Moin,
ich habe eine Frage bezüglich KV (und natürlich PV) während des Studiums, genauer gesagt während der Abschlussphase.
Ich studiere an einer Fachhochschule in einem Bachelorstudiengang, hier ist für letzte Semester ein mindestens 12 wöchiges Praktikum und eben die Bachelorthesis vorgesehen.
Es ist an dieser FH üblich die Thesis außerhalb der FH in einem Unternehmen, in der Regel der Praktikumsbetrieb, anzufertigen, an der FH selber werden so gut wie nie (nur 1-2 pro Semester) Themen für die Abschlussarbeit angeboten, es gibt also keine Alternative zur Thesis im Betrieb.
Nun möchte ich im September oder Oktober mit meinem Praktikum und anschließender Bachelorthesis beginnen.
Weder das Unternehmen noch ich wissen aber leider welche Auswirkungen sich daraus für die Krankenversicherung ergeben?
Sowohl das Praktikum als auch die anschließende Phase der Bachelorthesis werde ich Vollzeit in dem Unternehmen beschäftigt sein, ich erhalte während der gesamten Zeit auch eine Vergütung (Höhe derzeit noch unbekannt).
Bisher bin ich privat krankenversichert (Barmenia VC3 + VK100 + PVN) und möchte dieses auch gerne weiterhin bleiben, welche Auswirkungen hat jetzt das Praktikum in Vollzeit, die Vergütung (ggf. die Höhe) und die Bachelorthesis in Vollzeit auf meine KV?
Gruß
Krankenversicherung während Pflichtpraktikum/Bachelorthesis
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Ich denke mal, Du hast dich damals zu Beginn des Studiums von der Versicherungspflicht befreien lassen, um in der PKV zu verbleiben, richtig?
Diese Befreiung dürfte für die gesamte Dauer des Studiums gelten und ist auch nicht widerrufbar.
Wenn Du jetzt Lohn erzielst, der an sich gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt) Versicherungspflicht auslöst, bleibt dieser Lohn dennoch versicherungsfrei. Jenes dürfte sich aus § 6 Abs. 3 SGB V ergeben. Jenes ist die Vorschrift der sog. Versicherungsfreiheit.
Du solltest aber mit dem Steuerberater der Firma erörtern bzw. mit dem Arbeitgeberservice eine GKV.
Diese Befreiung dürfte für die gesamte Dauer des Studiums gelten und ist auch nicht widerrufbar.
Wenn Du jetzt Lohn erzielst, der an sich gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt) Versicherungspflicht auslöst, bleibt dieser Lohn dennoch versicherungsfrei. Jenes dürfte sich aus § 6 Abs. 3 SGB V ergeben. Jenes ist die Vorschrift der sog. Versicherungsfreiheit.
Du solltest aber mit dem Steuerberater der Firma erörtern bzw. mit dem Arbeitgeberservice eine GKV.
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