Frank1
Eigentlich ist der Fall sehr einfach
Pflichtversicherung aufgrund ALG 1. Ferner Einkünfte aus Selbstständigkeit (egal ob haupt- oder nebenberuflich). Es besteht, weil die Selbstständigkeit keine Auswirkung auf die Versicherungspflicht aufgrund des ALG 1 Bezuges hat-----dennoch Versicherungspflicht aufgrund dieses ALG 1 Bezuges.
Wenn nun zusätzlich noch eine Rente bezogen wird (war ja hier wohl für einige Monate),
dann besteht WÄHREND des Zeitraums des Bezuges der Rente natürlich die Beitragspflicht aus der Rente (egal, ob die Rente zur Versicherungspflicht führte oder der ALG 1-Bezug)
UND für diese Zeit ist auch das Arbeitseinkommen aus der Selbstständigkeit beitragspflichtig.
Für die Mitgliedschaft als ALG 1-Bezieher gilt § 232a SGB V.
In 232a Abs. 3 SGB V steht jetzt, dass § 226 SGB V entsprechend, also auch gilt.-
In 226 SGB V steht jetzt, dass dies bei versicherungspflichtigen Beschäftigten gilt (das müssen wir auf den Bezieher von ALG 1 erweitern weil 232a Abs. 3 den 226 ensprechend gelten lässt)
Ich übersetze einmal den § 226
Bei versicherungspflichtig Beschäftigten
UND BEI ALG 1VERSICHERUNGSPFLICHT werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt
1.
das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung,
2.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
3.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge),
4.
das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.
ALSO: auch bei ALG 1-Versicherungspficht ist das Arbeitseinkommen aus Selbstständigkeit, soweit es neben einer Rente erzielt wird, BEITRAGSPFLICHTIG.
Nun hast Du noch geschrieben, was den der § 240 (ist ja nuuuuur für freiwillig Versicherte) bei Dir soll.
Jetzt schauen wir uns den § 226 SGB V nochmals genau an.
Dort steht in § 226 Abs. 2 im letzten Satz folgendes:
Für die Beitragsbemessung nach dem Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 gilt §
240 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4a entsprechend.AHA: wir sind also jetzt beim Menschen, der über ALG1-Versicherungspflicht versichert ist und Arbeitseinkommen neben einer Rente erzielt wird---- doch beim § 240 SGB V. Gleiches wie im § 240 Abs. 4a SGB V steht dann auch nochmals im § 6 a Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler.
Erstaunliches Zwischenergebnis !!!!Diese Kombination zum freiwilligen Versicherten bedeutet nicht, dass man freiwillig versichert ist.
Es bedeutet, WIE der Einkommensteuerbescheid angesetzt wird; nämlich zunächst wird eine „vorläufige Berechnung“ gemacht. Nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides dann eine „endgültige“ Berechnung.
Damit hätte ich zunächst alle Vorschriften durchgekaut, wie die es auch die KK beschreibt.
Sofern und soweit für einen Zeitraum ALG 1 UND „Rente“ (mit Rente meine ich den Bezug der Rente) UND Arbeitseinkommen vorlag, ist es nach meinem Rechtsverständnis richtig, wenn hier AUCH Beiträge aus dem Arbeitseinkommen berechnet werden, also für Juli bis Sept 2023.
OHNE Rentenbezug, da stimme ich Czauderna natürlich zu 100 % zu, sehe ich aus dem Arbeitseinkommen , während der Versicherungspflicht aufgrund ALG 1 KEINE Beitragspflicht.
Czauderna und ich haben aber erst knapp zusammen 100 Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich.
AUCH für mein Verständnis reicht der „Anspruch“ auf die Rente nicht aus.
Aus Grundsätzliche Hinweise des GKV-Spitzenverbandes Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Regelungen für Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen und gesetzliche Renten aus dem Ausland bei Versicherungspflichtigen vom 29. Juni 2022
kann ich auch nicht erkennen, dass ein Anspruch auf Rente (ohne Bezug) zur Beitragspflicht vom Arbeitseinkommen führt.
ALSO: keine Beitragspflicht aus Arbeitseinkommen, wenn keine Rente während der Zeit der Versicherungspflicht aufgrund ALG 1 Bezug.
Das soll die KK uns doch erst einmal zeigen, wo dies konkret stehen soll. Evt hat die KK ja in diesem Grundsätzlichen Hinweisen was gefunden war Czauderna und ich nicht gefunden hat. Ein paar von mir genutzen Suchbegriffe konnten kein Ergebnis hergeben, was die KK als richtig meint.
PS: da ich zu den Erbsenzählern gehöre bzw zu denen, die Erbsen noch teilen (sagte mir mal jemand)…komme ich gerade (wirklich gerade noch auf eine Idee).
Nämlich § 46 SGB I
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__46.htmlFalls Du auf die Rente, die schon bezogen hast, VERZICHTET hast, könnte ein wirklich böser KK-Mitarbeiter und Kollege von uns § 46 Abs. 2 SGB V anwenden.
Der Verzicht ist unwirksam, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden.
Ich glaube aber nicht, dass deine KK die Beitragspflicht über den § 46 abgleitet und begründet, sonst hätte sie es längst geschrieben.
Ich habe es jetzt mal anders aufgebaut als Czauderna und wollte klarmachen, dass der § 240 SGB V doch (beim Bezug einer Rente) eine Rolle spielt. Das sollte man wissen.
Möglicherweise hat die KK ja auch nur für Juli bis Sep 2023 Beiträge aus dem Arbeitseinkommen berechnet und damit wäre das richtig und du hättest uns hier nur ein wenig "getestet"-----kleiner Scherz