Beitragssatz im Stipendium

Versicherungspflicht, Befreiung, Hinzuverdienst, gesetzlich oder privat, usw.

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andreaspf182
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Beitragssatz im Stipendium

Beitragvon andreaspf182 » 03.02.2010, 17:29

Hallo zusammen,
ich bin nun seit 2,5 Jahren freiwillig Versichert und musste einen recht geringen Beitrag von ~130 € pro Monat zahlen, da ich ein Stipendium erhalte und dieses bislang von Vorteil war (steuerfreies Einkommen).
Leider erhielt ich heute einen unschönen Anruf von meiner Pronova Sachbearbeiterin, die aufgrund einer Neuberechnung und Gesetzesänderung mir mittgeteil hat, dass ich jetzt um die 240€/Monat zahlen soll. Noch dazu rückwirkend für mindestens das letzte Jahr (aaaaaaahhhhhh)!!!!
Meine Fragen wären nun folgende:

Wie berechnet sich denn dieser Beitrag?
Mein Einkommen liegt bei 1460€/Monat.

Wann gab es diese Änderung?

Und welche Möglichkeiten habe ich weniger zu zahlen, denn mit zwei Kindern, nicht verheiratet (meine Freundin passt noch auf unseren Jüngsten auf und ist demnach noch nicht im Beruf), der Miete, zwei Beiträgen zur Krankenkasse bleibt am Ende nix!! übrig.

vielen Dank für eure Hilfe

lg andreas

Rossi
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Beitragvon Rossi » 03.02.2010, 22:43

Na wunderbar

Leider erhielt ich heute einen unschönen Anruf von meiner Pronova Sachbearbeiterin, die aufgrund einer Neuberechnung und Gesetzesänderung mir mittgeteil hat, dass ich jetzt um die 240€/Monat zahlen soll. Noch dazu rückwirkend für mindestens das letzte Jahr


Hat die gute Sachbearbeiterin denn auch eine Rechtsgrundlage dafür benannt, dass die Kasse berechtigt ist aufgrund der Änderung des Gesetzes nunmehr rückwirkend die Beiträge zu fordern?

Wenn Du alles an Einkommensänderungen schön frohlustig mitgeteilt hast, dann kann die Kasse - nur aufgrund einer Gesetzesänderung - den Beitragsbescheid nur für die Zukunft ändern. Rückwirkend geht dieses nicht, nur wenn man Dir ein Fehlverhalten nachweisen kann, oder Du definitiv gewusst hast, dass Du mehr zahlen musst.

Hier für gibt es extra eine Rechtsgrundlage und die findet man in § 48 SGB X. Es wird hier über eine Änderung für die Zukunft und rückwirkend unterschieden. Rückwirkend geht nur in ganz bestimmten Einzelfällen.

Frag doch mal die Sachbearbeiterin, wie sie dieses rückwirkend begründet. Es gibt in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X insgesamt 4 Möglichkeiten. Aber keiner dieser Voraussetzungen ist erfüllt.

Vermutlich kann Dir die Sachbearbeiterin die Verfahrensbestimmungen des § 48 SGB X noch nicht einmal erklären!


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