Auslandsaufenthalt mit kurzzeitigen Aufenthalten in D

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Aden
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Auslandsaufenthalt mit kurzzeitigen Aufenthalten in D

Beitragvon Aden » 30.01.2008, 15:13

Hallo,

ich hab nun viel gelesen hier und im Netz, aber Antworten auf meine Fragen hab ich noch nicht gefuden, deswegen wende ich mich an dieses Forum.

Also, ich hab meinen Job in D gekündigt und bin am 3.10.07 ins Ausland gegangen (Lettland). Für den 1. bis 2.10.07 war ich arbeitssuchend in D gemeldet. Ich habe mir eine Auslandskrankenversicherung zugelegt (mit max. Auslandaufenthaltszeit =<6 Wochen für wenig Geld) und die GKV (Barmer) gekündigt. Eigentlich wollte ich eine Anwartschaft bei der Barmer, doch mein dortiger Betreuer riet mir mit Hinweis auf die seit 1.4.07 bestehende Versicherungsplicht, vollständig auszutreten (also getan, supi Geld gespart). Nun aber war ich seitdem immer mal wieder kurzzeitig in D (einmal 1 Tag, einmal 5 Tage).

Nun war ich im Januar 2008 für 14 Tage in D und wollte sicher gehen und mich fuer diese Zeit krankenversichern in D lassen, habe also einen langen Antrag ausgefüllt und abgegeben. Nachdem ich nun wieder im Ausland bin (diesmal Türkei) erhalte ich die Mitteilung, das der Antrag von der Barmer-Zentrale nicht akzeptiert wurde mit dem Hinweis ich muesste eine Krankenversicherung für jeden einzelnen Tag nachweisen (genauen Text hab ich nicht zu Hand hier). Mein Barmer-Betreuer raet mir nun rueckwirkend zum 1.10.08 eine Anwartschaft anzuschliessen.

Aber macht das überhaupt Sinn? Ich kann für die 2 Wochen und die beiden vorherigen D-Aufenthalte ja dann auch keine Krankenversicherung in D nachweisen.

Was kann mir im schlimmsten Falle passieren, wenn ich länger nach D zurueckkomme? Muss ich eventuell alle Beiträge rueckwirkend dann anchzahlen? oder anteilig nur für die Tage die ich in D war?

Gibt es eine praktibale Lösung in meinen Fall, das ich immer mal wieder für wenige Tage in D mich aufhalten will, ohne immer gleich Neumitglied bei der Bamrer zu werden?

Anzumerken ist, mein Hauptwohnsitz ist nominell immer noch in D und das ich (im Ausland) kein Einkommen erhalte.

Bin für jeden Hinweis dankbar!

Danke!

Gast100

Beitragvon Gast100 » 30.01.2008, 15:30

Oha, es war ein Fehler, den Wohnsitz in D nicht abzumelden. Das ist nämlich dafür ausschlaggebend, ob das Gesetz mit der Versicherungspflicht greifen kann. Würde ich an Deiner Stelle mal sofort machen. Das hindert Dich ja nicht daran in D ab und zu nach dem Rechten zu sehen.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 30.01.2008, 18:56

Meines Erachtens hat das nicht viel mit dem Hauptwohnsitz zu tun, sondern einzig und allein mit dem sog. gewöhnlichen Aufenthalt.

Wenn Du nach wie vor den gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD hast, dann bist du sogar ab dem 03.10.2007 pflichtversichert im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.

Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er seinen überwiegenden Lebensmittelpunkt hat. Wenn also am 03.10.2007 die Absicht bestanden hat nur von vornherein vorübergehend in verschiedenen Ländern zu verweilen, dann hast Du schlechte Karten, da der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland verbleibt. Wenn Du aber bspw. hier Deine Wohnung aufgelöst hast und alle möglichen Beziehungen abgebrochen hast, dann hast Du hingegen den gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr in Deutschland.

Aden
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Beitragvon Aden » 30.01.2008, 21:14

Vielen Dank für eure Auskünfte.

Ich habe meine dt. Wohnung komplett aufgelöst und habe immer noch die Absicht nicht nach D zurückzukehren, sondern bewerbe mich um eine Stelle im Ausland. Bedeutet dass für mich die Versichungspflicht nicht besteht?

Wie ist das nun, falls ich dochmal nach D zurückkehre, weil ich von dort z.B. ein gutes Joangebot erhalten habe? Dann muss ich die Zeit nicht nachzahlen, oder? Wenn ich wieder in die deutsche GKV will und ich dort für jeden Tag eine Krankenversicherung nachweisen muss und dies für die oben angesprochenen Tage nicht kann, was passiert dann?

Macht es Sinn diese Anwartschaft abzuschliessen?

Was ist, wenn ich mich kurzzeitig also "VORÜBERGEHEND IN D" aufhalte? Habt Ihr einen Tip, was ich machen kann, damit ich diese Zeit nicht unversichert bin?

vielen Dank!

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Beitragvon Rossi » 30.01.2008, 22:45

Hm, nun denn! Wie man es auch dreht, jede Variante hat Vor- und Nachteile!!!

Ich habe meine dt. Wohnung komplett aufgelöst und habe immer noch die Absicht nicht nach D zurückzukehren


Jepp, jenes erweckt den Eindruck, dass Du den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufgegeben hast. Damit dürftest Du nicht unter dem Personenkreis der Pflichtversicherten im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zählen. D. h., Du brauchst ab dem 03.10.2007 keine Beiträge zu zahlen. Du solltest Dich dann allerdings zur Bekräftigung der ganze Geschichte auch hier abmelden.

Wie ist das nun, falls ich dochmal nach D zurückkehre, weil ich von dort z.B. ein gutes Joangebot erhalten habe


Okay, in dieser Konstellation begründest Du ja in Deutschland wieder einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt. Damit unterliegst Du der Versicherungspflicht ab dem Zeitpunkt des Umzuges bzw. Verlagerug des gewöhnlichen Aufenthaltes und nicht vorher.

Was ist, wenn ich mich kurzzeitig also "VORÜBERGEHEND IN D


Tja, da geht dann natürlich der Schuss nach hinten los. Wenn Du nur kurzfristig (also kein g. A.) in Deutschland bist, dann unterliegst Du nicht der Versicherungspflicht, d. h., Du müsstes im Falle einer Krankheit alles selber zahlen. Von daher sollte man evtl. über ne Anwartschaftversicherung nachdenken.

dij
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Beitragvon dij » 30.01.2008, 23:41

Viele Auslandsreisekrankenversicherungen enthalten übrigens eine Regelung, daß sie nur gelten, solange ein Wohnsitz in Deutschland besteht. Außerdem decken sie bei weitem nicht alle Krankheitskosten ab, die eintreten könnten (z.B. eine Nachbehandlung, nachdem der Versicherte wieder reisefähig ist und nach Deutschland zurückkehren könnte). Solange keine Versicherung in dem jeweiligen Auslandsland besteht, würde ich die Situation als ziemlich riskant einstufen.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 31.01.2008, 00:13

Jooh, das ist auch ein gutes Argmuemt! Was - und in welcher Konstellation deckt die Auslandskrankenversicherung ab!?!?


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