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Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Rossi
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Beitragvon Rossi » 16.12.2007, 13:57

Ups, tom 72, das BSG hat sich im Sommer 2007 mit einer ähnlichen Problematik beschäftigt.

Es hat nämlich mit Urteil vom 13.06.2007 – B 12 KR 19/07 R – entschieden, dass bei erneutem Eintritt von Versicherungspflicht nach einer Unterbrechung der Mitgliedschaft von weniger als 18 Monaten ein neues Wahlrecht besteht, wenn die letzte Mitgliedschaft kraft Gesetzes endet (In Deinem Fall wegen Ausscheiden aus der Versicherungspflicht Mitte Dezember 2007 und anschliessender Versicherungsfreiheit).

In diesem Fall könnte - meines Erachtens - ohne Vorlage einer Kündigungsbestätigung eine neue Krankenkasse gewählt werden.

Das BSG sagt ausdrücklich in seiner Urteilsbegründung, dass bei Zeiten der Versicherungspflicht, die sich nicht unmittelbar aneinander anschließen und der Unterbrechungszeitraum von bis zu 18 Monaten liegt, die bisherige Auffassung zur Zuständigkeit zugunsten der „letzten“ Kasse bei Aufnahme einer neuen Beschäftigung nicht gegeben sind. Weil die Mitgliedschaft kraft Gesetzes endet, bedarf es zur Wahl einer neuen Kasse auch nicht der Vorlage einer Kündigungsbestätigung bzw. die Ausstellung der Mitgliedsbescheinigung von der Vorlage einer Kündigungsbestätigung abhängig zu machen. Wenn die Mindestbindungsfrist von 18 Monaten erfüllt ist, besteht generell nach einem Unterbrechungszeitraum ohne eigene Mitgliedschaft bei erneuter eintretender Versicherungspflicht ein neues Wahlrecht.

Öhm, ich wurde es doch einmal probieren!!!

Rossi
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Beitragvon Rossi » 16.12.2007, 14:10

Hier ist das Urteil.

Guckst Du hier: http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=71852&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Wenn der Link nicht funkioniert, dann musst Du zunächst einfach wieder zurückgehen und es ein zweites mal probieren. Dann dürfte es gehen.

In dem Fall, war die Kundin ca. 9,5 Monate in der Krankenkasse familienversichert. Die Famlienversicherung endete kraft Gesetzes (durch Aufnahme einer SV-pflichtigen Beschäftigung) und die Kundin wollte durch die Arbeit eine neue Krankenkasse wählen. Aber das Lasso der alten KV hatte sie offensichtlich einfangen wollen. Dies sah das BSG offensichtlich anders.

Habe das Urteil aber auch nur überflogen.

Du solltest es einmal vernünftig durchschnüffeln.

tom72
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Beitragvon tom72 » 18.12.2007, 20:14

Hi Rossi,
vielen Dank für die Info. Ich hab das ganz e überflogen und die dort aufgeführte Situation stellt sich doch anders als bei mir da.
Ich werd zum 1.1 bei meiner GKV bleiben und hoffen, dass mich meine PKV mich in 36 Monaten noch nimmt. ;-)

Gruß und Dank
Tom

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Beitragvon Rossi » 18.12.2007, 20:27

Okay, der Sachverhalt passt nicht ganz, aber man muss die Kernaussagen aus diesem Urteil herauslesen. Denn schliesslich hat ein BSG Urteil schon Aussagekraft.

Tja, wenn Du nach 36 Monaten in die PKV wieder zurück möchtest, dann solltest Du überlegen eine sog. Anwartschaft abzuschliessen.

Aber da können die Experten der privaten KV mehr zu sagen!

Es grüsst der Rossi

tom72
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Beitragvon tom72 » 18.12.2007, 23:50

...Anwartschaft steht schon. ;-)

Gruß
Tom

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Beitragvon Rossi » 19.12.2007, 00:11

Na, dann wollen wir hier mal hoffen, dass wir das Problem hier numehr zu Deiner Zufriedenheit gelöst haben.

Es grüsst der Rossi


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