Keine aufschiebende Wirkung bei Widerspruch gegen Beitragsbescheid; zweckmäßiger Umgang? Zahlung unter Vorbehalt, oder??
Verfasst: 09.06.2024, 19:54
Hallo,
bei Freiberuflichkeit und freiwilliger Versicherung in der GKV:
Die Steuerbescheide von 2 Jahren wurden der KK fristgerecht eingereicht und die entsprechenden Beitragsbescheide von diesen 2 Jahren wurden seitens der Krankenkasse vorgenommen.
Gegen beide Bescheide habe ich zunächst Frist wahrend Widerspruch eingelegt. Die Begründungen liefere ich noch nach.
Nun bin ich mit den entsprechenden Nachforderungen seitens der Kasse nicht einverstanden.
Und nach meinem Verständnis besteht keine aufschiebende Wirkung hinsichtlich der KK-Forderungen.
Wie ich es im Netz verstehe, besteht die Möglichkeit der Zahlung unter Vorbehalt; hier in 2 Varianten: wegen Prüfung sowie zwecks rechtlicher Klärung.
Oder die Aussetzung der Vollstreckung beantragen.
Muss diese zwangsläufig (wie bei dem Finanzamt) zunächst bei der KK beantragt werden und wenn ja, ist der KK bis zu deren Entscheid hierüber die Vollstreckung untersagt? Oder kann bzw. sollte man diesen vorläufigen Rechtsschutz unmittelbar beim Sozialgericht beantragen?
Es stellt sich hier nicht die Frage der Liquidität.
Es geht lediglich um den zweckmäßigen Umgang beim Widerspruch bzw. der etwaig anstehenden Klage, dass eine Vollstreckung vermieden wird.
Im Ergebnis möchte ich nur die rechtlich korrekten Beträge nachzahlen und mich mit keinem Gerichtsvollzieher auseinandersetzen.
Vielen Dank für eure Sicht der Dinge und eure wertvollen Tipps!!
Grüße, Ela
bei Freiberuflichkeit und freiwilliger Versicherung in der GKV:
Die Steuerbescheide von 2 Jahren wurden der KK fristgerecht eingereicht und die entsprechenden Beitragsbescheide von diesen 2 Jahren wurden seitens der Krankenkasse vorgenommen.
Gegen beide Bescheide habe ich zunächst Frist wahrend Widerspruch eingelegt. Die Begründungen liefere ich noch nach.
Nun bin ich mit den entsprechenden Nachforderungen seitens der Kasse nicht einverstanden.
Und nach meinem Verständnis besteht keine aufschiebende Wirkung hinsichtlich der KK-Forderungen.
Wie ich es im Netz verstehe, besteht die Möglichkeit der Zahlung unter Vorbehalt; hier in 2 Varianten: wegen Prüfung sowie zwecks rechtlicher Klärung.
Oder die Aussetzung der Vollstreckung beantragen.
Muss diese zwangsläufig (wie bei dem Finanzamt) zunächst bei der KK beantragt werden und wenn ja, ist der KK bis zu deren Entscheid hierüber die Vollstreckung untersagt? Oder kann bzw. sollte man diesen vorläufigen Rechtsschutz unmittelbar beim Sozialgericht beantragen?
Es stellt sich hier nicht die Frage der Liquidität.
Es geht lediglich um den zweckmäßigen Umgang beim Widerspruch bzw. der etwaig anstehenden Klage, dass eine Vollstreckung vermieden wird.
Im Ergebnis möchte ich nur die rechtlich korrekten Beträge nachzahlen und mich mit keinem Gerichtsvollzieher auseinandersetzen.
Vielen Dank für eure Sicht der Dinge und eure wertvollen Tipps!!
Grüße, Ela