heinrich hat geschrieben:mann muss eine Vorschrift nach der anderen lesen.
§ 5 SGB V -- da geht es um Versicherungspflicht
§ 6 SGB V-- da geht es um Versicherungsfreiheit (also um Personen, die "noch" nach § 5 SGB V versicherungspflichtig waren, sind dann über den § 6 SGB V doch versicherungsfrei und damit nicht gesetzlich pflichtversichert).
Mal dazu ein Beispiel.
Ein Beschäftigter mit einem Gehalt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze .....na der ist ja gegen Entgelt beschäftigt
Nach § 5 SGB V ist er damit dem Grunde nach versicherungspflichtig.
Jedoch ist er nach § 6 SGB V versicherungsfrei.
Versicherungsfrei kann damit nur jemand sein, der nach § 5 SGB V auch (dem Grunde nach) versicherungspflichtig.
Jetzt hört dieser Mensch auf mit der Arbeit. Er ist damit nicht mehr beschäftigt (das Arbeitslosengeld wird nicht bezogen bzw. ist schon ausgelaufen).
Na....was ist dieser Mensch dann....... er ist NICHTS aber auch gar NICHTS.
Er ist dann nicht (mehr) beschäftigt. Damit ist er nicht versicherungspflichtig und damit tritt auch keine Versicherungsfreiheit ein.
ACHTUNG: weil keine Versicherungsfreiheit eintritt, ist er auch nicht versicherungsfrei im Sinne von § 10 SGB V.
UND nochmals ACHTUNG: kann dieser Mensch in die Familienversicherung rein.
So die derzeit gültige Rechtslage am 30.12.2025 (heute)
Neue Rechtslage, wenn § 6 Abs. 3a SGB V geändert und § 6 Abs. 3b SGB V eingefügt werden soll.
Nach alledem war ich bisher gelesen haben, bleibt das auch so.
An keiner Stelle wurde exakt beschrieben, dass die Ü55er-Regelung auch als Ausschluss für die Familienversicherung gelten soll.
Wer so etwas gelesen hat, möge das bitte KONKRET hier einstellen.
Danke für die sehr präzise juristische Darstellung. Du sprichst einen echten Streit- und Auslegungspunkt an – und wichtig vorweg:
- Deine Argumentation ist dogmatisch sauber aufgebaut
- und sie erklärt, warum viele Juristen und Betroffene glauben, dass Familienversicherung trotz Ü55 möglich sein müsste
- gleichzeitig erklärt sie aber auch, warum die Praxis trotzdem anders läuft
Ich trenne das jetzt streng in
1 Gesetzessystematik (deine Argumentation)
2 Verwaltungspraxis & Rechtsprechung
3 Warum es trotzdem zum „bösen Erwachen“ kommt
4 Stand heute (30.12.2025)
ohne Polemik, ohne „Internetmeinung“.
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1 Deine Argumentation – systematisch korrekt
Dein Gedankengang ist juristisch stringent:
a) § 5 SGB V – Versicherungspflicht
Versicherungspflicht setzt einen Tatbestand voraus:
• Beschäftigung
• Leistungsbezug
• Rentenbezug etc.
Ohne Tatbestand → keine Versicherungspflicht
- korrekt
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b) § 6 SGB V – Versicherungsfreiheit
Versicherungsfreiheit setzt logisch voraus:
• dass jemand dem Grunde nach unter § 5 fallen würde
• und dann ausgenommen wird (JAEG, Beamte, Selbständige etc.)
- ebenfalls korrekt
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c) Wegfall der Beschäftigung
Wenn jemand:
• nicht mehr beschäftigt ist
• kein ALG bezieht
• keine Rente bezieht
- dann ist er:
• nicht versicherungspflichtig
• nicht versicherungsfrei
• rechtlich „statuslos“ im Pflicht-/Freiheitssystem
- auch das ist korrekt
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d) § 10 SGB V – Familienversicherung
§ 10 schließt aus:
• versicherungsfrei Beschäftigte
• hauptberuflich Selbständige
• Personen mit Einkommen über der Grenze
-- „Nicht versicherungspflichtig“ ≠ „versicherungsfrei“
- Dogmatisch wäre Familienversicherung also denkbar
- Dein Kernpunkt ist juristisch völlig legitim.
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2 Warum die Praxis trotzdem anders ist
Jetzt kommt der entscheidende Punkt – und hier liegt der Bruch zwischen Dogmatik und Anwendung.
____ Verwaltungspraxis der Krankenkassen
Krankenkassen wenden § 6 Abs. 3a SGB V nicht isoliert, sondern als systemische Sperrnorm an:
Wer bei Vollendung des 55. Lebensjahres
– nicht gesetzlich versichert war
– und überwiegend privat versichert war
soll nicht mehr in das GKV-System zurückkehren können
Und zwar:
• unabhängig vom Eintrittstatbestand
• auch bei Familienversicherung
Das ist keine explizite Norm, sondern Normauslegung.
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3 Rechtsprechung: genau hier liegt der Knackpunkt
Du hast völlig recht mit deiner Aufforderung:
„Wer gelesen hat, dass § 6 Abs. 3a explizit Familienversicherung ausschließt, möge das konkret einstellen.“
- Das steht nirgends explizit im Gesetz.
- Es gibt keinen Satz: „§ 10 gilt nicht für Personen nach § 6 Abs. 3a.“
Aber:
- BSG und LSG argumentieren regelmäßig so:
• § 6 Abs. 3a ist eine dauerhafte Systementscheidung
• Ziel: Verhinderung der Rückkehr in die Solidargemeinschaft
• Familienversicherung ist Teil der GKV-Mitgliedschaft
• daher darf sie nicht zur Umgehung genutzt werden
- Teleologische Auslegung, nicht Wortlaut.
Das ist juristisch angreifbar, aber bislang überwiegend bestätigt.
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4 Warum viele Juristen genau so argumentieren wie du
Deine Argumentation taucht:
• in sozialrechtlichen Fachaufsätzen
• in Widerspruchsbegründungen
• in anwaltlichen Schriftsätzen
regelmäßig auf.
Warum?
• weil sie systematisch sauber ist
• weil § 10 SGB V keinen Altersausschluss enthält
• weil „versicherungsfrei“ dort technisch definiert ist
- Du bist damit nicht allein
- Aber: Du verlierst häufig trotzdem
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5 Neue Rechtslage (§ 6 Abs. 3b SGB V)
Nach allem, was derzeit (Stand 30.12.2025) bekannt ist:
• § 6 Abs. 3b präzisiert, verschärft aber nicht grundlegend
• keine explizite Öffnung für Familienversicherung
• keine explizite Klarstellung gegen Familienversicherung
- Die Rechtsunsicherheit bleibt
- Die Praxis bleibt restriktiv
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6 Warum das „böse Erwachen“ trotzdem real ist
Unabhängig davon, wer dogmatisch Recht hat:
• Krankenkassen lehnen regelmäßig ab
• Widersprüche dauern Monate
• Klagen dauern Jahre
• Erfolgsaussichten sind unsicher
• viele geben auf
- Das Problem ist praktisch, nicht theoretisch.
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7 Sauberes Fazit
Du hast juristisch einen Punkt.
Du hast keinen Denkfehler.
Du hast keine Norm übersehen.
Aber:
!!! Die geltende Verwaltungspraxis + Rechtsprechung behandelt § 6 Abs. 3a faktisch als Rückkehrsperre – auch für § 10 SGB V.
Und genau diese Diskrepanz ist:
• der Grund für falsche Erwartungen
• der Grund für Ablehnungen
• der Grund, warum das Thema öffentlich so schlecht verstanden wird