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Arbeitslos im Mutterschutz
Verfasst: 13.12.2007, 15:05
von stepss81
Hallo,
ich bin Beamter in Hessen, meine Frau ist Angestellte und bei der AOK versichert. Im Frühjahr erwarten wir Nachwuchs. Wir wären nach der Geburt unseres Kindes alle 60% beihilfeberechtigt.
Das Arbeitsverhältnis meiner Frau läuft kurz nach der Geburt aus. Sie ist dann arbeitslos im Mutterschutz.
Ist sie dann weiterhin bei der AOK versichert? Muss ich dann ihren Beitrag bei der AOK bezahlen?
Gruß
Stephan
Verfasst: 13.12.2007, 21:07
von fwilke
Hallo Stephan,
wenn sich da nicht vor Kurzem was geändert hat, sind angestellte Mütter, die sich in Elternzeit befinden, kostenfrei in der GKV versichert.
Aber das weiß rossi auf jeden Fall besser, genauer und sicherer!
Frank Wlke
Verfasst: 14.12.2007, 00:00
von Rossi
Jooh Frank, da habe ich schon ein paar Fälle gehabt, die fast durch die Lappen gegangen wären.
Ups, da muss man jetzt aber aufpassen!!!
Ziel dürfte doch sein, dass die Mitlgliedschaft während der Elternteilzeit für die Holde beitragsfrei erhalten bleibt, oder?!
Oh weia, das könnte jetzt ne kniffelige Angelgenheit werden.
Sorry, man muss zunächst den Sachverhalt aufklären um eine vernünftige Stragegie erarbeiten zu können.
Wann genau endet das SV-pflichtige Arbeitsverhältnis?
Wann genau beginnt die Schutzfrist vor der Entbindung, werden evtl. Zwillingen erwartet?
Es grüsst der Rossi
Verfasst: 14.12.2007, 08:15
von stepss81
Hallo Rossi,
das Arbeitsverhältnis endet am 31.07.08 und der Mutterschutz beginnt am 11.02.08.
Es werden keine Zwillinge erwartet.
Gruß
Stephan
Verfasst: 14.12.2007, 10:58
von Frank
Solange Sie in Elternzeit ist, greift doch § 192 SGB V
§ 192 SGB V Fortbestehen der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger
(1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten, solange
1....
2. Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder eine dieser Leistungen oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird,
Und danach huscht sie in die Beihilfe.
Verfasst: 14.12.2007, 12:21
von Rossi
Jepp, so sieht es aus.
Und die gesamte Geschichte ist auch in der Tat kostenlos.
§ 224 Beitragsfreiheit bei Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Erziehungsgeld oder Elterngeld
(1) Beitragsfrei ist ein Mitglied für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld oder des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld. Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nur auf die in Satz 1 genannten Leistungen.
Verfasst: 14.12.2007, 14:47
von fwilke
Juhuu!!

Verfasst: 14.12.2007, 18:05
von stepss81
Das hört sich doch gut an!!!
Vielen Dank!!
Gruß
Stephan
Verfasst: 14.12.2007, 18:25
von Rossi
Das hört sich nicht nur gut an, sondern ist gut!
Es grüsst der Rossi