Hallo,
ich komm grad vom Arbeitsamt heim und dachte ich muss Leute finden die mir helfen können. Ich hoffe ich werde hier ein paar finden.
Also ich werde am 15.2.08 meine Ausbildung abschließen. Deshalb war ich heute auf dem Arbeitsamt und wollte mich arbeitslos melden.
Ab dem 24.2.08 möchte ich für 3 Monate ins Europäische Ausland reisen.
Auf dem Arbeitsamt erfuhr ich dass ich dann kein Arbeitslosengeld bekomme. Ich wäre also nur vom 16.02.08 bis zum 23.02.08 durch das Arbeitsamt versichtert. Nun habe ich gefragt wie es den dann mit der Versicherung ist wenn ich im Ausland bin. Darauf bekam ich die Antwort dass ich das mit meiner Krankenkasse regeln muss.
Zuhause angekommen habe ich gleich bei der IKK Direkt angerufen. Diese sagten mir dann sie können mich nicht versichern. Also habe ich zwei Möglichkeiten. 1. Privatversicherung und 2. keine Versicherung.
Ich dachte es besteht eine Versicherungspflicht. Desshalb verstehe ich nicht warum ich keine Versicherung brauche. Es ist doch wichtig keine Unterbrechungen in der Versicherung zu haben, oder?
Habt Ihr eine Idee was ich jetzt machen kann?
Eine extra Auslandsversicherung für die 3 Monate habe ich beim ADAC abgeschlossen.
Es wäre echt toll wenn mir jemand weiter helfen könnte.
Liebe Grüße
GKV bei Auslandsaufenthalt
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Also, wenn der Auslandsaufenthalt von Anfang an nur vorübergehend ist, dann behälst Du den sog. gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD.
Damit müsstes Du auch zum Personenkreis der Pflichtversicherten im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zählen. Du hast natürlich auch die Möglichkeit Dich freiwillig zu versichern. Es gibt in § 240 Abs. 4 a SGB V sogar extra für Auslandsaufenthalte die Möglichkeit den Beitrag extrem zu senken.
Also noch einmal Kontakt mit der Krankenkasse aufnehmen.
Ferner gibt es innerhalb der EU Sozialversicherungsabkommen. Wenn bspw. ein polnischer Tourist in Deutschland krank wird und über ein Versicherung in Polen verfügt, dann kann der Tourist sich an irgendeine Krankenkasse in Deutschland wenden und dort Leistungen beanspruchen. Die Krankenkasse rechnet dann mit der polnischen KV ab. Gleiches müsste umgekehrt gelten. Aber wie schon gepostet, noch einmal Kontakt mit der KV aufnehmen und um vernünftige Beratung bitten.
Damit müsstes Du auch zum Personenkreis der Pflichtversicherten im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zählen. Du hast natürlich auch die Möglichkeit Dich freiwillig zu versichern. Es gibt in § 240 Abs. 4 a SGB V sogar extra für Auslandsaufenthalte die Möglichkeit den Beitrag extrem zu senken.
Also noch einmal Kontakt mit der Krankenkasse aufnehmen.
Ferner gibt es innerhalb der EU Sozialversicherungsabkommen. Wenn bspw. ein polnischer Tourist in Deutschland krank wird und über ein Versicherung in Polen verfügt, dann kann der Tourist sich an irgendeine Krankenkasse in Deutschland wenden und dort Leistungen beanspruchen. Die Krankenkasse rechnet dann mit der polnischen KV ab. Gleiches müsste umgekehrt gelten. Aber wie schon gepostet, noch einmal Kontakt mit der KV aufnehmen und um vernünftige Beratung bitten.
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