Erstattungsanspruch gesetzliche Krankenkasse bei rückwirkender Teil-EMR (§50 SGB V)

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Biene
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Erstattungsanspruch gesetzliche Krankenkasse bei rückwirkender Teil-EMR (§50 SGB V)

Beitragvon Biene » 23.04.2024, 12:56

Hallo liebe Community,

folgender Fall:
Rentenantrag gestellt am 03.10.2022
Durchgehende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 05.12.2022 - 14.07.2023
Krankengeldzahlung ab dem 16.01.2023
Bescheid der DRV (mit rückwirkender Rentenzahlung) erteilt am 15.02.2024
Anerkannter Leistungsfall für die unbefristete Teil-EMR mit Datum 05.12.2022 ( = Datum Beginn AU)
Rückwirkende Rentenzahlung einer Teil-EMR zum 01.01.2023
(Somit liegt die rückwirkende Rentenzahlung ab dem 01.01.2023 VOR dem Krankengeldbezug ab 16.01.2023)

§50 SGB V Abs.2 besagt hierzu:
Das Krankengeld wird um den Zahlbetrag der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gekürzt, wenn die Leistung von einem Zeitpunkt NACH dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit zuerkannt wird.

Meiner Meinung nach wird die Leistung (= Leistungsfall) aber nicht NACH dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit zuerkannt, sondern exakt MIT Beginn (Anspruchsvoraussetzung für eine Teil-EMR ist der Leistungsfall mit Datum 05.12.2022 / Beginn der Arbeitsunfähigkeit die zum Krankengeld geführt hat ist ebenso der 05.12.2022).

Demnach sind die beiden Zeitpunkte identisch und es besteht kein Erstattungsanspruch der gesetzl. Krankenkasse, oder?

Vielen Dank für eure Rückmeldungen

Czauderna
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Re: Erstattungsanspruch gesetzliche Krankenkasse bei rückwirkender Teil-EMR (§50 SGB V)

Beitragvon Czauderna » 23.04.2024, 13:46

Hallo und willkommen im Forum
was hat denn die Krankenkasse entschieden, hat sie den Erstattungsanspruch bei der Rentenversicherung geltend gemacht ?.
Zwei Punkte wären erst einmal zu klären.
1. Anerkannt wurde der Leistungsfall (Beginn der AU. 05.12.2022), Rente wird ab erst ab dem 01.01.2023 gezahlt - warum erst zum 01.01.2023 ?
Dies, obwohl der Rentenantrag bereits am 03.10.2022 gestellt wurde ?
2. Krankengeld wurde zwar erst ab dem 16.01.2023 gezahlt, Anspruch bestand aber bereits ab dem 05.12.2022 und ruhte bis zum 15.01.2023 wahrscheinlich wegen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber ?
Gruss
Czauderna

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Re: Erstattungsanspruch gesetzliche Krankenkasse bei rückwirkender Teil-EMR (§50 SGB V)

Beitragvon Biene » 23.04.2024, 14:15

Hallo,
vielen Dank für die Rückmeldung.

Zu 1: Zahlung der Rente erst ab 01.01. des Folgemonats. Das sind gesetzliche Bestimmungen.

Zu 2: Das ist der Zeitraum der Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers

Die gesetzl. Krankenkasse hat einen Erstattungsanspruch geltend gemacht.
Die Frage ist nun, ob es korrekt ist. (??)
Ich kann Widerspruch einlegen.

Czauderna
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Re: Erstattungsanspruch gesetzliche Krankenkasse bei rückwirkender Teil-EMR (§50 SGB V)

Beitragvon Czauderna » 23.04.2024, 18:47

Hallo,
ob es zum Widerspruch kommt, das bekommst du schriftlich mitgeteilt, wenn der Rentenversicherungsträger die Nachzahlung der Rente einbehalten hat, um auf den Erstattungsanspruch der Kasse zu warten. Solltest du aber den kompletten Nachzahlungsbetrag von der Rentenversicherung erhalten, dann dürfte sich die Sache erledigt haben. Vom Sachverhalt her sehe ich keinen Erstattungsanspruch.
Gruss
Czauderna

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Re: Erstattungsanspruch gesetzliche Krankenkasse bei rückwirkender Teil-EMR (§50 SGB V)

Beitragvon Biene » 23.04.2024, 21:36

Hallo nochmals,

das ist ja das Problem.
Die Krankenkasse hat einen Erstattungsanspruch erhoben und die DRV hat die nachträgliche Rentenzahlung mit dem bereits erhaltenen Krankengeld verrechnet.
Ich denke eben zu Unrecht.
Ich habe noch 10 Tage Zeit hiergegen einen Widerspruch einzulegen.
Macht das Sinn, ist meine Auffassung korrekt?
Ist das bei einer Ablehnung (Widerspruchsbescheid) mit Kosten verbunden?

Czauderna
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Re: Erstattungsanspruch gesetzliche Krankenkasse bei rückwirkender Teil-EMR (§50 SGB V)

Beitragvon Czauderna » 24.04.2024, 07:47

Hallo,
natürlich kannst du einen Widerspruch einlegen und als Widerspruchsbegründung das anführen, was du auch hier geschrieben hast.
Ein Widerspruch ist nicht mit Kosten verbunden. Auf den Widerspruch erfolgt im Widerspruchsverfahren die Antwort auf den Widerspruch. Entweder wird dem Widerspruch abgeholfen, dann war er erfolgreich oder die Kasse bleibt bei ihrer Entscheidung und gibt dann dem Widerspruchsführer bzw. der Widerspruchsführerin zur Antwort, also ob der Widerspruch aufrechterhalten wird oder nicht. Bleibt der Widerspruch bestehen, dann geht der Fall vor den Widerspruchsausschuss der Kasse, der dann abschließend entscheidet - Abhilfe oder einen klagefähigen Bescheid. Das alles dauert natürlich einige Wochen, ist aber völlig kostenlos für den/die Beschwerdeführer.
Ich, an deiner Stelle würde allein schon deshalb einen Widerspruch schreiben, um Klarheit zu bekommen, was es mit dem "NACH" auf sich hat.
Gruss
Czauderna


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