Zählt die Auslands-KV als private KV

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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kkheinz
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Zählt die Auslands-KV als private KV

Beitragvon kkheinz » 18.12.2007, 13:18

Hallo,

Ich war seit reichlichen 3 Jahren als lediger, kinderloser Student privat versichert, jetzt beziehe ich aber wegen eines Urlaubssemesters ALG II und bin folglich gerade mit dem Wechsel in die GKV beschäftigt.

Ab Ende März gehe ich (34) dann für voraussichtlich 1 Jahr nach Australien zwecks Studium (1 Semester, in der Zeit evtl. auch studentischer Nebenjob) und Tourismus.
Für die Zeit des Studiums schließe ich die Pflichtversicherung für in Australien studierende Ausländer (OSHC) ab und für die restliche Zeit (vorher 3,5 Monate und nachher 4 Monate) eine Auslandskrankenversicherung (wenn nicht anders möglich bzw. praktikabler auch für das ganze Jahr). Nach meiner Rückkehr werde ich in Deutschland wieder ordentlich studieren und auch wieder Bafög beziehen.

Meine Fragen sind:

1. Bin ich für die Zeit meines Auslandsaufenthaltes in Deutschland versicherungspflichtig, wenn ich weiterhin in Deutschland polizeilich gemeldet bleibe?

2. Kann ich nach meiner Rückkehr wieder in die GKV zurück (nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V) oder zählt die Auslandskrankenversicherung als private Krankenversicherung (im Sinne von § 178b Abs. 1 oder 3 VVG) und ich muss mich dann privat krankenversichern (letzteres könnte ich nämlich in dem Falle, dass ich krank zurückkehre, nur im verglichen mit meinem Einkommen viel zu teuren Basistarif)?

kkheinz
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Auslandsrückkehrer

Beitragvon kkheinz » 18.12.2007, 14:07

Hallo nochmal,

die von mir favorisierte GKV – die BIG – Direktkrankenkasse – hat mir telefonisch gerade folg. Auskunft gegeben:
Nach meinem Auslandsaufenthalt muss ich mich in Deutschland privat versichern, da ich im Ausland (Auslandskrankenversicherung) auch privat versichert war.
Wenn das so zutreffen würde, dann müssten sich ja quasi alle Auslandsrückkehrer, die eine Auslandskrankenversicherung abgeschlossen haben (was ja wohl stark zu empfehlen ist), in Deutschland anschließend privat versichern.

Und selbiges kann ich mir nicht vorstellen.

Gast100

Re: Auslandsrückkehrer

Beitragvon Gast100 » 18.12.2007, 15:20

kkheinz hat geschrieben:Hallo nochmal,

die von mir favorisierte GKV – die BIG – Direktkrankenkasse – hat mir telefonisch gerade folg. Auskunft gegeben:
Nach meinem Auslandsaufenthalt muss ich mich in Deutschland privat versichern, da ich im Ausland (Auslandskrankenversicherung) auch privat versichert war.
Wenn das so zutreffen würde, dann müssten sich ja quasi alle Auslandsrückkehrer, die eine Auslandskrankenversicherung abgeschlossen haben (was ja wohl stark zu empfehlen ist), in Deutschland anschließend privat versichern.

Und selbiges kann ich mir nicht vorstellen.


§ 5 Abs. 1. Nr. 13 SGB V sagt:
Versicherungspflichtig sind
13. Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und a) zuletzt gesetzlich krankenversichert waren ...

Das Gesetz gilt nur in Deutschland. Daher verstehe ich nicht, was eine Versicherung im Ausland damit zu tun haben soll. Leider ist das neue Gesetz für eigene Auslegungen offen wie ein Scheunentor. Aber ich würde diese armen Menschen gar nicht verwirren. Du musst ja nicht angeben, dass Du im Ausland krankenversichert warst, wenn nicht ausdrücklich danach gefragt wird. Du schreibst einfach: Ich war in Deutschland zuletzt so und so versichert und nun bin ich wieder in Deutschland..


Wohnsitz abmelden würde ich an Deiner Stelle aber schon, sonst hast Du ein Problem auch mit dem Finanzamt.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 18.12.2007, 20:32

Da hat Gast 100 meines Erachtens recht.

