Vom arbeitgeber abgemeldet aber nicht gekündigt.

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank

gts dti olli
Postrank1
Postrank1
Beiträge: 7
Registriert: 23.12.2007, 18:04

Vom arbeitgeber abgemeldet aber nicht gekündigt.

Beitragvon gts dti olli » 23.12.2007, 18:26

hallo.
ich bin seit 11/06 wegen eines bandscheibenvorfalls krankgeschrieben und laut gutachten auf meinem beruf dauerarbeitsunfähig. ich bekomme seit dem krankengeld von der aok und werde wenn alles klappt bald eine umschulung beginnen. nun habe ich gestern einen brief von der aok bekommen, daß mich mein arbeitgeber in gkk zum 30.11.07 abgemeldet hat. bin ich nun noch versichert oder nicht? eine kündigung habe ich noch nicht erhalten. hab was von selber versichern gehört und so. kann mir jemand weiterhelfen?
p.s. meine frau ist bei der selben krankenkasse gesetzlich versichert. würde es da nicht die möglichkeit der familienversicherung geben?
mfg olli und frohe weihnachten

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5904
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 23.12.2007, 19:45

Während des Krankengeldbezuges bist Du weiterhin versicherungspflichtig, da passiert also nix. Und Du brauchst auch selber keine Beiträge zahlen, da während des Krankengeldbezuges die Mitgliedschaft beitragsfrei ist.

Aber auf der anderen Seite, ist es schon etwas komisch, dass der Arbeitgeber Dich zu ohne weiteres abmeldet.

Eins ist schon mal klar, Arbeitsverhältnisse enden durch Kündigung. Und diese Kündigung hat sogar aufgrund der Bestimmungen des BGB schriftlich zu erfolgen, ansonsten ist diese Kündigung nicht wirksam und das Arbeitsverhältnis besteht weiterhin. Der Gesetzgeber hat sich schon etwas dabei gedacht, dass dieses an eine Schriftform gebunden ist.

War Dein Arbeitsverhältnis vielleicht befristet? Dann braucht man natürlich keine Kündigung.

gts dti olli
Postrank1
Postrank1
Beiträge: 7
Registriert: 23.12.2007, 18:04

Beitragvon gts dti olli » 23.12.2007, 20:25

hallo.
erstmal danke für die schnelle antwort. also ich bin nicht gekündigt bzw. habe keine kündigung erhalten. mit meinem chef habe ich ausgemacht, wenn ich weiß das ich definitiv eine umschulung beginne und den genauen termin weiß unseren arbeitsvertrag gegenseitig aufheben. ich bin seit 98 in der firma und nicht befristet eingestellt. ich habe bis oktober auch noch regelmäßig einen lohnzettel bekommen, auch wenn nichts draufstand.
wegen der weiterversicherung frage ich deshalb da in dem schrieb von der aok stand ich solle doch bitte den neuen arbeitgeber oder die zuständige agentur für arbeit angeben wegen der neuanmeldung. oder ich solle mich als freiwilliges mitglied anmelden.
mfg olli

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5904
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 23.12.2007, 21:44

Öhm, verstehe ich jetzt nicht so richtig.

Du bekommst doch noch Krankengeld, oder?!?!

Ferner kann der Arbeitgeber Dich nicht so ohne weiteres abmelden.

gts dti olli
Postrank1
Postrank1
Beiträge: 7
Registriert: 23.12.2007, 18:04

Beitragvon gts dti olli » 23.12.2007, 22:22

stimmt. ich bekomme noch krankengeld. du hast geschrieben das ich wenn ich krankengeld bekomme beitragsfrei gestellt bin. hätte dann mein arbeitgeber schon länger nichts mehr bezahlen müssen? ich bin nun mal auf das gespräch mit dem aok-berater gespannt. ist es denn normal das man ohne eine mitteilung vom chef einfach so abgemeldet wird oder gibt es da irgendeine frist nach der dies automatisch gemacht wird?

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5904
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 23.12.2007, 22:41

Nee, normal ist das mit Sicherheit nicht, dass Dein Chef dich so ohne weiteres abmeldet..

