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Urteil Bundessozialgericht zum „Rententrick“
Verfasst: 12.12.2025, 20:57
von pejoth
Moin
Ich finde nichts im Netz, sollte zum 10.12.25 gelaufen sein?
Weiß jemand mehr?
Re: Urteil Bundessozialgericht zum „Rententrick“
Verfasst: 12.12.2025, 21:44
von Czauderna
Hallo,
wenn du einen neuen Thread aufmachst, dann solltest du daran denken, dass die User und Mitleser hier keine Gedankenleser sind.
Um was geht es dir genau hier im Bereich "gesetzliche Krankenkassen - Allgemeines GKV" ?
Gruss
Czauderna
Re: Urteil Bundessozialgericht zum „Rententrick“
Verfasst: 13.12.2025, 07:41
von pejoth
Re: Urteil Bundessozialgericht zum „Rententrick“
Verfasst: 13.12.2025, 08:13
von heinrich
https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verh ... _24_R.htmlganz unten steht
Terminbericht
Der Termin wurde auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Kläger a u f g e h o b e n.
Re: Urteil Bundessozialgericht zum „Rententrick“
Verfasst: 13.12.2025, 11:37
von pejoth
Danke, Heirich. Wahrscheinlich wegen der neueren Gesetzgebung hinsichtlich der Angelegenheit "Rententrick"
Re: Urteil Bundessozialgericht zum „Rententrick“
Verfasst: 14.12.2025, 18:31
von Rossi
Nun ja, jetzt plaudere ich mal aus dem Nähkästchen!!!
Der Terimin wurde aufgehoben, weil der Prozeßvollmächtigte Anwalt plötzlich erkrankt war!!!
Re: Urteil Bundessozialgericht zum „Rententrick“
Verfasst: 14.12.2025, 18:58
von Rossi
Nun ja, unser Günter als langjärhiger Kassenmitarbeiter scheint wohl gar nicht zu wissen worum es hier uberhautpt geht.
Ich stellle einach mal die Diskussion aus einem anderen Forum ein.
Guckt ihr hier:
https://www.krankenkassenforum.de/geset ... 21130.htmlWie es pjehoth zutreffend ausführt, handelt es sich hier um einen Trick im Rahmen der völligen Legalität durch die Wahl einer Atersteilrente (unterhalb der Einkommensgrenze für die Fami) in die GKV zu huschen.
Einigen Kassen schmeckte das überhaupt nicht. Sie haben das völlig legale Gestaltungsrecht mit Pauken und Trompeten ignorrant abgelehnt. Insbesondere die Kassen die dem VdaeK unterliegen, haben es mit Pauken und Trompeten - aus meiner Sicht - völlig rechtswidrig abgelehnt.
Zu dem Verfahren hinsichtlich der geplanten Entscheidung kann ich mit Sicherheit sehr viel strategisch aus dem Nähkästchn plaudern.
Wer bist Du?
Was machst Du?
Nocheinmal, ich kann Dich ggf. mit sehr viel Inputwissen versorgen!!
Re: Urteil Bundessozialgericht zum „Rententrick“
Verfasst: 14.12.2025, 19:10
von Czauderna
pejoth hat geschrieben:https://www.christian-schlender.de/blog/gkv-zugang-wechsel-2026-verschaerft-familienversicherung-teilrente-ausland/
Moin. Ich meinte dass hier ( GKV/Teilrente)
Hallo,
vielen Dank - der Link zum Ursprungsthread wurde inzwischen gesetzt - es ist zwar ein anderes Forum, aber in diesem Fall alles okay.
Gruss
Czauderna
Re: Urteil Bundessozialgericht zum „Rententrick“
Verfasst: 15.12.2025, 16:43
von pejoth
Rossi hat geschrieben:Nun ja, unser Günter als langjärhiger Kassenmitarbeiter scheint wohl gar nicht zu wissen worum es hier uberhautpt geht.
