dokumentiert worden. Bei einer späteren Beendigung der Familienversicherung hätte dieser Vorgang für mich keine Rolle mehr gespielt. Wie gesagt, so hätte ich es damals gehändelt und sehe das auch heute noch so.
Wäre es nämlich anders, dann hätte ja schon seinerzeit die Familienversicherung direkt beendet werden müssen und aufgrund des Einkommens (Verteilung auf 120 Kalendermonate) eine eigene Mitgliedschaft hergestellt werden müssen.
Gruss
Czauderna

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Re: BAV-Kapitalleistung und deren „Anrechnung“ zum regelmäßgen Gesamteinkommen der Familienversicherung?

Beitragvon av2202 » 21.04.2024, 10:43

Czauderna hat geschrieben:Hallo,
nein, wie ich schon schrieb, einen solchen Fall hatte ich noch nicht, von daher kann ich nur schreiben, was ich gemacht hätte damals.
Also, wenn ich eine Meldung erhalten hätte, dass ein Familienversicherter eine Einmalzahlung für einen an sich beitragspflichtigen Versorgungsbezug erhalten hätte, dann wäre ja eine Entscheidung fällig gewesen, ob dieser Bezug grundsätzlich der Beitragspflicht unterlegen hätte, also Verteilung auf 120 Kalendermonate. Das Ergebnis hätte "ja" gelautet - da aber in den Vorgaben nichts über Familienversicherten zu finden war und somit auch keine Regelmäßigkeit vorlag, wäre keine Beitragspflicht zum Zuge gekommen und somit die Familienversicherung bestehen geblieben. Der Vorgang wäre auch entsprechend in der "Versichertenakte" dokumentiert worden. Bei einer späteren Beendigung der Familienversicherung hätte dieser Vorgang für mich keine Rolle mehr gespielt. Wie gesagt, so hätte ich es damals gehändelt und sehe das auch heute noch so.
Wäre es nämlich anders, dann hätte ja schon seinerzeit die Familienversicherung direkt beendet werden müssen und aufgrund des Einkommens (Verteilung auf 120 Kalendermonate) eine eigene Mitgliedschaft hergestellt werden müssen.
Gruss
Czauderna


Danke Dir für die Ausführungen…sehe ich genauso…sollte also (Stand HEUTE) bei der Familienversicherung in dem geschilderten Fall bleiben. Und wenn sich der Status des „Familienversicherten“ durch Rentenbezug während des fiktiven 120 Monatszeitraums hin zum dann „Freiwillig Versicherten (Rentners)“ ändert, sollte eigentlich das Thema der einigige Jahre zurückliegenden BAV Einmalauszahlung keine Rolle mehr spielen und auch gar nicht mehr „auf den Tisch“ kommen…..

Fried
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Re: BAV-Kapitalleistung und deren „Anrechnung“ zum regelmäßgen Gesamteinkommen der Familienversicherung?

Beitragvon Fried » 22.04.2024, 08:05

Hallo,

§ 229 Satz 3 SGB V:
Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

Die Mitteilungen werden von der Zahlstelle maschinell übermittelt und im System einspielt. Dementsprechend sollte auch die Beitragspflicht über 10 Jahre dort eingespielt werden. Während der Familienversicherung erfolgt keine Anrechnung, da es keine regelmäßigen Einnahmen sind. Wird die Familienversicherung beendet und ist die Beitragspflicht von 10 Jahren dann noch nicht abgelaufen, müssten die Einnahmen eigentlich ganz normal verbeitragt werden. Ansonsten könnte man ja einfach die Auszahlung auf einen Monat innerhalb der Familienversicherung legen, danach dann Rente beziehen und hätte 10 Jahre Beiträge gespart...

Anderes Beispiel bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG): Wird zu diesem Zeitpunkt eine Kapitalleistung der BAV ausgezahlt, unterliegt sie grundsätzlich der Beitragspflicht für 10 Jahre. Da man aufgrund der Beschäftigung schon den Höchstbeitrag zahlt, wird solange auch nichts zusätzlich verbeitragt. Erst mit Beendigung der Beschäftigung bzw. Unterschreiten der JAEG müssen dann Beiträge aus der zuvor erhaltenen Kapitalleistung bis längstens zum Ende der 10 Jahresfrist berechnet und gezahlt werden.

Inwiefern allerdings bei einem Kassenwechsel Kapitalleistungen maschinell übermittelt werden, weiß ich gerade nicht. Vielleicht gibt es noch eine aktive Person, die sich hierzu äußern kann.

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Re: BAV-Kapitalleistung und deren „Anrechnung“ zum regelmäßgen Gesamteinkommen der Familienversicherung?

Beitragvon Czauderna » 22.04.2024, 10:38

Hallo,
der Beitrag von Fried hat mir keine Ruhe gelassen und ich habe mal nachgefasst und das hier gefunden -https://apps.datev.de/help-center/documents/1033067
Dies lässt den Schluss zu, dass solche Kapitalleistungen nicht nur gemeldet werden müssen, was auch unstrittig ist, sondern auch personenbezogen gespeichert wird, auch wenn (zunächst) keine Beitragspflicht entsteht. Die Tatsache, dass auch bei einem Kassenwechsel für die neue Kasse die Abfragemöglichkeit besteht, lässt auch den Schluss zu, dass es durchaus möglich ist, dass plötzlich eine Beitragspflicht, ausgehend von den 120 Kalendermonaten ab Zahlung der Leistung entstehen kann. So gesehen, hätte ich damals falsch gelegen mit meiner Sicht.
Fazit, es muss jemand her, der es genau weiß.
Gruss
Czauderna

Fried
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Re: BAV-Kapitalleistung und deren „Anrechnung“ zum regelmäßgen Gesamteinkommen der Familienversicherung?

Beitragvon Fried » 22.04.2024, 14:35

Beispiel:

- Auszahlung BAV Kapitalleistung am 22.04.2024
- 10-Jahresfrist vom 01.05.2024 bis 30.04.2034
- Familienversicherung vom 01.05.2024 bis 30.04.2027
- KVdR ab 01.05.2027
--> Beiträge aus 1/120 der BAV Kapitalleistung wären dann noch vom 01.05.2027 bis 30.04.2034 zu zahlen. Man hätte sich durch die Familienversicherung quasi 3 Jahre Beiträge "gespart"

Ähnlich sieht es bei Überschreiten der JAEG aus, da schon der maximale monatliche Beitrag im Beschäftigungsverhältnis abgeführt wird.

Ich bin mir nur nicht sicher, ob ein Datenaustausch im Rahmen des Fami-Meldeverfahrens bei einem Kassenwechsel erfolgt.


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