Der Chef kann Dich nur abmelden, wenn Du gekündigt worden bist. Und das ist ja genau nicht der Fall. Eine Kündigung hat definitiv schriftlich zu erfolgen

§ 623 BGB Schriftform der Kündigung

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen


Wo ist denn der Sitz der Firma. Etwas im wilden Westen, wo man machen kann, was man will!?!? .-.

Nicht destso trotz verstehe ich auch die Reaktion der Krankenkasse im Ansatz nicht. Während des Krankengeldbezuges bleibt die Mitgliedschaft beitragsfrei bestehen. Was soll denn da mit der Krankenkasse überhaupt besprochen werden?

§ 192 Fortbestehen der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger

(1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten, solange

....

2. Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder eine dieser Leistungen oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird,


Und die gesamte Geschichte ist auch noch beitragsfrei.

§ 224 Beitragsfreiheit bei Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Erziehungsgeld oder Elterngeld

(1) Beitragsfrei ist ein Mitglied für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld oder des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld. Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nur auf die in Satz 1 genannten Leistungen.



Öhm, ich verstehe das alles nicht.

Es kann natürlich sein, dass da irgendwie ne Gesetzesänderung an mir vorbeirauscht ist, die ich nicht mitbekommen habe. Kann und soll in der heutigen Zeit, der zahlreichen Gesetzesänderungen, vorkommen.

gts dti olli
Postrank1
Postrank1
Beiträge: 7
Registriert: 23.12.2007, 18:04

Beitragvon gts dti olli » 23.12.2007, 22:55

ist halt aok. die haben mir schon nach 3 monaten krankengeld die zahlung versucht einzustellen da ich ja meinen beruf in meiner firma nicht mehr ausüben kann und mein chef kein direktionsrecht mehr auf mich hat. gibts irgend ein urteil darüber. in diesem fall bedarf es auch keiner kündigung seitens der firma. war dann beim anwalt und plötzlich lief alles so weiter wie zuvor.
jetzt hab ich wenigstens mal ein paar paragraphen die ich der aok um die ohren hauen kann.
hier mal die zeilen der aok:
sollten sie direkt nach der abmeldung keinen lückenlosen versicherungsschutz haben, tritt grds. im anschluß an die bisherige versicherung bei der aok bayern versicherungspflicht für sie ein. bitte setzen sie sich umgehend mit uns in verbindung.
was bedeutet grds???

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5904
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 23.12.2007, 23:09

sollten sie direkt nach der abmeldung keinen lückenlosen versicherungsschutz haben, tritt grds. im anschluß an die bisherige versicherung bei der aok bayern versicherungspflicht für sie ein. bitte setzen sie sich umgehend mit uns in verbindung.


Aha, jetzt kommt die Erleuchtung. =D>

Du hast aber einen lückenlose KV-Schutz und zwar über den Krankengeldbezug

Klar, würdest Du kein Krankengeld beziehen, dann hättest Du ne Lücke im Versicherungsschutz. In diesem Fall würde die schöne Versicherungskralle der Nichtversicherten im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V greifen.

Oh weia, das kann aber lustig werden. -fr-

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5904
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 23.12.2007, 23:13

Aber um den ganzen Theater mal nen Ende zu bereiten, würde ich dem Chef mal nen schönen Gruß vom BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) bestellen.

Er möge sich mal die Bestimmungen des § 623 BGB reinpfeifen und im Schweinsgalopp die Abmeldung stornieren.

Anonsten wirst Du vermutlich von Pontius nach Pilatus rennen, um alles zu regeln.

gts dti olli
Postrank1
Postrank1
Beiträge: 7
Registriert: 23.12.2007, 18:04

Beitragvon gts dti olli » 23.12.2007, 23:16

ich hab ja die 72 oder 78 wochen noch nicht in anspruch genommen und bis dahin hoff ich mal das die umschulung begonnen hat. wenn nicht dann meld ich mich arbeitssuchend. hab da schon mal nachgefragt wie das dann ist. ich bekomm dann geld vom arbeitsamt werde aber nicht vermittelt da ich ja auf die umschulung warte.
was soll denn dann der schrieb von der kasse? die wissen doch das ich weiter krankgeschrieben bin.
jetzt müßte nur noch die rentenversicherung etwas schneller arbeiten und mir endlich sagen was die berufsfindung mit arbeitserprobung gebracht hat und welchen beruf ich nun neu erlernen darf.
hast mir auf jedenfall sehr geholfen.
ich bin dann mal für heute weg. wünsch dir ein frohes fest.
ciao und danke.