Ich stellle einach mal die Diskussion aus einem anderen Forum ein.
Guckt ihr hier:
https://www.krankenkassenforum.de/geset ... 21130.htmlWie es pjehoth zutreffend ausführt, handelt es sich hier um einen Trick im Rahmen der völligen Legalität durch die Wahl einer Atersteilrente (unterhalb der Einkommensgrenze für die Fami) in die GKV zu huschen.
Einigen Kassen schmeckte das überhaupt nicht. Sie haben das völlig legale Gestaltungsrecht mit Pauken und Trompeten ignorrant abgelehnt. Insbesondere die Kassen die dem VdaeK unterliegen, haben es mit Pauken und Trompeten - aus meiner Sicht - völlig rechtswidrig abgelehnt.
Zu dem Verfahren hinsichtlich der geplanten Entscheidung kann ich mit Sicherheit sehr viel strategisch aus dem Nähkästchn plaudern.
Wer bist Du?
No
Was machst Du?
Nocheinmal, ich kann Dich ggf. mit sehr viel Inputwissen versorgen!!
Meinst Du mich??
Re: Urteil Bundessozialgericht zum „Rententrick“
Verfasst: 15.12.2025, 19:30
von Rossi
Nun ja pejoth, Du scheinst ganz offensichtlich ganz gut informiert zu sein, was den Tick einer Altersteilsrente angeht, um somit von der PKV in die GKV im hohen Alter mal so eben zu huschen.
Am letzten Mittwoch ist die Verhandlung des BSG über so einen Fall (Aufnahme in die Fami und anschließende OAV wurde abgelehnt) ausgefallen, weil der RA erkrankt war.
Das andere Verfahren, welches beim BSG anhängig war (Fami und OAV musste eingetragen werden) ist nicht mehr anhänigig, weil die beklagte Kasse ganz offensichtlich die Revision zurückgenommen hat. D.h., die Vorentscheidung des LSG ist rechtskräftig geworden.
Die Gretechenfrage ist natürlich, warum die beklagte Kasse nunmehr die Fami und annschließend die OAV eingetragen hat?
Für mich ist dieser Entschluss der beklagten Kasse relativ einfach. Jenes schreibst Du auch. Die Kasse wollte kein Urteil mehr haben, weil die Gefahr besteht, dass es öffentlich wird. Gerade auch unter dem Gesichstpunkt, dass nunmehr mal wieder ein Gesetzentwurf zur Änderung auf dem Tisch liegt.
Einen derartigen Gesetzwurf zur Schließung der vermeintlichen Gesetzeslücke gab es ja im Sommer 2024 zur Zeiten unserer alten Bundesregierung. Dieser Gesetzentwurf wurde dann aber, kurz bevor die alte Regierung zusammengebrochen ist, im Januar 2025 still und heimlich wieder gestrichen.
Nach der Neuwahl unserer Bundesregierung kommt der damalige Entwurf jetzt wieder hoch, d.h. er steht wieder auf der Agenda. Es ist davon auszgehen, dass diese Lücke nunmehr geschlossen wird.
Nun geht es aber weiter.
Das Verfahren vom LSG Ba-Wü, wonach die Kasse verdonnert worden ist, die Fami und anschließend die OAV einzutragen, ist vom Tisch, weil die beklagte Kasse das Schwänzchen eingezogen hat.
Jetzt haben wir noch das Verfahren des LSG Rheinland-Pfalz (Kasse musste die Fami nicht eintragen und natürlich auch keine OAV) auf dem Tisch, welches letzte Woche Mittwoch ausgefallen ist, weil der RA erkankt war.
Das Verfahren sollte vom dem 6a Senat des BSG entschieden werden. Diesen Senat gibt es mittlerweile nicht mehr. Hierfür zuständig ist nunmehr der 12. Senat des BSG.
Egal welcher Senat beim BSG dafür nunmehr zuständig ist!!!
Ich finde dies Verfahren nicht mehr beim BSG bei den anhängigen Rechtsfragen. Es ist futschi!
