Maßgeblicher Betrachtungszeitraum zur Beitragsberechnung bei freiwillig Versicherten
Verfasst: 15.02.2026, 16:07
Hallo,
ich hätte eine Frage zur Beitragsberechnung für freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung:
Konkret geht es um die Frage, ob stets das Einkommen des gesamten Abrechnungsjahres maßgeblich ist, oder ob es auch Konstellationen gibt, in denen der Beitrag für jeden Monat separat ermittelt wird, ohne dass eine Verrechnung mit dem Einkommen der übrigen Monaten eines Jahres erfolgt.
In meinem Fall war ich von Januar bis Juni Beamter (Anwärter, in der gKV versichert) und den Rest des Jahres beschäftigungslos (kein Einkommen).
Somit war ich im ganzen Jahr 2025 freiwillig versichert.
Die Kasse setzt nun einen höheren Beitrag für die ersten 6 Monate an (nach dem in dieser Zeit erzielten Einkommen) und einen niedrigeren Beitrag (Mindestbemessungsgrundlage) für die letzten 6 Monate.
Dadurch ergibt sich ein viel höhere Beitrag, als wenn man das Jahr zusammen betrachten würde.
Schließlich hatte ich ja 6 Monate gar kein Einkommen, was das Durchschnittsmonatseinkommen erheblich reduziert hätte - und entsprechend die Beiträge.
Die Kasse meint, dass sei so richtig, da sich mein Einkommen in den ersten 6 Monaten als Beamter nicht aus selbstständiger Tätigkeit ergeben hätte und somit jeweils der einzelne Monat zu betrachten sei (nach den monatlichen Bezügen).
Ich habe allerdings so meine Zweifel, ob das so stimmt.
Im Netz finde ich keine bzw. nur widersprüchliche Angaben dazu. Ist vermutlich zu speziell.
Aus § 240 SGB V (insb. Abs. 4a S. 3) geht jedenfalls nicht hervor, dass man selbstständig sein muss. Hiernach ist für das Kalenderjahr der Einkommensteuerbescheid heranzuzieren. Damit wäre folglich das Jahr die Betrachtungsgröße.
Aber ob das die einschlägige Rechsgrundlage ist, kann ich nicht beurteilen.
Vielleicht kann mir ja hier jemand weiterhelfen?
Vielen Dank.
ich hätte eine Frage zur Beitragsberechnung für freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung:
Konkret geht es um die Frage, ob stets das Einkommen des gesamten Abrechnungsjahres maßgeblich ist, oder ob es auch Konstellationen gibt, in denen der Beitrag für jeden Monat separat ermittelt wird, ohne dass eine Verrechnung mit dem Einkommen der übrigen Monaten eines Jahres erfolgt.
In meinem Fall war ich von Januar bis Juni Beamter (Anwärter, in der gKV versichert) und den Rest des Jahres beschäftigungslos (kein Einkommen).
Somit war ich im ganzen Jahr 2025 freiwillig versichert.
Die Kasse setzt nun einen höheren Beitrag für die ersten 6 Monate an (nach dem in dieser Zeit erzielten Einkommen) und einen niedrigeren Beitrag (Mindestbemessungsgrundlage) für die letzten 6 Monate.
Dadurch ergibt sich ein viel höhere Beitrag, als wenn man das Jahr zusammen betrachten würde.
Schließlich hatte ich ja 6 Monate gar kein Einkommen, was das Durchschnittsmonatseinkommen erheblich reduziert hätte - und entsprechend die Beiträge.
Die Kasse meint, dass sei so richtig, da sich mein Einkommen in den ersten 6 Monaten als Beamter nicht aus selbstständiger Tätigkeit ergeben hätte und somit jeweils der einzelne Monat zu betrachten sei (nach den monatlichen Bezügen).
Ich habe allerdings so meine Zweifel, ob das so stimmt.
Im Netz finde ich keine bzw. nur widersprüchliche Angaben dazu. Ist vermutlich zu speziell.
Aus § 240 SGB V (insb. Abs. 4a S. 3) geht jedenfalls nicht hervor, dass man selbstständig sein muss. Hiernach ist für das Kalenderjahr der Einkommensteuerbescheid heranzuzieren. Damit wäre folglich das Jahr die Betrachtungsgröße.
Aber ob das die einschlägige Rechsgrundlage ist, kann ich nicht beurteilen.
Vielleicht kann mir ja hier jemand weiterhelfen?
Vielen Dank.