Unter Versicherung kann im Sinne des SGB V nur die Versicherungen gemeint sein, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes - sprich Deutschland - bestanden haben.

Na ja, die KV´s versuchen alles abzuwimmeln.

Ansonsten hätte nämlich der Personenkreis nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 b SGB V (er wurde vornehmlich für ausländische Mitbürger geschaffen) keine Chance haben, in die gesetzliche KV zu kommen. Man kann nämlich davon ausgehen, dass die im Ausland alle versichert waren. Will man jetzt noch im Urwald prüfen, ob es dort ne private oder gesetzliche KV gab?!? Am besten mit ner Dienstreise gesponsert durch die Mittel der Solidargemeinschaft. -fr-

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Beitragvon Frank » 18.12.2007, 22:51

1. Bin ich für die Zeit meines Auslandsaufenthaltes in Deutschland versicherungspflichtig, wenn ich weiterhin in Deutschland polizeilich gemeldet bleibe?


Nein. Du mußt ggf. nachweisen können, dass du in der Zeit im Ausland warst. Arbeitsverträge,Studienachweis, Mietvertrag usw. damit du zur Not belegen könntest, dass du wirklich im Ausland warst.

Da du bei deiner Rückkehr wieder in D studierst und 35 Jahre alt bis, bist du nicht gesetzlich versicherungspflichtig und da du auch nicht die Voraussetzungen für eine freiwillige Mitgliedschaft erfüllst, wirst du dich wohl privat versichern müssen. Mit 35 Jahren gibt es keine Ausbildungskonditionen mehr, also zahlst du Normaltarif.

Es gibt einen Auslandstarif, wo du nicht nur im Ausland versichert bist, sondern auch noch bis zu einen halben Jahr im Anschluss in Deutschland. Wie lange wirst du denn noch studieren in D?

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Beitragvon Credan » 19.12.2007, 00:33

Ja das mit der Auslegung des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ist so eine Sache. Da hat das BMG eindeutig geschlafen.

Die meisten Krankenkasse haben einen riesigen Fragenkatalog den man beantworten muss wenn man über § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zurück in die GKV möchte. Unter anderem wird darin nach der Art der Vorversicherung gefragt. Ob diese in Deutschland oder im Ausland war ist egal. SPiKK Auffassung ist, dass die Ausführungen des SGB V sich in diesem Fall auch auf die Versicherung außerhalb Deutschlands erstrecken. Wer also im Ausland PKV versichert war, kann nach seiner Rückkehr nicht zurück in die GKV.

Momentan muss man dazu leider sagen: Ehrlichkeit wird bestraft. Keine Krankenkasse kann Sie dazu zwingen einen Nachweis über ihre Vorversicherung im außereuropäischen Ausland zu bringen, weil es diese ja ggf. gar nicht gibt. Die Herren vom Bundesversicherungsamt sehen das zwar anders, wurden aber von SpiKK Seite überstimmt. Ich nehme stark an das hier nochmal eine Änderung kommen wird, spätestens wenn der erste sich wegen dieser Thematik vor das Sozialgericht traut.

Eine andere Sache: Wenn Sie momentan GKV versichert sind und sich den ganzen Wust sparen wollen schließen sie doch eine Anwartschaft in der GKV ab. Zwar meinen die meisten Kassen das dies gerade wegen § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nicht mehr notwendig ist, verweigen können sie dies aber nicht. ALG II Bezug + Anwartschaft müssen dann zusammen nach Ihrer Rückkehr nahtlos ein Jahr ergeben und schon ist die freiwillige KV möglich.

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Beitragvon Rossi » 19.12.2007, 00:55

Na ja - Credan - die Aussagen des Spitzenverbandes der KV´s sind manchmal sehr drollig.

Euer Spitzenverband der Ks vertritt ja auch hinsichtlich der Beitragsübernahme im Sinne von § 32 SGB XII bei den Pflichtversicherten im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V die Auffassung, dass eine Unterscheidung zwischen Erwerbsfähigkeit und Nichtererwerbsfähigkeit (Leistungssytheme SGB II / SGB XII) nicht vorzunehmen ist.

Dabei hat euer Spitzenverband bereits im Gesetzgebungsverfahren auf diese Problematik hingewiesen. Nachdem diese Eingaben nicht gehört wurden, hat man einfach ne Aussage getroffen, dass immer der SGB XII Träger zu löhnen hat.