Keine Ahnung, wie schnell der Pressedienst beim BSG ist und warum das Verfahren dort ggf. nicht mehr anhänig ist oder der Pressedienst dies bislang noch nicht geändert hat.
Ich habe daher die Vermutung, dass dies Verfahren auch nicht mehr anhängig ist, weil die beklagte Kasse - obwohl sie Recht bekommen hat (keine Fami und anschließende OAV) ein Anerkenntnis abgegeben hat, d.h. die Fami und die OAV werden nunmehr eingetragen.
Eine andere Erklärung habe ich derzeit noch nicht.
Ich gucke mir Tag für Tag die anhängigen Streitverfahren beim BSG an, das Verfahren taucht dort bislang nicht mehr auf!!! Warum auch immer!??!
Re: Urteil Bundessozialgericht zum „Rententrick“
Verfasst: 16.12.2025, 15:29
von pejoth
Hi Rossi,
da überschätzt Du mich völlig, ich habe lediglich mal die Verfahrensführung dieses speziellen Rentners aus 2022 verfolgt, mich selber betrifft das aktuell noch nicht, ich weiss auch nicht, wie/ob/wann..hängt noch an einigen Dingen.das, was das VGSD rausgehauen hat, gilt ja nach laufender Gesetzgebung, insofern sind Gedanken zum Thema wohl obsolet. Kommt Zeit, kommt Standardtarif
https://www.christian-schlender.de/blog ... e-ausland/das habe ich noch gefunden.
Wie es aussieht, wenn man nach ALG 1 Bezug keinen Bürgergeldanspruch hat und somit kei Einkommen und auch keine der bekannten Nebeneinkünfte, kann ich daraus nicht erlesen, aber ich denke, das wird in der Versicherungsfreiheit etc. geregelt, aber dazu reicht mein Wissen nicht aus, dass zu "Erlesen"
Re: Urteil Bundessozialgericht zum „Rententrick“
Verfasst: 16.12.2025, 15:57
von heinrich
pejoth,
falls du Rat brauchst, also für dich selbst, dann schildere dem Rossi und mir doch DEINEN Fall
Re: Urteil Bundessozialgericht zum „Rententrick“
Verfasst: 16.12.2025, 22:17
von Rossi
Lecko balla maria!?!
Jetzt auf einmal sind beide Verfahren wieder beim BSG anhängig.
Guckt ihr hier:
https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Rech ... _24_R.htmlB 6a/12 KR 3/24 R (alt: B 12 KR 3/24 R)
Vorinstanz: Landessozialgericht Baden-Württemberg, L 5 KR 1336/23, 24.01.2024
Ist eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung über den nur vorübergehenden Wechsel von einer Vollrente in eine Teilrente und die damit verbundene Durchführung einer Familienversicherung aufgrund Unterschreitens der Einkommensgrenze sowie der sich anschließenden obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Absatz 4 SGB V möglich?
https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Rech ... _24_R.htmlVorinstanz: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, L 5 KR 45/24, 24.10.2024
Ist eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung über den nur vorübergehenden Wechsel von einer Vollrente in eine Teilrente und die damit verbundene Durchführung einer Familienversicherung aufgrund Unterschreitens der Einkommensgrenze sowie der sich anschließenden obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Absatz 4 SGB V möglich?
Es bleibt somit weiterhin spannend zu sein, was unser Bundesschwurbelgericht (BSG), draus baselt!!!!
Re: Urteil Bundessozialgericht zum „Rententrick“
Verfasst: 17.12.2025, 16:13
von pejoth
@Heinrich/Rossi
Mein(ein) Fall wäre einfach: Aus ALG 1 vor Rentenalter und Rentenantrag raus, kein Einkommen, bis auf 200 E aus Festgeldanlagen monatlich, keinen Job, weitere Auszahlungen Betriebsrenten etc. erst 2 bzw 3 bzw 5j später (nach ALG Bezug Ende)
Frau in der GKV, versichert: Fragestellung: Ist über die Familienversicherung aufgrund keines eigenen Einkommens nach der „neuen“ Rechtssprechung eine Aufnahme in der GKV aus der PV möglich. M.E. Nach dem neuen „Gesetz“ nimmer.
