.@ Heinrich ,vielen Dank für die Ausführliche Info. Meine Mutter war bei der Securvita vom 01.04.2025 bis 31.08.2005 betreute nach § 264 SGB V dann am 01.02.05 bis 31.08.2005 pflichtversichert durch SGB 2 bezug ,dann ab 01.09.2005 laufen Betreute nach § 264 SGB V und jetzt immer noch…..“
Bisher ging ich davon aus, dass die DAK die KK war, bei der zuletzt eine Versicherung bestand.
Nein war AOK ,habe ich verwechselt
Jetzt hast Du geschrieben, dass Mutter bei der Securvita vom 1.4.2025 (hier meinst Du bestimmt 1.4.2005) bis 31.8.2005 versichert war.
Ja ,habe mich verschrieben am Handy . Richtig 01.04.2005 bis 31.08.2005 Meinst Du mit Securvita die Securvita BKK und kam diese NACH der DAK.
Ja ,Securvita BKK gibt doch nur eine oder noch andere ?Dann wäre ja die Securvita BKK die letzte gesetzlich KK: Richtig ?
Ja Ferner schreibst Du
…..Ihre Mitgliedschaft endet am 31.08.2014 .Seit dem 01.09.2005 werden Sie aufgrund des Bezugs vom Leistungen nach dem Dritten ,Viertzen ,Sechsten und Siebten Kapitel des SGB 12 von der Securvita auftragsweise nach § 264 SGB V betreut……
…Statt 31.8.2014 meinst Du sicherlich 31.8.2005: richtig ?...
Nein tatsächlich 31.08.2014 von der Kasse abgemeldet worden Bis hier ging ich davon aus, dass es zu einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen KK nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V kommt.
Ich sehe gerade einen Aspekt nachdem meine bisherige Lösung/Annahme f a l s c h ist.
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Jetzt kommt meine NEUE Auffassung:
Die Rückzahlung der Nebenkostenvorauszahlung (davon gehe ich jetzt mal aus, statt „Nachzahlung bei der Miete“)
Ist die Rückzahlung der zu hohen Nebenkostenvorauszahlung so hoch, dass 2 Monate keine Mietzahlung fällig wird
Ja ODER (WICHTIG) ist die Rückzahlung auch so hoch, dass 2 Monate die Pflegeleistungen selbst getragen werden müssen ?????????!!!!!!!!!!!
Ich geh mal davon aus, dass diese Rückzahlung NICHT so hoch ist, dass Mutter 2 Monate die Pflegeleistungen selbst zahlen muss.
Eingangs hast Du geschrieben, dass Mutter Grundsicherung nach Kapitel 4 SGB XII bekommt
Zusätzlich hast Du geschrieben „mit Hilfe zur Pflege“.
Den Hinweis „mit Hilfe zur Pflege“ hatte ich ü b e r l e s e n.
Kann passieren ,nicht schlimm Ich sehe ja keine Akten und kann nur hellsehen (kann ich nur ein wenig, reicht leider nicht immer).
Wenn jedoch die NebenkostenvorauszahlungRückzahlung NICHT dafür ausreicht, dass auch noch die Pflegeleistungen gezahlt werden können, so besteht ja weiterhin gegenüber dem Sozialamt ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege
Ja ,die Nebenkostenvorauszahlungen reichen
dafür nicht aus auch noch die Pflege davon zu bezahlen Hilfe zur Pflege ist das 7. Kapitel des SGB XII.
Du hast geschrieben, dass die Ablehnung der Mitgliedschaft ab 1.9.2005 zu einer Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V damals erfolgte, weil Leistungen nach dem 3. 4.6. oder 7. Kapitel SGB XII bezogen wurde. Da sehe ich als richtig an.
Jetzt in den 2 Monaten wird sicherlich weiterhin Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel SGB XII nötig sein (wenn die Rückzahlung nicht so hoch ist, dass daraus auch noch die Pflegeleistung finanziert werden kann). Dies ist auch weiterhin ein AUSSCHLUSS für eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen KK nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Ausschluss bedeutet: keine gesetzliche Mitgliedschaft möglich.
Aber ,wenn z.b ist nur ein Beispiel
man im Lotto gewinnen würde um aus dem Bezug fällt sagen wir mal 20.000€ oder z,b auch weniger oder mehr wäre dies dann die Möglichkeit für eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen KV ? Daher hat nach meinem Rechtsverständnis schon allein wegen der Pflegeleistungen (7. Kap SGB XII)
weiterhin einen Betreuungsauftrag nach § 264 SGB V (in § 264 Abs. 2 SGB V steht Empfänger von Leistungen nach dem 3 bis 9. Kapitel SGB SGB XII; und darunter fällt ja auch das 7. Kapitel) bei einer gesetzlichen KK aufrecht zu erhalten.
und warum werden immer weniger dann
in § 264 SGB V aufgenommen ,ich habe da mal was dazu gelesen ,weiß aber nicht mehr wo Jetzt kommen wir noch zu § 82 SGB XII, dort Absatz 7
Darüber habe ich mit einem Bekannten von mir, der beim Sozialamt arbeitet, gesprochen.
Er sieht es so, dass mit Nachzahlung in der Regel z.B. eine Rentennachzahlung gemeint ist, also auf 6 Monate zu verteilen ist. Hintergrund ist, dass man nicht aus dem Leistungsbezug rausfallen soll.
Er sieht es aber auch so, dass mit Nachzahlung auch eine Nebenkostenvorauszahlungs-Rückzahlung gemeint sei. Wenn diese Nebenkostenvorauszahlungs-Rückzahlung nicht in Geld fließt, sondern Mutter für 2 Monate keine Miete zahlen muss, sieht er es immer noch so, dass dieser Betrag auf auf 6 Monate zu verteilen ist.
Gibt es da ein extra Gesetz zu oder wie meint dein Bekannter dies ?Bei einem Streit mit dem Sozialamt wegen Anrechnung auf 1 oder 6 Monate könntest Du dir die Zähne ausbeißen. Sofern die Rückzahlung nicht für die Pflegeleistungen ausreicht, dürfte das ja schon ausreichen, um weiterhin die Pflege (7. Kapitel) vom Sozialamt bezahlt zu bekommen und daran knüpfend auch die Krankenversicherung über die Betreuung sichergestellt sein. Dann wäre es noch meinem mathematischen Verständnis letztlich gleich, ob für 1 oder 6 Monate die Anrechnung erfolgt.
Ohne Einsicht in Akten sind meine hellseherischen Fähigkeiten begrenzt.
Meine Auskünfte sind ohne Gewähr.
Was ich aber nicht verstanden habe mit der Auffangversicherung ,die von dir zitiert wurde . Gibt es freiwillig und Gesetzliche KV und freiwillig und Auffang Versicherung die anders sein soll ?