Na ja, erst hat er selber Bedenken, regelt es aber dann anders. Vermutlich werden Gerichtsverfahren erwartet.

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Beitragvon kkheinz » 19.12.2007, 03:05

Danke erstmal für sämtliche Reaktionen.

Ok, bzgl. Frage 1 dürfte es kein Problem sein nachzuweisen, dass ich tatsächlich im Ausland war.
An Gast100: welches Problem mit dem Finanzamt ist gemeint?

2. Bzgl. der Frage, ob die Auslandskrankenversicherung als private Krankenversicherung zählt, muss ich wohl noch mal klarstellen, dass ich mit Auslandskrankenversicherung keine in Australien abgeschlossene Versicherung meine, sondern eine Auslandskrankenversicherung wie z. B. die Langzeitversicherung vom ADAC o.ä.
Im Rundschreiben der Bundesverbände der gesetzlichen KK vom 20.03.2007 habe ich folg. dazu gefunden:
Sofern nach dem Ausscheiden aus einer Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung eine private Krankenversicherung begründet wurde, sind die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V nicht erfüllt. Bei der privaten Krankenversicherung im vorgenannten Sinne muss es sich allerdings um eine Krankheitskostenversicherung (§ 178b Abs. 1 VVG) oder um eine Krankentagegeldversicherung (§ 178b Abs. 3 VVG) gehandelt haben, die die gesetzliche Krankenversicherung ganz oder teilweise ersetzt hat. Der Krankheitskostenversicherung steht die ergänzende Krankheitskostenversicherung über den von der Beihilfe nicht übernommenen Kostenteil gleich. Eine Krankenhaustagegeldversicherung (§ 178b Abs. 2 VVG), eine Ausbildungs-, Auslands- oder Reisekrankenversicherung ist keine private Krankenversicherung im Sinne dieser Regelung.
Warum sollte ich mich also privat versichern müssen? Dieses Rundschreiben ist zwar kein Gesetz, aber nach Ermessensspielraum klingt das auch nicht. Oder ist etwa die Pflichtversicherung für in Australien studierende Ausländer (OSHC) als private Krankenversicherung im Sinne dieser Regelung anzusehen?

Ansonsten: Ich werd dann voraussichtlich in Deutschland noch ein Jahr studieren.

Wegen Anwartschaft wurde mir von der BIG auch schon folg. geantwortet:
„Eine Anwartschaftsversicherung ist aus Satzungsgründen schon nicht möglich, da Sie nicht durch einen Arbeitgeber ins Ausland entsandt werden.“
Hinzu kommt, dass diese ja dann auch als Ersatz einer freiwilligen Versicherung gilt und die Begründung einer Freiwilligen Mitgliedschaft ja wg. fehlender Vorversicherungszeiten nicht möglich ist.

Dann könnte ich natürlich auch wenn ich Ende März 09 wiederkomme noch für vier Tage (quasi Donnerstag bis Sonntag) ALG II beantragen, denn da werd ich ja noch beurlaubt sein. Aber ich weiß nicht, ob die das auch für von vornherein nur vier Tage bewilligen müssten und irgendwie widerstrebt mir der Gedanke, nur auf diese Weise ggü. der KK zu meinem Recht zu kommen (vorausgesetzt ich wäre wirklich im Recht). Und was wäre außerdem, wenn ich wirklich krank zurück käme – dann müsste ich wohl mein Studium abbrechen, um das Geld für den Basistarif der Privaten löhnen zu können? Unklar wäre dann ja auch, ob die PKV das genauso sieht wie die GKV und mich wg. Kontraktionszwang folglich nehmen müsste.

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Beitragvon Frank » 19.12.2007, 10:50

Wir können den Aufenthalt in Australien überspringen. Du bist jetzt wieder zurück in Deutschland, bist 35 und willst weiter studieren. Es geht dann gar nicht mal um deine Vorversicherung, sondern um deinen aktuellen Status. Wenn du arbeiten gehst, bist du pflichtversichert in der GKV. Studierst du aber mit 35 Jahren, bist du nicht in gesetzlichen KV pflichtversichert, da über 30 Jahr. Für eine freiwillige Mitgliedschaft musst du entweder in den letzten 5 Jahren 36 Monate pflichtversichert gewesen sein oder in den letzten 12 Monaten. Ist bei dir dann alles nicht der Fall.