Re: Urteil Bundessozialgericht zum „Rententrick“
Verfasst: 17.12.2025, 22:23
von Rossi
Nun ja, warum soll die Familienversicherung nicht mehr möglich sein, wenn man privat versichert ist?
Dabei spielt das Alter (bpsw. ü 55 Jahre) überhaupt keine Rolle.
Es kommt einzig und allein darauf, wie hoch das sog. Gesamteinkommen im Sinne des § 10 SGB V ist.
Bei der geplanten Änderung des § 6 Abs. 3a SGB V muss an aufpassen und sich nicht in Bockhorn jagen lassen.
Ich sage dazu: immer ganz langsam an.
Nehmen wir jetzt ein klassisches Beispiel, welches vergleichbar mit deinem Fall ist:
• Ehemann ist hauptberuflich selbständig und privat versichert
• im wohlverdienten Ruhestand gibt er seine Selbstständigkeit mit 65. Jahren auf
• er hat eine Rente von der DRV in Höhe von 300,00 € (unterhalb der Einkommensgrenze für die Fami, weiteres Einkommen hat er nicht)
• er hat eine Ehefrau, die eine Rente bezieht mit KVdR
Die Gretchenfrage ist jetzt, ob der Ehemann ab der Aufgabe der selbständigen Tätigkeit die Voraussetzungen für die Familienversicherung erfüllt. Völlig klar, die Einkommensgrenze unterschreitet er ohne wenn und aber. Ferner hat er keine Altersteilrente gewählt, um in die GKV zu huschen.
Die Gretchen- bzw. entscheidende Frage ist, ob der Ehemann durch die beabsichtige Änderung des § 6 Abs. 3a SGB V weiterhin, obwohl er die selbständige Tätigkeit aufgegeben hat, als Selbständiger weiterhin fortgilt. Hintergrund ist, dass eine Fami ausgeschlossen ist, wenn jemand versicherungsfrei oder hauptberuflich selbständig ist (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 SGB V).
Nehmen wir uns jetzt mal den geplanten Entwurf zur Änderung des Gesetzes und pfeiffen uns diese rein:
(3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Absatz 5 nicht versicherungspflichtig waren. Entfällt für diese Personen die Versicherungsfreiheit, die Befreiung von der Versicherungspflicht oder die hauptberufliche selbstständige Erwerbstätigkeit nach Vollendung des 55. Lebensjahres, gelten die Versicherungsfreiheit, die Befreiung von der Versicherungspflicht oder die wegen hauptberuflich selbstständiger Erwerbstätigkeit nicht bestehende Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 5 als im Sinne des Satzes 2 fortbestehend. ( Neu)
Okay, hier haben wir eine sog. Fiktion im Gesetz, wonach für die „dort genannten Personen“ der vorherige Tatbestand (vor Vollendung des 55. Lebensjahr) fortgilt! Gilt dies für alle Personen?!
Nun ja, dies ergibt sich aus meiner Sicht schon allein aus dem Wortlaut des Gesetzes. „Entfällt für diesen Personenkreis“ Damit ist der Personenkreis gemeint, der erst einmal versicherungspflichtig wird, dann aber versicherungsfrei bleibt.
Wird man nicht versicherungspflichtig im Sinne des § 5 SGB V wird, dann kann diese Fiktion auch nicht gelten!!!!
Dies ist ganz klar bei der nicht Fami gegeben, weil es sich hierbei eben nicht um eine Pflichtversicherung handelt. Mein Spruch dazu: Äpfel sind nicht gleich Birnen!!! Es ist alles Obst, aber nicht das Gleiche!!
Also immer schön sportlich bleiben!