Hallo,
ich habe bis zum WS 08/09 , also einschließlich Februar 2009, studiert und dann den Abschluss gemacht.
Während dem Studium habe ich aber bereits "gejobbt", wobei das über dem 80h/Monat Umfang war und ich damit als ganz normaler Arbeitnehmer versichert war. Auch diese Arbeitsstelle habe ich zum Ende Februar gekündigt.
Ab dem 1.4. trete ich eine Stelle im Nicht-EU Ausland an, den März nutze ich um die notwendigen Vorbereitungen (Umzug, Papierkram etc.) abzuwickeln. Ab April werde ich mich dort neu versichern.
Im Zuge des Papierkriegs wollte ich auch meiner gesetzl. KV mitteilen, dass ich ab April im Ausland weile und mich sozusagend "abmelden".
Daraufhin erhielt ich einen Anruf, in dem mir mitgeteilt wurde dass ich mich im März hätte arbeitslos melden müssen. Da ich dies nicht getan habe, sei ich jetzt nicht KV-versichert und hätte im März eine "Versicherungslücke".
Mit ein bißchen googeln habe ich herausgefunden, dass das wohl in der Tat so oder so ähnlich ist. Hätte ich das gewusst, wäre ich natürlich zum Amt gegangen. Von Seiten der KV wurde ich darauf aber vor dem Telefonat auch nicht hingewiesen.
Ist das tatsächlich so? Gibt es Wege den Versicherungsschutz für März wieder herzustellen?
Normalerweise wäre mir der eine Monat nicht so wichtig, allerdings habe ich jetzt schon seit zwei Wochen eine Grippe und ehrlich gesagt wird mir es langsam zu gefährlich das noch zwei Wochen weiter zu verschleppen ohne den Arzt zu konsultieren.
Im Voraus vielen Dank für die Hilfe.
Versicherungslücke?
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Hm, womit begründet die Kv denn die Arbeitslosmeldung?
Der Wortlaut des Gesetzes dürfte so etwas nämlich nicht fordern.
(2) Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
Nach dem Wortlaut kommt es wohl objektiv nur darauf an, dass man nicht malocht. Und jenes ist bei Dir so.
Frag mal genauer nach, woraus sich dieses ergeben soll? Verstehe ich ehrlich gesagt nicht!!
Der Wortlaut des Gesetzes dürfte so etwas nämlich nicht fordern.
(2) Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
Nach dem Wortlaut kommt es wohl objektiv nur darauf an, dass man nicht malocht. Und jenes ist bei Dir so.
Frag mal genauer nach, woraus sich dieses ergeben soll? Verstehe ich ehrlich gesagt nicht!!
Danke für den Hinweis und den Paragraphen. Ausgerüstet damit habe ich gleich bei der KV angerufen.
Das scheint nur ein Definitionsproblem zu sein. Im Gespräch neulich wurde mir eben die erwähnte "Versicherungslücke" genannt. Ich ging dann davon aus, dass ich in einer "Lücke" auch keine Leistung in Anspruch nehmen kann.
Gemeint war aber eher: In diesem Monat habe ich keine KV-Versicherung, was für den Rentenanspruch relevant ist. Die Leistungen der alten KV darf ich aber noch einen Monat in Anspruch nehmen.
Also Fall gelöst, ich bin beruhigt und kann morgen gleich zum Arzt dackeln.
Vielen Dank!!
Das scheint nur ein Definitionsproblem zu sein. Im Gespräch neulich wurde mir eben die erwähnte "Versicherungslücke" genannt. Ich ging dann davon aus, dass ich in einer "Lücke" auch keine Leistung in Anspruch nehmen kann.
Gemeint war aber eher: In diesem Monat habe ich keine KV-Versicherung, was für den Rentenanspruch relevant ist. Die Leistungen der alten KV darf ich aber noch einen Monat in Anspruch nehmen.
Also Fall gelöst, ich bin beruhigt und kann morgen gleich zum Arzt dackeln.
Vielen Dank!!
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