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Beitragvon kkheinz » 19.12.2007, 12:29

Ok, verstehe.
1. Nur, wenn das so wäre, warum begründet mir die KK das dann mit einer privaten KV während meines Auslandaufenthaltes?
2. Wo steht, dass Studenten über 30 Jahre vom § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V ausgeschlossen sind (Rechtsgrundlage)?
3. Wenn ich Dich richtig verstehe, dann müsste ich mich selbst dann privat versichern, wenn ich nach meiner Rückkehr kurz versicherungspflichtig wäre und im Anschluss daran weiterstudiere?

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Beitragvon Frank » 19.12.2007, 18:12

1.
Keine Ahnung, würde ich mal fragen

2.
Versicherungspflichtig sind

Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, bis zum Abschluß des vierzehnten Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres;

§5 Abs.1 Nr. 9 www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__5.html

3.
Der (freiwilligen) Versicherung können beitreten

Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren


§9 Abs. 1 Nr. 1 www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__9.html

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Beitragvon kkheinz » 19.12.2007, 19:41

zu 2.
Ja ok, nach §5 Abs.1 Nr. 9 bin ich nicht versicherungspflichtig.

aber:
(1) Versicherungspflichtig sind
...
13. Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder...

>>>>Diese Nr. 13 würde auf mich doch zutreffen oder wo steht dort, dass Studenten über 30 Jahre ausgeschlossen sind? Der § 5 ist ja schließlich eine Aufzählung und geht nicht nur bis zur Nr. 9!

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Beitragvon Frank » 19.12.2007, 20:04

Ein Student, der älter als 30 Jahre ist, kann sich nur als freiwilliges Mitglied oder privat versichern.

Natürlich besteht auch für diese Gruppe die Pflicht sich überhaupt krankenzuversichern.

Einfacher ausgegedrückt, es gilt Nr. 13, es sei denn die Bedingung Nr. 9 trifft zu.

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Beitragvon kkheinz » 19.12.2007, 23:34

So denn.
Vielen Dank für das Befassen mit der Sache.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 19.12.2007, 23:50

Öhm Frank, der Ansatz von kkheinz ist nicht schlecht.

Aus dem Ausgangsthread entnehme ich, dass kkheinz derzeit durch den Bezug von ALG II gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 a SGB V pflichtversichert ist um somit Mitglied der gesetzlichen KV ist.

Diese Pflichtversicherung endet nunmehr, da er aufgrund des Umzuges (bzw. Aufnahme des Studiums in Australien) kein Anspruch mehr auf ALG II hat. Damit scheidet er auch aus dieser Versicherungspflicht aus.

Er verlässt somit nun den Geltungsbereich der hiesigen schönen Sozialgesetzbücher (SGB`s).

Nach einem Jahr kehrt er wieder zurück und begibt sich wieder in den Geltungsbereich der SGB`s.

Da sind - meines Erachtens - die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 13 a SGB V erfüllt, er war nämlich zuletzt im Geltungsbereich dieses Gesetzes gesetzlich versichert. Der Auslandsaufenthalt - mit einer privaten KV - zählt meines Erachtens hierbei nicht.

Es mag sein, dass die gesetzlichen KV´s bzw. der Spitzenverband der Krankenkasse eine andere Auffassung vertreten, nur diese teile ich persönlich nicht. Wobei man kann sich natürlich irren.

Aber meine Erfahrung im Bereich der Pflichtversicherung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zeigt leider, dass die gesetzlichen KV´s versuchen viele Fälle abzuwimmeln, warum auch immer?

Ich durfte mich jetzt für ein 2-tägiges Seminar in Berlin anmelden, wo es speziell um die Abwehrhaltung der gesetzlichen Krankenkassen und deren Gegenwehr geht. Auch aus meiner beruflichen Praxis mit der Versicherungspflicht ab dem 01.04.2007 wurde deutlich, in vielen Fällen geht es ohne die sozialgerichtliche Hilfe nicht.

Guckst Du mal hier:

http://foren.duisburg.de/sa_disk/viewtopic.php?t=4030&postdays=0&postorder=asc&start=0

Es grüsst der Rossi


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