gts dti olli
Postrank1
Postrank1
Beiträge: 7
Registriert: 23.12.2007, 18:04

Beitragvon gts dti olli » 23.12.2007, 23:24

was ist denn eigentlich der unterschied solange ich krank bin ob ich angemeldet bin oder nicht? so wie es aussieht bleibt für mich ja alles beim alten.
wie sieht es denn aus falls jetzt doch die kündigung kommt und ich aber weiterhin krank bin? dann ist die agentur für arbeit am zug, oder?

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5904
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 23.12.2007, 23:27

Das ist ja mal klasse. Zumindest hast Du von der Agentur ne vernünftige Auskunft bekommen. Grundsätzlich kannst Du nämlich kein Arbeitslosengeld erhalten, wenn Du dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehst. Du stehst dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung, wenn Du krank oder gesundheitlich an der Aufnahme an einem Job gehindert bist. Dieses ist bei Dir wohl derzeit der Fall.

Allerdings gibt es hier noch das sog. Nahtlosigkeitsprinzip im Sinne von § 125 SGB III. D. h. wenn, Du ne Rente oder eine Reha (Umschulung) beantragt hast, dann bekommst Du das ALG dennoch. Und eine Umschulung beim Rententräger hast Du ja unweigerlich beantragt!!

Viel Spass bei der gesamten Geschichte!!

gts dti olli
Postrank1
Postrank1
Beiträge: 7
Registriert: 23.12.2007, 18:04

Beitragvon gts dti olli » 23.12.2007, 23:30

letzte frage.
ich kann also ganz beruhigt zum termin mit der aok gehen da ich weiter versichert bin und ich nichts selber zahlen muß.

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5904
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 23.12.2007, 23:34

was ist denn eigentlich der unterschied solange ich krank bin ob ich angemeldet bin oder nicht? so wie es aussieht bleibt für mich ja alles beim alten.


Jooh, sehe ich derzeit definitiv so. Es gibt da keinen Unterschied.

wie sieht es denn aus falls jetzt doch die kündigung kommt und ich aber weiterhin krank bin? dann ist die agentur für arbeit am zug, oder?


Solange wie Du Krankengeld beziehst, hast Du kein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Läuft das Krankengeld nach 78 Wochen aus, hast Du nur unter den Voraussetzugen des § 125 SGB III ein Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Sonderformen des Arbeitslosengeldes

§ 125 Minderung der Leistungsfähigkeit



(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil er wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich der Leistungsgeminderte wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch einen Vertreter erfolgen. Der Leistungsgeminderte hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist.



(2) Die Agentur für Arbeit soll den Arbeitslosen unverzüglich auffordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Stellt der Arbeitslose diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt der Arbeitslose den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tage nach Ablauf der Frist an bis zum Tage, an dem der Arbeitslose einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt. Kommt der Arbeitslose seinen Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird. Satz 4 gilt entsprechend, wenn der Arbeitslose durch sein Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert.



(3) Wird dem Arbeitslosen von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Übergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt, steht der Bundesagentur ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des Zehnten Buches zu. Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen nach Satz 1 mit befreiender Wirkung an den Arbeitslosen oder einen Dritten gezahlt, hat der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.


Tja, lese Dir mal den ganzen Krempel über die Feiertage durch.

Wenn dann noch ne Frage besteht, musst Du dich melden!

Es grüsst der Rossi und wünscht Dir schöne Feiertage.

Nach meiner Meinung - natürlich kann man sich auch irren - passiert derzeit gar nichts. Du bist abgesichert!!!!


Zurück zu „Allgemeines GKV“

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 13 Gäste