Ach ja, zu dieser Problematik (Rente auf Probe) hat die DRV ziemlich viele Informationen im Internet hinterlegt.
https://rvrecht.deutsche-rentenversiche ... _0043.html12. Arbeitserprobung nach § 43 Abs. 7 SGB VI
§ 43 SGB VI wurde mit Wirkung zum 01.01.2024 um einen Absatz 7 erweitert. Hiermit sollen Erwerbsgeminderte weitgehender als bisher bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützt werden.
Beziehende einer Rente wegen Erwerbsminderung haben danach die Möglichkeit, vor einer möglichen Entziehung der Rente wegen Erwerbsminderung zunächst zu erproben, ob eine Erwerbstätigkeit oberhalb des bisher festgestellten Leistungsvermögens wieder möglich ist.
Eine Arbeitserprobung nach § 43 Abs. 7 SGB VI ist nicht nur bei Bezug einer medizinisch bedingten Rente wegen Erwerbsminderung möglich. Erfasst werden nach übereinstimmender Auffassung aller Rentenversicherungsträger auch Bezieher einer arbeitsmarktbedingten Rente wegen voller Erwerbsminderung, die eine Erwerbstätigkeit im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens aufnehmen. Bei diesem Personenkreis steht der Wiedereingliederungsgedanke besonders im Vordergrund, da er noch über ein 3 bis unter 6-stündiges Leistungsvermögen verfügt. Ebenso wird der Bezug von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach §§ 302a, 302b SGB VI erfasst.
Auch eine im Jahr 2023 aufgenommene Erwerbstätigkeit, die nach dem 31.12.2023 fortgeführt wird, kann eine Arbeitserprobung im Sinne des § 43 Abs. 7 SGB VI sein.
Nach dem Wortlaut der Regelung besteht für einen Zeitraum von regelmäßig 6 Monaten ab Beginn der Ausübung weiterhin Anspruch auf die gewährte Rente. Der Begriff „regelmäßig“ bindet das Ermessen der Verwaltung im Sinne einer Soll-Vorschrift. Aus sozialmedizinischer Sicht bedarf die Rückkehr von Erwerbsminderungsrentenbeziehenden ins Erwerbsleben regelmäßig eines längeren Erprobungszeitraums (zum Beispiel: EGEM 2/2021, TOP 2). Um die Erwerbsfähigkeit zuverlässig einschätzen zu können, ist deshalb in der Regel ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten erforderlich. Eine Abweichung zugunsten der Rentenbeziehenden ist möglich (zum Beispiel Verlängerung der Erprobung bei Arbeitsplatzwechsel, Wechsel des Aufgabenbereichs, schwankender Verlauf mit positiver Tendenz). Eine Verkürzung des Regelzeitraums ist in atypischen Fällen bei Vorliegen entsprechender Gründe ebenfalls möglich. Von atypischen Fällen ist zum Beispiel auszugehen, wenn Versicherte einen kürzeren Erprobungszeitraum ausdrücklich wünschen oder wenn bei Ablauf einer befristeten Rente der Regelzeitraum von 6 Monaten noch nicht erreicht ist. Ist bei einer befristeten Rente der Regelzeitraum noch nicht erreicht, endet die Rente grundsätzlich mit dem Ende der Befristung. Stellen die Versicherten einen Antrag auf Weiterzahlung der Rente, ist zu entscheiden, ob die Erwerbsminderung weiterhin vorliegt oder nicht.
Eine Arbeitserprobung muss vom Rentenbeziehenden nicht ausdrücklich beantragt oder als solche angezeigt werden. Das hat zur Folge, dass bei jeder Arbeitsaufnahme (auch ohne ausdrückliche Ankündigung eines Arbeitsversuchs) die Voraussetzungen des § 43 Abs. 7 SGB VI zu prüfen sind. War eine Arbeitserprobung zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen nicht erfolgreich, können weitere Arbeitserprobungen in Betracht kommen. Mögliche Indizien für das Scheitern einer Arbeitserprobung aus gesundheitlichen Gründen können häufige Arbeitsunfähigkeitszeiten, ärztliche Bescheinigungen oder Bescheinigungen des Arbeitgebers sein.
Bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit ist weder zu prüfen, ob die Erwerbstätigkeit dem Leistungsvermögen entspricht, noch eine Prognose zu treffen, ob das Ziel einer erfolgreichen Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt voraussichtlich erreicht werden kann. Etwas anderes gilt allerdings, wenn eine Unterstützung der Arbeitserprobung mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erfolgen soll. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind nach § 10 SGB VI nur möglich, wenn eine positive Prognose zu einer möglichen Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit vorliegt.
Während der Arbeitserprobung ist der Hinzuverdienst nach § 96a SGB VI zu berücksichtigen. Führt dies dazu, dass die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wegen der Anwendung des § 89 SGB VI günstiger ist, ist diese zu leisten.
§ 43 Abs. 7 SGB VI stellt für Arbeitserprobungen sicher, dass die Rente bis zum Ende der Arbeitserprobung weiterzuzahlen ist, sofern allein die Aufnahme der Beschäftigung der Grund für den Wegfall des Rentenanspruchs ist. § 100 Abs. 3 SGB VI findet in diesen Fällen keine Anwendung. War die Arbeitserprobung erfolgreich, entfallen die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente wegen Erwerbsminderung frühestens mit dem Ende der Erprobung gemäß § 43 Abs. 7 SGB VI. Ausgehend von diesem Zeitpunkt ist die Rente zu entziehen (siehe Abschnitt 11).